GroMiKV 2014(GroMiKV)

Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27 und § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Teil 1

Ergänzende Regelungen für Großkredite

Kapitel 1

Ausnahmen von der
Anwendung der Obergrenze für Großkredite

§  1Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§  2Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten
Kapitel 2

Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter

§  3Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
§  4Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen
Kapitel 3

Nutzung der Ausnahmeregelung nach
Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§  5Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§  6Meldung der Positionen des Handelsbuchs
§  7Organisatorische Maßnahmen
Kapitel 4

Meldungen zu Großkrediten

§  8Stammdaten der Großkreditnehmer
§  9Stammdatenrückmeldung
§ 10Aufbewahrungsfristen
Teil 2

Bestimmungen für Millionenkredite

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 11Begriffsbestimmungen
§ 12Bemessungsgrundlage
§ 13Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
§ 14Bestimmung des Kreditnehmers
Kapitel 2

Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen

§ 15Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
§ 16Stammdaten für Millionenkreditnehmer
§ 17Betragsdaten für Millionenkredite
§ 18Aufbewahrungsfristen
Teil 3

Benachrichtigung nach § 14
Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

§ 19Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20Übergangsbestimmungen
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1HA
Anlage 2EA
Anlage 3STA
Anlage 4GbR
Anlage 5MKNE
Anlage 6STAK
Anlage 7BA § 14
Anlage 8BAS § 14
Anlage 9BAG

Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:

1.
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe;
2.
in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage:
a)
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;
b)
Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen
aa)
durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden, und
bb)
unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind;
c)
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
3.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
a)
keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
b)
höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
c)
nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
4.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
5.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen
a)
aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und
b)
auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
6.
in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden
a)
Dokumentenakkreditive im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
b)
nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten im Sinne von Gliederungspunkt (3) b) i) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.
die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Gliederungspunkt (3) a) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe, sofern
a)
diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind und
b)
die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;
8.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
9.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
10.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.

(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und sonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunternehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder an eigenen Tochterunternehmen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an dem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonstigen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, wie folgt ausgenommen:

1.
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht überschreitet, in voller Höhe,
2.
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel entspricht.

(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens und gegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt,

1.
in voller Höhe ihrer Bemessungsgrundlage, wenn es sich bei der Risikoposition um eine vor dem 1. Januar 2014 für ein gruppenangehöriges Unternehmen erstmals abgegebene Patronatserklärung des Instituts handelt, die zur Erfüllung konkret bestehender aufsichtlicher Anforderungen abgegeben wurde. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt die Höhe sowie den erstmaligen Zeitpunkt der Abgabe als auch den jeweiligen Zeitpunkt der Bestätigung einer bereits vor dem 1. Januar 2014 bestehenden Patronatserklärung im Einzelnen anzugeben,
2.
anderenfalls in Höhe von 75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.

(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegenüber sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sofern

1.
das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, und
2.
das Institut der Bundesanstalt nachweist, dass die Ausnahme für die Liquiditätsversorgung innerhalb der Gruppe notwendig ist und kein unangemessenes Konzentrationsrisiko entsteht.
Bei der Antragstellung hat das Institut der Bundesanstalt die Höhe der gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen bestehenden Risikopositionen anzugeben.

(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopositionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit überprüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unangemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme nach Anhörung des Instituts widerrufen.

(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,

1.
denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und
2.
die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,
in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei

1.
Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 sowie
2.
Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h und j sowie Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.

Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.

Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

(1) Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldetermine 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Positionen des Handelsbuchs in elektronischer Form zu melden. Für die Meldung ist das Formular Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiKV – HA (Anlage 1) zu verwenden. Die Meldung hat spätestens zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erfolgen. Ist der Tag, an dem die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, hat die Meldung am darauf folgenden Werktag zu erfolgen.

(2) Ein Institut, das kein Handelsbuch hat oder dessen Handelsbuch im Berichtszeitraum weder Positionen noch Bewegungen aufweist, muss nach der erstmaligen Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldeterminen keine erneute Fehlanzeige abgeben. Als erstmalige Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch eine Fehlanzeige nach § 19 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.

Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:

1.
eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,
2.
eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und
3.
eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.

(1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, zweifach in Papierform einreichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:

1.
Name oder Firma,
2.
Wohnsitz oder Sitz,
3.
Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (Anlage 6) zu verwenden. Kann das Institut einen neuen Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kunden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung verzichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat.

Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten und den übergeordneten Unternehmen spätestens am 25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine Stammdatenrückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite. Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut oder vom übergeordneten Unternehmen Stammdatenmeldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum vorangegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden.

Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist

1.
bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen,
2.
bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
bei Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt, der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,
4.
bei sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme der tatsächlichen Erfüllung bestehende und zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
5.
bei Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Summe der Beträge aller vom patronierten Unternehmen gewährten Kredite mit Ausnahme der Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,
6.
bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,
7.
bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit,
8.
bei Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und
9.
bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt, der Buchwert.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Derivate- und sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage der Artikel 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen. Am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen, die nicht den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungsrisikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags des Meldetermins zugrunde zu legen.

(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer

1.
bei Forderungen der Forderungsschuldner,
2.
bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
3.
bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
4.
bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
5.
bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
6.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
7.
bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
8.
bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
9.
bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,
10.
bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner.

(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.

(1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:

1.
die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
2.
die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.

(2) Meldetermin ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.

(3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.

(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zweifach in Papierform einreichen, wenn

1.
ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder
2.
sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern:
a)
Name oder Firma,
b)
Wohnsitz oder Sitz,
c)
Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober, der auf den Beobachtungszeitraum im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes folgt, in dem das Ereignis nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingetreten ist, einzureichen.

(2) Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden:

1.
Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – EA (Anlage 2),
2.
Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – GbR (Anlage 4),
3.
Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG – MKNE (Anlage 5).
Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, darf das am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen auf die Meldung nach Absatz 1 verzichten.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen.

(4) Mit Zustimmung der der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden. Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:

1.
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA § 14 (Anlage 7),
2.
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAS § 14 (Anlage 8),
3.
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAG (Anlage 9).

(2) Das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.

(3) Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321 und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer anzeigepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen. Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.

(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kreditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen.

(6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Anlage 9) einreichen.

(7) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.

(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen sind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322, 501 und 511.

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben sind jeweils länderbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte.

(4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „darunter“-Position auszuweisen.

(5) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Informationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Overlaps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach

1.
Betrag vor Overlap-Berechnung,
2.
Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller Overlap) und
3.
Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag).
Die Nettobeträge sind zur Summe „Ausland“ zu addieren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbetrag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes als Summe „EU“ auszuweisen.

(6) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn

1.
das zu benachrichtigende am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat und
2.
insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine solche prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet haben.
Haben mindestens vier am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten gemeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum) auszuweisen.

(7) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit. Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.

(8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Forderungen in den im Folgenden genannten Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen:

1.
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage,
2.
im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage.

(2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
GroMiKV 2014
Pub. Bezeichnung
GroMiKV
Veröffentlicht
06.12.2013
Fundstellen
2013, 4183: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.12.2016 I 3171
Sonst: Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065