GerüstbPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:

1.
Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;
2.
Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;
3.
Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
4.
Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;
5.
Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;
6.
Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine fünfjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,
2.
Tragverhalten der Gerüste,
3.
Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,
4.
Personalführung und Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme und Gerüstbauteile" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
2.
Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
3.
Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,
4.
Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,
5.
Kenntnisse über die Arten der Traggerüste und ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der jeweils gültigen Fassung,
6.
Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile für Traggerüste einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile.

(3) Im Prüfungsfach "Tragverhalten der Gerüste" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits- und Schutzgerüste,
2.
Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für Traggerüste,
3.
Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-, Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau,
4.
Kenntnisse über die generellen Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, insbesondere deren Stabilitätsgefährdung,
5.
Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte und die Befestigung am Bauwerk.

(4) Im Prüfungsfach "Arbeitsvorbereitung und Bauausführung" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse im Lesen von Montagezeichnungen und im Anfertigen von Montageskizzen,
2.
Kenntnisse über die Aufstellung von Materiallisten,
3.
Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgängen einschließlich der Montagegeräte und Montagehilfsmittel,
4.
Kenntnisse in der Überwachung von Gerüstarbeiten, Protokollierung von Planabweichungen und besonderen Vorkommnissen,
5.
Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils gültigen Fassung),
6.
Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten und über die Durchführung von Aufmaßen.

(5) Im Prüfungsfach "Personalführung und Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die betriebliche Personalführung und den produktiven Personaleinsatz,
2.
Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,
3.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Kolonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,
4.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen,
5.
Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaßnahmen bei Unfällen.

(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
2.
Bauausführung und Bauüberwachung.

(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:

1.
Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
2.
Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
3.
Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
4.
Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
5.
Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.

(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:

1.
Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
2.
Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
3.
Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
4.
Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
5.
Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
6.
Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

(2)

(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1978, 1798)

 
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer


Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: ..................................... in: .........................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1795)

bestanden.

Datum ......................................................
Unterschrift ...............................................

(Siegel der zuständigen Stelle)

(Fundstelle: BGBl. I 1978, 1799 - 1800)

 
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer


Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: ..................................... in: .........................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1795)

bestanden.



Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachtheoretische Prüfung:
1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile ....................
2. Tragverhalten der Gerüste ....................
3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung ....................
4. Personalführung und Arbeitssicherheit ....................
(Im Falle des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer
wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..........
freigestellt.")

II. Fachpraktische Prüfung:
1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche
Einzelheiten ....................
2. Bauausführung und Bauüberwachung ....................
(Im Falle des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer wurde
gemäß § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach ..........
freigestellt.")

Datum ......................................................
Unterschrift ...............................................

(Siegel der zuständigen Stelle)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
...

Jur. Bezeichnung
GerüstbPrV
Veröffentlicht
14.11.1978
Fundstellen
1978, 1795: BGBl I