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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Abschnitt 1

Allgemeines

§  1Geltungsbereich
§  2Diplomstudium
§  3Ziele des Studiums
§  4Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
§  5Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Bewerbung
§  6Auswahlverfahren
§  7Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
§  8Urlaub

Abschnitt 2

Studium

§  9Dauer und Gliederung des Studiums
§ 10Module

Abschnitt 3

Prüfungen

§ 11Prüfungsamt
§ 12Prüfende, Prüfungskommissionen
§ 13Modulprüfungen
§ 14Zwischenprüfung
§ 15Laufbahnprüfung
§ 16Schriftliche Modulabschlussprüfungen
§ 17Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschlussprüfungen
§ 18Diplomarbeit
§ 19Mündliche Abschlussprüfung
§ 20Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 21Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 22Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 23Wiederholung von Prüfungen
§ 24Gesamtnote der Laufbahnprüfung
§ 25Abschlusszeugnis
§ 26Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 27Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen
§ 28Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 29Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
§ 30Übergangsvorschriften
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Absätzen 1 und 2.

Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

(1) Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ vermittelt den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei benötigen. Schwerpunkte dabei sind die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, problemorientiertes Denken und Handeln sowie der Erwerb von berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Studierenden werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Die Bedeutung einer stabilen, gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung wird ihnen vermittelt. Der Stellenwert, die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Studierenden werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Das Selbststudium ist zu fördern.

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Zugleich verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)“.

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt und

1.
als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindestens 165 cm groß ist,
2.
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt und
3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.
In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
2.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
Das Bundespolizeipräsidium kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zulassen. In den Fällen, in denen Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden, ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die genannten Befähigungsnachweise spätestens bis zum Abschluss des Grundstudiums nachzureichen sind.

(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähigungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachreichen, werden entlassen.

(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende Bewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung festgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizeiakademie zu richten.

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium durch eine Richtlinie.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung.
Alle Mitglieder der Auswahlkommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2 wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Absätze 1 bis 5 gelten insoweit mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Auswahlverfahren die jeweils zuständige Ernennungsbehörde und über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu dreimal absolviert werden. Im Fall des Nichtbestehens ist jeweils eine Wiederholungsprüfung möglich. Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg können auch Beamtinnen und Beamte eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigt werden, an dem sie erfolgreich teilgenommen haben, sofern das Auswahlverfahren nicht länger als vier Jahre zurückliegt und dessen Bewertungen vergleichbar gestaltet waren. Ist eine Berücksichtigung nach Satz 5 innerhalb der Frist wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Beamtin oder der Beamte auf Antrag binnen eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes zum Aufstieg zugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

(1) Die Bundespolizeiakademie ist Einstellungsbehörde für die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter. Sie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Fachhochschule oder von ihr bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Bundespolizeiakademie ordnet die Studierenden zum Grundstudium an den Zentralbereich der Fachhochschule und zum Hauptstudium zum Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ab.

(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Basisausbildung, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die praktischen Verwendungen. Die Basisausbildung und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen finden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie statt. Die praktischen Verwendungen werden in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führen die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit einer leitenden Funktion, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, oder deren Vertreter im Amt als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter sowie je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten gewährleistet. Der Praktikaleiterin oder dem Praktikaleiter ist zur Gewährleistung einer sorgfältigen Basisausbildung und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen eine angemessene Anzahl von Ausbilderinnen oder Ausbildern zuzuweisen.

(6) In jeder Bundespolizeidienststelle, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, ist eine Beamtin als Betreuerin oder ein Beamter als Betreuer sowie eine Vertretung durch die zuständige Bundespolizeibehörde zu benennen, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Verwendungen vor Ort verantwortlich ist. Sie müssen eine Funktion mit der Endbewertung nach Besoldungsgruppe A 12 ausüben oder deren Vertreter im Amt sein.

(7) Zur Einweisung und Anleitung der Studierenden benennt die zuständige Bundespolizeibehörde für die praktischen Verwendungen qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

(1) Das Studium dauert

1.
für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre,
2.
für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und zwei Monate.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstudium und drei Hauptstudien) und berufspraktische Studienzeiten (Basisausbildung, zwei praxisbezogene Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendungen).

