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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
Abschlussprüfung als Drechsler/Drechslerin (Elfenbeinschnitzer/ Elfenbeinschnitzerin) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/ Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" |
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/Holzbildhauerin | Holzbildhauer/Holzbildhauerin Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Gewerbe Nummer 16 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Holzbildhauer" |
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die vom 1. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2007 erteilt worden sind.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft .
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Aufh: V aufgeh. durch § 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1385 mWv 1.10.2016