GtDBahnVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Abschnitt 1
Allgemeines

§  1Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung
§  2Ziele und Schwerpunkte
§  3Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§  4Nachteilsausgleich
§  5Erholungsurlaub
§  6Bewertung der Leistungen

Abschnitt 2
Berufspraktische Studienzeit

§  7Allgemeines
§  8Ausbildungsleitung, Ausbildende
§  9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan
§ 10Dienstliche Bewertung
§ 11Leistungstests
§ 12Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 13Bestandteile
§ 14Prüfungsamt
§ 15Prüfungskommission, Prüfende
§ 16Schriftliche Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Abschlussprüfung
§ 18Fernbleiben, Rücktritt
§ 19Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20Wiederholung von Abschlussprüfungen
§ 21Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 22Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
§ 23Prüfungsakte, Einsichtnahme

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 24Übergangsvorschrift
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.

(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.

(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.
Bauingenieurwesen,
2.
Maschinentechnik,
3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
4.
Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
5.
Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.

(3) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. Sie besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Bahnwesen – als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes – Fachrichtung Bahnwesen – sowie
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Als Mitglieder können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(6) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/ Rangpunktzahl
Note

Notendefinition
1234
 1100,00 bis 93,70 15sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
 293,69 bis 87,5014
 387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 483,39 bis 79,2012
 579,19 bis 75,0011
 674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 770,89 bis 66,70 9
 866,69 bis 62,50 8
 962,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis  0,00 0

(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.

(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Ausbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.

(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.

(2) Aus der Bewertung gehen hervor:

1.
Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.
die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest kann sein:

1.
eine Klausur,
2.
eine Hausarbeit,
3.
ein Referat,
4.
eine Projektarbeit oder
5.
die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine andere mündliche Leistung.

(2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbildungsschwerpunkten prüft. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder dem technischen Verwaltungsdienst. Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,
3.
einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich
a)
im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,
b)
im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,
c)
im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,
d)
im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,
e)
im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.

(2) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(6) Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen.

(4) Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern. Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.

(6) Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(7) Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab. Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundesamtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
die Ausbildungsrangpunktzahlmit 20 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der schriftlichen Abschlussprüfung
mit 54 Prozent 
und 
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der mündlichen Abschlussprüfung
mit 26 Prozent.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erlangt hat,
2.
die Ausbildungsrangpunktzahl,
3.
die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie
4.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rangpunkte erreicht worden sind.

(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,
2.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
Die Prüfungsakte wird nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
GtDBahnVDV
Pub. Bezeichnung
GtDBahnVDV
Veröffentlicht
12.09.2014
Fundstellen
2014, 1526: BGBl I
Standangaben
Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)