GKrimDAPrV

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Abschnitt 1

Allgemeines

§  1Bachelorstudium
§  2Ziele des Studiums
§  3Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
§  4Dienstbehörden
§  5Einstellungsvoraussetzungen
§  6Auswahlverfahren
§  7Urlaub
Abschnitt 2

Studienordnung

§  8Dauer und Aufbau des Studiums
§  9Studieninhalte, Module
§ 10Berufspraktische Studienzeiten
Abschnitt 3

Prüfungen

§ 11Laufbahnprüfung
§ 12Zuständigkeit
§ 13Prüfende, Prüfungskommissionen
§ 14Modulprüfungen
§ 15Bachelorarbeit
§ 16Mündliche Abschlussprüfung
§ 17Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile
§ 18Fernbleiben, Rücktritt
§ 19Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 20Wiederholung von Prüfungen
§ 21Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 22Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 23Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 24Übergangsregelung
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes.

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Zugleich wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

(2) Während der Ausbildung an der Fachhochschule sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesbeamtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätzlich sollen die Bewerberinnen und Bewerber ausreichende Englischkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen und die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.

(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundeskriminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur körperlichen Tauglichkeitsprüfung nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähigung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienzeiten beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

Grundstudium
6 Monate1. Semester
Hauptstudium I
6 Monate2. Semester
Praktikum I
7 Monate3., 4. Semesterbei Kriminalpolizeidienststellen
der Länder
Hauptstudium II
6 Monate4., 5. Semester
Praktikum II
8 Monate5., 6. Semesterbeim Bundeskriminalamt
Hauptstudium III
3 Monate6. Semester

(3) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).

(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:

1.
Grundstudium
Modul  1
Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul  2
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul  3
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul  4
Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul  5
Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergänzung der Module 1 bis 4
Modul  6
Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grundlagen des polizeilichen Handelns
2.
Hauptstudium I
Modul  7
Grundlagen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung I: Allgemeinkriminalität
Modul  8
Phänomen und Intervention I: Massen- und Straßenkriminalität; Tätergruppen
Modul  9
Phänomen und Intervention II: Ausgewählte Erscheinungsformen der Gewaltkriminalität
Modul 10
Phänomen und Intervention III: Sexuell motivierte Kriminalität und innerfamiliäre Kriminalität
Modul 11
Nationale Polizeikooperation: Die Zusammenarbeit des BKA mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder
3.
Praktikum I
Modul 12
Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis I (Länderpraktikum)
4.
Hauptstudium II
Modul 13
Grundlagen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung II: Internationale organisierte Kriminalität
Modul 14
Phänomen und Intervention IV: Rauschgift, Schleusung, Menschenhandel sowie weitere Bereiche der organisierten Kriminalität
Modul 15
Phänomen und Intervention V: Finanz- und Wirtschaftskriminalität
Modul 16
Phänomen und Intervention VI: Politisch motivierte Kriminalität
Modul 17
Phänomen und Intervention VII: Kriminalität im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmedien
Modul 18
Internationale Polizeikooperation: Die Zusammenarbeit des BKA mit Sicherheitsbehörden und -einrichtungen im Ausland
5.
Praktikum II
Modul 19
Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis II (BKA-Praktikum)
und
6.
Hauptstudium III
Modul 20
Bachelorarbeit
Modul 21
Personalentwicklung

(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen der Module ist verpflichtend.

(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der berufspraktischen Studienzeiten (Module 12 und 19). Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem Studierenden bekannt.

(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen werden.

(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die Fachhochschule zuständig.

(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt die nach § 12 zuständige Stelle fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.

(5) Für jede Bachelorarbeit werden zwei Angehörige des höheren Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Bachelorarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
vier weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen Kriminaldienst oder dem höheren Kriminaldienst angehört.
Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vertreterin oder Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige der Fachhochschule sein. Ein Mitglied soll Korrektorin oder Korrektor der Bachelorarbeit sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,
2.
Präsentationen,
3.
Hausarbeiten,
4.
Sprachtests,
5.
Stundenprotokollen,
6.
mündlichen Leistungen,
7.
Kurzvorträgen oder
8.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von jeweils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Hausarbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem erstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche Bewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Präsentation der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, wobei die Studierenden während des Moduls 20 für einen Monat von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen freigestellt werden.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der nach § 12 zuständigen Stelle auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von Lehrbeauftragten der Fachhochschule sowie von Angehörigen des Bundeskriminalamts zugelassen werden. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(3) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(4) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden hat. Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit und
2.
einer mindestens 30-minütigen interdisziplinären Prüfung.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Präsentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Kriminaldienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden bestehen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der interdisziplinären Prüfung.

(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:

Prozentualer
Anteil der
erreichten Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,7015sehr gut
 93,69 bis 87,5014
 87,49 bis 83,4013gut
 83,39 bis 79,2012
 79,19 bis 75,0011
 74,99 bis 70,9010befriedigend
 70,89 bis 66,70 9
 66,69 bis 62,50 8
 62,49 bis 58,40 7ausreichend
 58,39 bis 54,20 6
 54,19 bis 50,00 5
 49,99 bis 41,70 4nicht ausreichend
 41,69 bis 33,40 3
 33,39 bis 25,00 2
 24,99 bis 12,50 1
 12,49 bis  0,00 0

(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, werden diese für die Bewertung der Module wie folgt gewichtet:

1.
in den Modulen 6 bis 9, 11, 13, 14 und 16 schriftliche Prüfungsteile mit 80 Prozent und mündliche Leistungen mit 20 Prozent,
2.
in Modul 12 vier dienstliche Bewertungen und der Praktikumsbericht mit jeweils 20 Prozent,
3.
in Modul 19 zwei dienstliche Bewertungen für vierwöchige Praxisstationen mit jeweils 10 Prozent, zwei dienstliche Bewertungen für zwölfwöchige Praxisstationen mit jeweils 30 Prozent und der Praktikumsbericht mit 20 Prozent,
4.
in Modul 20 die Bachelorarbeit mit 60 Prozent und die mündliche Abschlussprüfung mit 40 Prozent, wobei die Präsentation der Bachelorarbeit und die interdisziplinäre Prüfung mit jeweils 20 Prozent gewichtet werden, sowie
5.
in Modul 21 der Sprachtest und die Abschlussprüfung des integrierten Einsatztrainings mit jeweils 50 Prozent; innerhalb des integrierten Einsatztrainings werden der schriftliche Leistungsschein mit 10 Prozent, der sportliche Leistungsschein mit 30 Prozent und der praktische Leistungsschein mit 60 Prozent gewichtet.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Mündliche Leistungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 können nicht wiederholt werden.

(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den Modulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rangpunkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der dreimonatigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Korrekturzeit werden die Studierenden einem Fachbereich oder einem Referat des Bundeskriminalamts zur Dienstleistung zugewiesen. Im letzten Monat der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.

(4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Abschlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:

1.
65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18 und 21,
2.
20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 und
3.
15 Prozent für die Bewertung der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung.
Wenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit.

(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält

1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)“,
2.
die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und
3.
die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala:
„A“
für die besten 10 Prozent,
„B“
für die nächsten 25 Prozent,
„C“
für die nächsten 30 Prozent,
„D“
für die nächsten 25 Prozent,
„E“
für die nächsten 10 Prozent.

(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
GKrimDAPrV
Pub. Bezeichnung
GKrimDAPrV
Veröffentlicht
04.11.2009
Fundstellen
2009, 3694: BGBl I