GefBeitrV 1998

Gefangenen-Beitragsverordnung

Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene

Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen:

1.
die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl),
2.
die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres
 ( T )
(---) und
(250)
3.
der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres
 ( B )
(---).
(100)

(2) Die Beiträge werden nach folgender Formel berechnet:

 T B
BBGrdl x --- x ---.
250 100

Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesagentur für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GefBeitrV 1998
Veröffentlicht
03.03.1998
Fundstellen
1998, 430: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848