GntDSVAPrV

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Abschnitt 1

Allgemeines

§  1Bachelorstudium
§  2Ziele des Studiums
§  3Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§  4Auswahlverfahren
§  5Auswahlkommission
§  6Urlaub
Abschnitt 2

Studienordnung

§  7Dauer und Aufbau des Studiums
§  8Studieninhalte
§  9Module, Leistungspunkte
§ 10Berufspraktische Studienabschnitte
Abschnitt 3

Prüfungen

§ 11Bachelorprüfung
§ 12Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 13Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 14Prüfende
§ 15Prüfungsgrundsätze
§ 16Modulprüfungen
§ 17Bachelorarbeit
§ 18Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20Fernbleiben, Rücktritt
§ 21Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 22Geltendmachen von Störungen
§ 23Wiederholung von Prüfungen
§ 24Bestehen der Bachelorprüfung
§ 25Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 26Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 27Übergangsregelung
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Bachelorstudium „Sozialversicherung B. A.“ am Fachbereich Sozialversicherung (Fachbereich) der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.

Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor. Es befähigt sie, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung fachlich und sozial kompetent zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Die Studierenden erlangen die erforderliche berufliche Handlungskompetenz, um selbständig mit den täglichen Anforderungen und mit zukünftigen Veränderungen und Neuerungen sowohl inhaltlicher und technischer als auch organisatorischer Art umzugehen. Sie lernen, Veränderungsprozesse mitzugestalten und sich daraus ergebenden Handlungsbedarf zu erkennen, zu analysieren und sachgerechte Lösungen zu finden. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.

(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Studierenden sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich.

(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde liegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln.

(1) Vor der Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach § 1 geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme zurück.

(1) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbeschäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
2.
drei Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
Für die Mitglieder der Auswahlkommission sind Ersatzmitglieder in hinreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Einstellungsbehörde bestellt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.

(3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während der Fachstudien vom Fachbereich und während der berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich bestimmt.

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und umfasst die Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienabschnitte (Praktika) bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Studienabschnitt7 MonateFachstudium
2. Studienabschnitt4 MonatePraktikum
3. Studienabschnitt4 MonateFachstudium
4. Studienabschnitt4 MonatePraktikum
5. Studienabschnitt5 MonateFachstudium
6. Studienabschnitt7 MonatePraktikum
7. Studienabschnitt5 MonateFachstudium

Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:

1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialversicherungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts sowie das Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge,
2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,
3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.

(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen interdisziplinären Modulen vermittelt. Der Fachbereich ist verantwortlich für die Inhalte der Module und sichert die Qualität.

(2) Der Fachbereich beschreibt die zu Modulen zusammengefassten Studieninhalte in einem Modulhandbuch. Im Modulhandbuch kann der Fachbereich das Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf regeln. Das Modulhandbuch bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(3) Für Module, deren Prüfungen mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von ungefähr 30 Stunden.

(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 Leistungspunkte vergeben. Mindestens 90 Leistungspunkte müssen in Modulen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt erworben werden.

(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Berufspraktische Module sind zulässig bei einem anderen Träger der Sozialversicherung oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle:

1.
in der öffentlichen Verwaltung,
2.
in der Privatwirtschaft,
3.
bei einem Verband oder
4.
im Ausland.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich organisiert und durchgeführt.

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit.

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichten beim Fachbereich einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:

1.
je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
2.
vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört.

(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt. Für die Träger der Sozialversicherung, die nicht Träger des Fachbereichs sind und Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(4) Die Amtsperiode der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er regelt die grundlegenden, die Prüfungen betreffenden Angelegenheiten durch Richtlinien. Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird am Fachbereich ein Prüfungsbüro eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, soweit der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder
2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.
Im Übrigen sind die Sitzungen des Prüfungsausschusses nicht öffentlich.

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Prüfende müssen selbst mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Modulprüfungen in den Fachstudien werden von Lehrenden der Fachhochschule bewertet. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor. Prüfende sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Für Modulprüfungen wird grundsätzlich jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Die Prüfenden sollen das Modul gelehrt haben. Für die Wiederholung von Modulprüfungen werden zwei Prüfende bestellt. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden gemeinsam bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet werden, sind zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten.

