GoldSchmAusbV

Goldschmied-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Schmuck
2.
Juwelen
3.
Ketten
gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen,
8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
10.
Umformen von Metallen,
11.
Trennen und Abtragen,
12.
Fügen,
13.
Legieren und Schmelzen,
14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
15.
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,
16.
Anfertigen von Ketten,
17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18.
Behandeln von Oberflächen,
19.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:
a)
Gestalten von Schmuck,
b)
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,
d)
Ausführen von flächengestaltenden Techniken,
e)
Ausführen von Juwelentechniken,
f)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
g)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,
h)
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;
2.
in der Fachrichtung Juwelen:
a)
Gestalten von Juwelenschmuck,
b)
Ausführen von Juwelentechniken,
c)
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,
d)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
e)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.
f)
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;
3.
in der Fachrichtung Ketten:
a)
Gestalten von Ketten,
b)
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,
c)
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,
d)
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,
e)
Anfertigen von Kettenverschlüssen,
f)
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,
g)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 16 und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Anwendung von Gestaltungskriterien sowie von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.
Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
5.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
6.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
7.
Umformen von Metallen,
8.
Trennen und Abtragen,
9.
Fügen,
10.
Legieren und Schmelzen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Schmuckstückes oder -objektes durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Schmuckstückes oder -objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
2.
in der Fachrichtung Juwelen:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Juwelenschmuckes durch Umformen, Fügen, Trennen und Abtragen sowie unter Einbeziehung von Fassungen unterschiedlicher Art und mindestens einer Bewegung sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
3.
in der Fachrichtung Ketten:
Anfertigen von zwei Ketten, wobei eine der Ketten eine Mindestlänge von 180 mm und einen selbstgefertigten Verschluß enthalten muß, und zwar
a)
Anfertigen einer Standardkette, insbesondere einer Doppelpanzer-, Garibaldi-, Kordel- oder Fuchsschwanzkette,
b)
Planen, Vorbereiten und Anfertigen einer selbstentworfenen Fantasiekette durch Abtragen, Fügen, spanloses und spanabhebendes Verformen sowie Sicherstellen der Funktion sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls.
Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungsanforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
flächengestaltende Techniken;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
2.
in der Fachrichtung Juwelen:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
Juwelentechniken;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
3.
in der Fachrichtung Ketten:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
Anfertigungs- und Verformungstechniken für Ketten, Bänder und Geflechte,
ii)
Anfertigung und Anbringung von Verschlüssen;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Goldschmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 760 - 769)


I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
*)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
 
5Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
2   
6Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
2*)   
7Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
c)
Maße und Gewichte festlegen
d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
4*)   
e)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
f)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
 2  
g)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
 2  
8Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
aa)
Werkstücke messen
bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
cc)
Werkstücke anreißen und körnen
dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
ee)
Werkstücke wiegen
d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
4*)   
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
9Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
bb)
Abwicklungen anfertigen
5   
b)
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
 4  
 
bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
dd)
plastische Entwürfe anfertigen
 4  
10Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
a)
Bleche und Profile walzen
b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
d)
Drähte und Bleche schmieden
e)
Hohlformen aufziehen
f)
Bleche und Drähte richten
8   
g)
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
 4  
h)
Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
 4  
11Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen
b)
Werkstücke plan und winklig feilen
c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen
d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
e)
Werkstücke aus- und formfräsen
f)
Innen- und Außengewinde schneiden
g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
i)
Werkstücke entgraten
k)
Flächen und Kanten blankschaben
6   
12Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
a)
Metalle hart- und weichlöten
aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
b)
Metalle schweißen
c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten
e)
Werkstücke verschrauben
f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
7   
g)
Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
 4  
13Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
a)
Metalle legieren
b)
Metalle schmelzen
c)
Metalle glühen
2   
d)
Metalle tempern
 2  
14Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Werkzeugstahl bearbeiten
b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
4   
15Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
a)
bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen
b)
Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken
c)
Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
 5  
d)
Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse
e)
Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
 5  
16Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht 5  
17Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
a)
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
4   
b)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
aa)
Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen
bb)
Fassungen montieren
 4  
18Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
bb)
Flächen abziehen
cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
dd)
schleifen und polieren
ee)
mattieren
4   
b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
aa)
galvanische Überzüge herstellen
bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
 3  
19Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19)unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
 4  
 
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
A. Fachrichtung Schmuck
1Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken  7 
2Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)unter Beachtung von gestalterischer Absicht
a)
Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen
b)
Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
  12 
3Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)unter Beachtung von gestalterischer Absicht
a)
ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen
b)
Guß vorbereiten
c)
gießen
d)
Guß nacharbeiten
  7 
4Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung
a)
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen
b)
Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren
c)
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten
d)
Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
  14 
5Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)unter Beachtung der gestalterischen Absicht
a)
doublieren
b)
verkadern
c)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen
d)
Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen
e)
Juwelenmontagen durchführen
  13 
6Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
a)
Fassungen für Steine justieren
b)
Steine in Zargenfassungen fassen
c)
Steine in Krappenfassungen fassen
  4 
7Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g)Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten  15 
8Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h)auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere
a)
Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden
b)
Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
  6 
 
B. Fachrichtung Juwelen
1Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken  7 
2Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)unter Beachtung der gestalterischen Absicht
a)
Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen
b)
doublieren
c)
verkadern
  11 
d)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt
e)
Edelsteinanordnungen festlegen
  15 
3Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses
a)
Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen
b)
Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten
c)
gießen
d)
Gußteile nacharbeiten
  12 
4Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d)unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
a)
Fassungen für Steine justieren
b)
Steine in Zargenfassungen fassen
c)
Steine in Krappenfassungenfassen
  4 
5Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e)Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten  6 
6Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f)unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere
a)
klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
  13 
b)
zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
  10 
 
C. Fachrichtung Ketten
1Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten  9 
2Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)unter Beachtung von gestalterischer Absicht
a)
Drähte und Rohre anfertigen
aa)
Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen
bb)
Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten
cc)
Draht für Einlagen ziehen
dd)
runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen
ee)
Spindeln anfertigen und auswählen
b)
hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere
aa)
Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln
bb)
Glieder trennen
  10 
3Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c)unter Beachtung von gestalterischer Absicht
a)
Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere
aa)
gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden
bb)
gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden
cc)
Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden
dd)
Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden
ee)
Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
  13 
b)
Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
c)
Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden
d)
Kettenkerne chemisch auflösen
  11 
4Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten
a)
Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen
b)
Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
  11 
5Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e)unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser  9 
6Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f)unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
a)
Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten
b)
Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten
c)
Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten
d)
Belötungen an Ketten anbringen
  11 
7Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g)unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
a)
Fassungen für Steine justieren
b)
Steine in Zargenfassungen fassen
c)
Steine in Krappenfassungenfassen
  4 

Jur. Bezeichnung
GoldSchmAusbV
Veröffentlicht
02.04.1992
Fundstellen
1992, 756: BGBl I