FluthilfeMedErl 2013

Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“

Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe Ende Mai und im Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei und der Bundeswehr sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr gemeinsam die

Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“.

(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Auf der Vorderseite ist eine stilisierte Flutwelle an halb versunkenen Häusern dargestellt. Der untere Teil der Medaille trägt die Angabe „Fluthilfe 2013“. Die Rückseite trägt in der Mitte den Bundesadler und im unteren Teil die Worte „Dank und Anerkennung“. Der dunkelblaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.

(2) Die verkleinerte Form und der Bandsteg tragen die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.

(1) Das Ehrenzeichen verleiht

der Bundesminister des Innern an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes und an Angehörige der Bundespolizei sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und der Bundespolizei zusammengearbeitet haben,
der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben.

(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort, beginnend mit dem 30. Mai 2013, im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.

(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen, die Verkleinerung oder der Bandsteg an der linken Brustseite getragen werden.

(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.

(5) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.

(1) Für die Angehörigen der Bundespolizei sind die Präsidenten der dem Bundespolizeipräsidium nachgeordneten Bundespolizeibehörden und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.

(2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen (Ausländer: BMVg Leitungsstab Protokoll; Inländer: BMVg P I 2).

(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann wohlwollend verfahren werden.

(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben

1.
Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2.
Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)
3.
Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.
Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.

(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.

(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.

Der Bundesminister des Innern

Der Bundesminister der Verteidigung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2235)


Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich



als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle
Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von
Schäden anlässlich der Flutkatastrophe
Ende Mai und im Juni 2013
die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“
Berlin, den
Bonn, den
Bundesminister des Innern/der Verteidigung
Prägesiegel
(Kleines Dienstsiegel)

Faksimile (Unterschrift)
Jur. Bezeichnung
FluthilfeMedErl 2013
Veröffentlicht
02.07.2013
Fundstellen
2013, 2233: BGBl I