GlPrZHanauV 2013

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
Schmuck
Juwelen
Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtungen:
Schmuck
Juwelen
Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Gold- und Silberschmiede“
Fachrichtungen:
Schmuck
Juwelen
Ketten
Abschlussprüfung als
Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
Metall
Email
Silberschmied/Silberschmiedin
Schwerpunkte:
Metall
Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Gold- und Silberschmiede“
Schwerpunkte:
Metall
Email
Abschlussprüfung als
Graveur/Graveurin
Schwerpunkte:
Flachgraviertechnik
Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Graveure“
Schwerpunkte:
Flachgraviertechnik
Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als
Metallbildner/Metallbildnerin
Fachrichtungen:
Gürtler- und Metalldrücktechnik
Ziseliertechnik
Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Metallbildner“
Fachrichtungen:
Gürtler- und Metalldrücktechnik
Ziseliertechnik
Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GlPrZHanauV 2013
Veröffentlicht
02.04.2013
Fundstellen
2013, 799: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch § 2 mWv 1.1.2018