(3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4. Sie beginnen ihre Ausbildung mit dem Grundstudium und werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Absatz 1 integriert.

(4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstaltungen ist für die Studierenden Pflicht.

(5) Wird das Studium wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Module verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Curriculum zugelassen werden, um eine Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, damit die Ziele des Studiums erreicht werden.

(6) Das Studium ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe unterbrochen worden ist und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung der Ziele des Studiums gefährdet wäre. Das Studium kann nach Anhörung der oder des Studierenden zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die abzulegenden Prüfungen zusammen mit Studierenden, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium begonnen haben, abgelegt werden können. Über die Verlängerung entscheidet die Bundespolizeiakademie. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule ist zu beteiligen. In den Fällen eines Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit kann das Studium um einen längeren Zeitraum und häufiger verlängert werden.

(1) Die Inhalte des Studiums werden in folgenden fächerübergreifenden Modulen vermittelt:

1.
Basisausbildung (vier Monate):
a)Modul 1Polizei und Bürgerinnen und Bürger,
b)Modul 2Grundlagen des polizeilichen Handelns,
c)Modul 3Polizeitraining,
2.
Grundstudium (sechs Monate):
a)Modul 4Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,
b)Modul 5Nationale und internationale Aufgaben der Polizei,
c)Modul 6Grundlagen des öffentlichen Dienstes,
d)Modul 7Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate):
Modul 8Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst,
4.
Praktische Verwendung I (drei Monate):
Modul 9Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich,
5.
Hauptstudium I (vier Monate):
a)Modul 10Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit,
b)Modul 11Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I:
Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen,
6.
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate):
Modul 12Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin, Gruppenleiter, Gruppenführerin oder Gruppenführer,
7.
Praktische Verwendung II (zwei Monate):
Modul 13Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll-, Streifen- und Ermittlungsdienst im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich, für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach § 1 Absatz 2 im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten
1.auch im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich oder
2.im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 des Bundespolizeigesetzes,
8.
Hauptstudium II (vier Monate):
a)Modul 14Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II:
Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten,
b)Modul 15Polizeiführung,
9.
Praktische Verwendung III (vier Monate):
Modul 16Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und Gruppenführerin oder Gruppenführer,
10.
Hauptstudium III (vier Monate):
a)Modul 17Polizeiarbeit auf internationaler Ebene,
b)Modul 18Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen,
c)Modul 19Diplomarbeit,
d)Modul 20Polizeitraining.

(2) Die Inhalte der Module einschließlich der Anteile der einzelnen Studienfächer, den Studienverlauf, die Anforderungsprofile und die zu erreichenden Kompetenzen legt die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule im Modulhandbuch für den Diplomstudiengang „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ fest.

(1) Die Bundespolizeiakademie richtet ein Prüfungsamt ein, das

1.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst organisiert und durchführt,
2.
die Bewertungsmaßstäbe für die Laufbahnprüfung entwickelt und deren gleichmäßige Anwendung gewährleistet,
3.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen nach § 12 Absatz 1 vollzieht und
4.
den Studierenden die in den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten schriftlich bescheinigt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung (§ 14) ist das Prüfungsamt der Fachhochschule zuständig. Das Prüfungsamt der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für die Zwischenprüfung und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule zuständig. Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für diese Modulprüfungen und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bescheinigt den Studierenden vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich die in den Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl.

(1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Prüfende. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen und die mündliche Abschlussprüfung richtet es eine Prüfungskommission ein. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen tritt die Kommission zusammen, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Der Prüfungskommission gehören drei Mitglieder an, davon

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes mit voller Ämterreichweite.

(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei sein. Jeweils zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung (§ 14) richtet das Prüfungsamt der Fachhochschule eine Prüfungskommission ein, die zusammentritt, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.