(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit werden zwei Prüfende bestellt. Mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss dem höheren Dienst angehören und mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss Lehrende oder Lehrender sein. Sie werden mit der Vergabe des Themas der Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss bestellt. Für die Verteidigung der Bachelorarbeit wird eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger des höheren Dienstes als Prüfende oder Prüfender hinzugezogen.

(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden haben.

(1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.

(2) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts abgenommen werden. Der Prüfungsausschuss erstellt für die Modulprüfungen einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(3) Prüfungsleistungen sind:

1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Stundenprotokoll,
4.
Projektbericht,
5.
Referat,
6.
mündliche Prüfung.

(4) Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Studienabschnitten sind darüber hinaus:

1.
Praxisbericht,
2.
Praxisklausur,
3.
reflektierter Praxisbericht,
4.
Fachgespräch,
5.
Beratungsgespräch.
In die Bewertung einer Prüfungsleistung während des Praktikums kann auch die Praktikumsbeurteilung einfließen.

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit richten sich nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienabschnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können auch Themenvorschläge der Einstellungsbehörde zugelassen werden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Die Abgabe beim Prüfungsausschuss ist zu dokumentieren.

(5) Das Bewertungsverfahren der Bachelorarbeit soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, die Bachelorarbeit nach Abschluss des Studiums in einer Sammlung zu veröffentlichen.

(1) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus

1.
einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit und
2.
einem mindestens 30-minütigen wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden.
Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit fünf Rangpunkten bewertet wurde. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten. Dabei stellen sie interdisziplinäre Zusammenhänge der Bachelorarbeit dar und begründen ihr Vorgehen sowie ihre Ergebnisse.

(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.

(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,7015sehr gut
 93,69 bis 87,5014
 87,49 bis 83,4013gut
 83,39 bis 79,2012
 79,19 bis 75,0011
 74,99 bis 70,9010befriedigend
 70,89 bis 66,709
 66,69 bis 62,508
 62,49 bis 58,407ausreichend
 58,39 bis 54,206
 54,19 bis 50,005
 49,99 bis 41,704mangelhaft
 41,69 bis 33,403
 33,39 bis 25,002
 24,99 bis 12,501ungenügend
 12,49 bis  0,000

(2) Werden Prüfungsleistungen von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den erreichten Rangpunkten zu bilden. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Rangpunkten, wird, wenn das Ergebnis fünf oder mehr beträgt, bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(3) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet sind.

(1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Soweit das genehmigte Fernbleiben nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit andauert, verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit nach Satz 1 verhindert oder treten sie mit Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungen oder die Bachelorarbeit mit einem anderen Thema nachgeholt werden.

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Entscheidung in mündlichen Prüfungen treffen die Prüfenden gemeinsam.

(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung oder einem Prüfungsteil durch äußere Einwirkungen oder durch das Verhalten anderer Studierender erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtsführenden oder den Prüfenden mitzuteilen. Das Geltendmachen von Störungen nach Beendigung der Prüfung oder des Prüfungsteils ist nicht zulässig. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Die Prüfung soll spätestens bis zum Ende des folgenden Studienabschnitts wiederholt werden. Ein Praxisbericht oder ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) Soweit in die Bewertung einer Modulprüfung in den Praktika auch eine Praktikumsbeurteilung einfließt und in der Prüfung insgesamt nicht mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikumsbeurteilung ergänzen.

(3) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung der Bachelorarbeit nicht mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind, können sie einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17, 18 entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Modulprüfungen in den Fachstudien65 Prozent,
2. Modulprüfungen in den Praktika 2, 4 und 620 Prozent,
3. Bachelorarbeit10 Prozent,
4. Verteidigung der Bachelorarbeit5 Prozent.

Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und Praktika gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf den vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Note der Bachelorprüfung und die erreichten Rangpunkte,
3.
das Thema, die Leistungspunkte, die Rangpunkte und die Note der Bachelorarbeit und
4.
die Gewichtung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studienganges den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.).

(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält

1.
die Abschlussbezeichnung „Sozialversicherung B. A.“,
2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module sowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und
3.
die relative Note nach der studiengangsbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(2) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsausschuss mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Nach Abschluss jeder Prüfung oder jedes Prüfungsteils können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Für Studierende, die vor dem 30. September 2010 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
GntDSVAPrV
Pub. Bezeichnung
GntDSVAPrV
Veröffentlicht
22.11.2010
Fundstellen
2010, 1625: BGBl I