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Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.

(4) (weggefallen)

Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kopfstelle

1.
übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz,
2.
veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen

1.
des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und
2.
des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
der auf den Abgleichszeitraum folgt.

(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1.
von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
2.
von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.

(5) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.

(6) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.

(7) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.

(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend

1.
für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Antwortdatensätze,
2.
für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich der ihnen von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2.

(3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht.

(3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.

Jur. Bezeichnung
GrSiDAV
Pub. Bezeichnung
GrSiDAV
Veröffentlicht
27.07.2005
Fundstellen
2005, 2273: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 Abs. 7 G v. 11.11.2016 I 2500