FStatAusnV

Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen

Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:

Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

Jur. Bezeichnung
FStatAusnV
Pub. Bezeichnung
FStatAusnV
Veröffentlicht
30.07.1982
Fundstellen
1982, 1124: BGBl I