GleiStatV

Gleichstellungsstatistikverordnung

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Dienststellen des Bundes

Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) und des Artikels 35 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) verordnet die Bundesregierung:

(1) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geschlecht,
2.
Art (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter, Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit, einschließlich der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit) und Dauer (unbefristete und befristete Beschäftigung, familienbedingte Beurlaubung einschließlich der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
3.
Laufbahngruppe, Einstufung,
4.
leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst der beamteten und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich der außertariflich Beschäftigten (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung oder sonstige Funktion oberhalb der Referats- oder Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senatsleitung, örtliche Behördenleitung und vergleichbare Dienststellungen mit Leitungsaufgaben),
5.
Beförderungen, Höhergruppierungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4,
6.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7.
Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4 im Berichtszeitraum im Vergleich mit den entsprechenden Bewerbungen oder Wahlvorschlägen sowie
8.
Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beurteilten im Vergleich mit der Anzahl der Beschäftigten, die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert nach Besoldungs-, Entgelt- und Gehaltsgruppen sowie nach Art und Umfang der Beschäftigung; Spitzennoten im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten über dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der jeweiligen Besoldungs-, Entgelt- oder Gehaltsgruppe im Berichtszeitraum vergeben worden sind.

(2) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der Personen, die sich bei einer Dienststelle der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung um Einstellung beworben haben oder die zur Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind, nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geschlecht,
2.
Art und Umfang des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
3.
Laufbahngruppe, Entgeltgruppe sowie
4.
Einstellungen, Ernennungen, Übertragungen leitender Funktionen nach Absatz 1 Nr. 4 im Berichtszeitraum.

Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind jährlich zum 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

(1) Die erfassten Daten sind von Dienststellen mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten bis zum 30. September des Berichtsjahres in einem verschlossenen Umschlag an die in der Personalverwaltung für die Zusammenfassung und Weiterleitung der Daten nach Absatz 2 zuständige Stelle in der obersten Bundesbehörde zu melden. Bei Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung melden diese, bei mehrgliedrigem Aufbau deren oberste Dienststelle, die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde, deren Rechtsaufsicht sie unterstehen. Der Umschlag ist mit der Aufschrift "Nur von der Personalverwaltung zu öffnen - Gleichstellungsstatistik!" zu versehen.

(2) Die obersten Bundesbehörden übermitteln ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des nachgeordneten Geschäftsbereichs und die Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Ende des Berichtsjahres dem Statistischen Bundesamt, das die Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für den Erfahrungsbericht nach § 25 des Bundesgleichstellungsgesetzes aufbereitet. Die Frist gilt entsprechend für die Bundesoberbehörden nach Absatz 1 Satz 2 bei der Übermittlung der Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung an das Statistische Bundesamt.

(3) Hilfsmerkmale für Meldung und Aufbereitung der Daten sind

1.
die Bezeichnung, die Anschrift und die Berichtsstellennummer der Dienststelle, bei obersten Bundesbehörden außerdem die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans,
2.
der Name, die Organisationseinheit und die Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht.

(1) Die Daten sollen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern gemeldet werden. Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken.

(2) Soweit die oberste Bundesbehörde die Meldung durch Erhebungsvordruck zugelassen hat, müssen die Vordrucke den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen. Meldungen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern müssen inhaltlich den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung entsprechen.

Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten ausgenommen.

Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1347 - 1365)

 
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I bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unmittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten
Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B 1, B 2 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden
oder B 3 Funktionen am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen und Höhergruppierungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck D 1, D 2 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender
oder D 3 Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen
9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom
1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F 1 oder F 2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G 1 oder G 2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

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1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern übermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1348 - 1365)


















(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1366 - 1375)

 
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Empfänger: 1) I Berichtsstellen-Nr.: I I
I Berichtsstelle: -------------------
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I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Mittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni
2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten
Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I Beschäftigte nach ausgeübten leitenden
Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der
Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü
einschließlich Außertarifliche vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü
einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

-----
1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1367 - 1375)








(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1376 - 1381)

 
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Empfänger: 1) I Berichtsstellen-Nr.: I I
I Berichtsstelle: --------------------
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I Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns
I bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige
I Angabe):
I Frau/Herr ................................
I Referat/Dezernat .........................
I Telefonnummer ............................
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Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Betriebskrankenkassen


Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
in der Fassung vom 26. Juni 2006
(BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten
Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H-BKK Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I-BKK Beschäftigte nach ausgeübten leitenden
Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der
Dienststelle im höheren und gehobenen
Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K-BKK Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden
Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L-BKK Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden
Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M-BKK Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich
mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres

-----
1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtsführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1377 - 1381)




Jur. Bezeichnung
GleiStatV
Pub. Bezeichnung
GleiStatV
Veröffentlicht
18.06.2003
Fundstellen
2003, 889: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch durch Art. 1 V v. 26.6.2006 I 1346