(5) Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Für die Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 12 und 13 sowie die Modulabschlussprüfungen der Module 16 und 20 in den berufspraktischen Studienzeiten und praktischen Verwendungen sind ausschließlich Beamtinnen oder Beamte

1.
des höheren Polizeivollzugsdienstes oder
2.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung
als Prüfende einzusetzen. Schriftliche Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zur Bewertung der praktischen Leistungen werden für jede Studierende und jeden Studierenden zwei Prüfende bestellt.

(7) Die Prüfenden für die Modulprüfungen der Module 11 und 15 und Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, und 17 sollen in der Regel hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei sein. Soweit eine ausreichende Anzahl von hauptamtlich Lehrenden nicht zur Verfügung steht, können auch andere qualifizierte Personen zu Prüfenden bestellt werden.

(8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer und – soweit erforderlich – auch die Drittprüferin oder den Drittprüfer. Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden regelt die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.

(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist eine Modulprüfung, in den Modulen 10, 14, 16 bis 20 ist eine Modulabschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungsleistungen werden erbracht als

1.
Klausuren,
2.
Referate,
3.
Präsentationen,
4.
Diplomarbeit,
5.
mündliche Prüfungen oder
6.
praktische Leistungsabnahmen.
Eine Prüfung kann auch aus mehreren Teilen bestehen. Gruppenleistungen sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgrenzbar und individuell zu bewerten sind. Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Klausuren sind studienfachspezifische oder studienfachübergreifende, unter Aufsicht zu fertigende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sind. Besondere Hilfsmittel können zugelassen werden.

(4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit anschließender Diskussion zu einem vorgegebenen Thema.

(5) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag, bei dem moderne Präsentationstechniken eingesetzt werden.

(6) Mündliche Prüfungen werden als interdisziplinäre Fachgespräche durchgeführt.

(7) Praktische Leistungsabnahmen bestehen aus praktischen Übungen oder Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Praktische Übungen simulieren typische Einsatzsituationen.

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.

(3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.

(4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.

(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Sie besteht aus den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 18, 19 und 20. Die Prüfungsleistungen für die Module 10, 14, 17 und 19 sind schriftlich zu erbringen, die Modulabschlussprüfung des Moduls 19 ist die Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen in den Modulen 16 und 20 sind praktische Leistungsabnahmen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls 18 ist die mündliche Abschlussprüfung.

(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in den Modulabschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie wählt die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Modulabschlussprüfungen aus den Vorschlägen des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule aus.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren der Modulabschlussprüfungen der Module 10 und 14 beträgt jeweils 240 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Modulabschlussprüfung des Moduls 17 beträgt 120 Minuten. Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die schriftlichen Modulabschlussprüfungen werden – mit Ausnahme der Prüfung im Modul 19 – unter Aufsicht abgelegt. Ihr Verlauf wird protokolliert. Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Kennnummern werden vor Beginn der Prüfung durch das Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt und nur den jeweiligen Studierenden bekannt gegeben. Das Prüfungsamt fertigt eine Liste, in der die Zuordnung der Kennnummern zu den Namen der Studierenden vermerkt ist. Die Liste ist geheim zu halten; sie darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(4) Ist eine Klausur mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule für alle Studierenden fest.

(1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16 besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studierender oder Studierendem 60 Minuten dauern.

(2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 besteht aus drei Teilmodulprüfungen:

1.
Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder Studierendem 30 Minuten dauern soll,
2.
einem Nachweis der Sprintfähigkeit und
3.
einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.
Das Bundespolizeipräsidium erlässt hierzu ergänzende Bestimmungen. Die praktische Leistungsabnahme hat bestanden, wer die Teilmodulprüfungen Sprintfähigkeit und Ausdauerfähigkeit im Durchschnitt mit mindestens fünf Rangpunkten und jede der beiden Teilmodulprüfungen mit mindestens zwei Rangpunkten abgeschlossen hat. Das Ergebnis der Prüfung aus Nummer 1 und das Durchschnittsergebnis aus den Nachweisen der Sprint- und Ausdauerfähigkeit werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet. Sofern nach den ergänzenden Bestimmungen des Bundespolizeipräsidiums der Nachweis der Sprintfähigkeit altersbedingt nicht mehr gefordert wird, geht der Nachweis der Ausdauerfähigkeit mit 50 Prozent in die Gewichtung ein.

