GlasblAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Glasgestaltung,
2.
Christbaumschmuck,
3.
Kunstaugen
gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
9.
Herstellen von Hohlglasartikeln,
10.
Formen von Vollglasartikeln.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
2.
Veredeln von Christbaumschmuck.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Gestalten der Iris und der Pupille,
2.
Herstellen der Augenform.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,
2.
Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form;
dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2.
Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung,
3.
zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,
4.
Verfahren der Kunstglasveredelung,
5.
berufsbezogene Berechnungen.

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Glasgestaltung:
a)
Tierplastik aus Vollglas fertigen,
b)
Tierplastik aus Hohlglas blasen,
c)
Zierglas mit Veredlung fertigen,
d)
Bechervase mit Veredlung fertigen,
e)
Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und
f)
Vollglasartikel nach Wahl herstellen;
2.
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:
a)
Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,
b)
Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen,
c)
Formartikel blasen,
d)
freigeblasene Spezialformen fertigen,
e)
Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen,
f)
Gehänge nach Muster fertigen oder
g)
Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;
3.
in der Fachrichtung Kunstaugen:
Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:
Alternative I
a)
ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen,
b)
ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und
c)
ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.
Alternative II
a)
ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und
b)
eine Standardform aus Hohlglas fertigen.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
in der Fachrichtung Glasgestaltung:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,
dd)
Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern,
ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken,
ff)
Qualitätsmerkmale;
b)
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,
dd)
Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck,
ee)
Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck,
ff)
Qualitätsmerkmale;
c)
in der Fachrichtung Kunstaugen:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Werk- und Hilfsstoffe,
cc)
anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen,
dd)
Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen,
ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen,
ff)
Qualitätsmerkmale;
2.
im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:
a)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten,
b)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren,
c)
Materialbedarfsberechnungen,
d)
Kalkulieren von Angeboten;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)

I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
b)
Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen
c)
Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen
d)
Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren
e)
Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren
5   
6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen
b)
Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten
3   
7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen
b)
Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen
c)
Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen
d)
Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen
e)
zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen
f)
Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen
g)
Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen
h)
Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten
10   
8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Standflächen formen
b)
Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen
c)
Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden
d)
Glasstäbe und Glasröhren biegen
e)
Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen
f)
Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden
g)
Glas-Metall-Verbindungen herstellen
8   
9Herstellen von Hohlglasartikeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen
16   
b)
hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen
 12  
c)
durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
  8 
d)
formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck
 8  
10Formen von Vollglasartikeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
dekorativen Raumschmuck gestalten
6   
b)
aufsitzende Tierplastiken gestalten
4   
c)
wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen
 6  
d)
Grundformen menschlicher Figuren herstellen
e)
Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
  8 
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.  10 
 
----------
1)
Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
 
II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Glasgestaltung
1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a)
zweibeinige Hohlglastiere gestalten
b)
vierbeinige Hohlglastiere gestalten
   6
2Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a)
Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen
b)
Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen
c)
Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen
d)
Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen
e)
langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
f)
Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen
   16
3Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a)
Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen
b)
stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen
   10
c)
stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen
d)
mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen
e)
Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen
   10
f)
großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen
g)
stilisierte Plastiken formen
h)
Glasmontagen anfertigen
   10
 
B. Fachrichtung Christbaumschmuck
1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
a)
Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen
b)
Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen
c)
Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen
   10
d)
Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen
e)
Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen
   5
f)
Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen
   4
g)
formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln
   7
2Veredeln von Christbaumschmuck
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
a)
Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen
   4
b)
Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen
c)
mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen
d)
Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen
e)
Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
   10
f)
Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen
   4
g)
Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren
h)
Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln
i)
Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren
   8
 
C. Fachrichtung Kunstaugen
1Gestalten der Iris und der Pupille
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
a)
Basisfarbe aufschmelzen
b)
Irisstruktur aufbauen
c)
Pupille aufschmelzen
d)
Kristallglas aufsetzen
   14
Alternative I   8
e)
Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen
f)
Metallhülsen aufsetzen
Alternative II
e)
verschwommenen Limbusrand herstellen
2Herstellen der Augenform
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
a)
massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen
   10
Alternative I   20
b)
angeschmolzene Ecken herstellen
c)
Metalldraht und -ösen einschmelzen
d)
Säugetier-Sonderformen herstellen
e)
konkav-konvexe Augenform ausblasen
Alternative II
b)
ovale Augenform blasen und gestalten
c)
Augenform anreißen
d)
Rückwand gestalten
e)
Handhabe abschmelzen
f)
Rückwand verschmelzen
g)
Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

Jur. Bezeichnung
GlasblAusbV
Veröffentlicht
19.06.1998
Fundstellen
1998, 1612: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471