(3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leistungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Leistungsabnahmen werden protokolliert.

(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt das Modulhandbuch.

(2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durchschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist maßgebend.

(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden durchgeführt.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer fünf- bis zehnminütigen Präsentation der Diplomarbeit und
2.
einer interdisziplinären Fachprüfung, die bei drei Studierenden 45 bis 60 Minuten und bei vier Studierenden 60 bis 80 Minuten dauert.

(4) In das Gesamtergebnis der mündlichen Abschlussprüfung gehen ein:

1.
die Präsentation der Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 20 Prozent und
2.
die interdisziplinäre Fachprüfung mit einer Gewichtung von 80 Prozent.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der Bundespolizeibehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Studierende, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden protokolliert.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leistungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Form, insbesondere die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.

(3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder dem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungspunkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der erreichten an den erreichbaren LeistungspunktenRangpunkteNoteErläuterung
93,70 bis 100,0015sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,490


Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird.

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände in seiner Person ganz oder zeitweise an der Ablegung oder Fertigung einer Modulabschlussprüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Aus anderem wichtigen Grund können Studierende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder einer von ihnen benannten Stelle von einer Prüfung zurücktreten. Der Grund ist umgehend nachzuweisen.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht begonnen. Soweit bei der Fertigung der Diplomarbeit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Sind Studierende während mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Der oder die Studierende erhält ein neues Diplomarbeitsthema.

(4) Versäumen Studierende eine Modulabschlussprüfung ganz oder teilweise oder geben Studierende die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit null Rangpunkten bewertet wird. Im Fall der nicht termingerechten Abgabe der Diplomarbeit kann das Prüfungsamt auch eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 treffen. Ein Nachholen der Prüfung oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit kommt nur in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Gründe im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen und diese nicht im Vorwege der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten. Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Entscheidung nach Satz 1.

(5) Bei verspätetem Erscheinen zu einer Modulabschlussprüfung kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder eine von ihnen benannte Stelle verlängert werden. In diesen Fällen gehen Störungen durch das reguläre Ende der Bearbeitungszeit zu Lasten der oder des Betroffenen.

(6) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten nicht begonnene oder nachzuholende Modulabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulabschlussprüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer schriftlichen Modulabschlussprüfung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.

(3) Die zuständige Stelle kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils anordnen oder die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

(6) Die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(1) Nichtbestandene Prüfungen der Module 4 bis 7 können spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfungen nicht ausgesetzt.

(2) Studierende, die eine der Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14 und 16 bis 20 nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens nach einem Monat erfolgen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist zu verlängern.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

(4) Bestandene Prüfungen der Module 4 bis 7, bestandene Modulabschlussprüfungen und die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag der oder des Studierenden in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(6) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,
4.
die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20 mit jeweils 8 Prozent,
5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen lediglich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.

(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten unberücksichtigt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Studierenden, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl und den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)“ enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Studierenden schriftlich bekannt. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses oder der Bekanntgabe wird zu den Personalakten genommen.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde eine Bescheinigung, die neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 auch die Dauer und die Inhalte des Studiums umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 22 Absatz 3 ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bewahrt die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf.

(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Zwischenprüfung auf Antrag unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen machen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

(3) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und der Bescheinigungen über die Modul- und Modulabschlussprüfungen ist mit der Diplomarbeit sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Laufbahnprüfung unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie können sich Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

1.
bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamtenverhältnis,
2.
bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die Abordnung.

Für Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, gilt § 6 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend“ bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei gleichsteht.

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. Die Prüfungsleistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 24 Absatz 1 ein.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
GBPolVDVDV
Pub. Bezeichnung
GBPolVDVDV
Veröffentlicht
09.04.2013
Fundstellen
2013, 963: BGBl I