FlugMechAusbV 2013

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

1.
Instandhaltungstechnik,
2.
Fertigungstechnik oder
3.
Triebwerkstechnik.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
a)
Instandhaltungstechnik,
b)
Fertigungstechnik oder
c)
Triebwerkstechnik,
3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
5.
Instandhaltung,
6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
3.
Abfertigen von Fluggeräten.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,
b)
Bauteile zu formen,
c)
Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,
d)
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
e)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;
2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;
3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,
2.
Instandhaltungstechnik,
3.
Fluggerättechnik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
2.
Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3.
Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,
b)
fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,
c)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
d)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,
3.
Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent,
4.
Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungsauftrag,
2.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,
3.
Fluggerättechnik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
b)
Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.
2.
Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3.
Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flugspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,
b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,
c)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
d)
Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,
c)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,
d)
die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
Fertigungsauftragmit 30 Prozent,
3.
Fertigungs- und
Instandhaltungstechnik
mit 15 Prozent,
4.
Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,
2.
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,
3.
Fluggerättechnik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
2.
Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3.
Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
b)
triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,
c)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
d)
gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
e)
Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,
f)
Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,
g)
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
d)
den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,
3.
Triebwerks- und
Instandhaltungstechnik
mit 15 Prozent,
4.
Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900)



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Instandhaltungstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Fertigungstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
4Montieren von Fluggerätsystemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Triebwerkstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
2Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1901 - 1915)



Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Zeitrahmen 3: Montage und Demontage

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen













9 bis 11
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen

Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 bis 5
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen

Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden

Zeitrahmen 7: Flugbetrieb

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
1 bis 3


3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
g)
Bodengeräte bedienen
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
9 bis 11
5Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen

Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
1 bis 3
4Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen

Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
9 bis 11
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren

Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
1 bis 3
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnamen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden

Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen


12 bis 14
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen

Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben

Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
6 bis 8
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1916 - 1924)



erforderliche Kenntnisse für CAT Agefordertes LEVELSind im
Zusammenhang
mit folgenden
Fertigkeiten
Kenntnissen und
Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder
1–8
(1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder
9–12
(Instandhaltung)
Lernfelder
9–12
(Fertigungs-technik)
Lernfelder
9–12
(Triebwerks-technik)
03Grundlagen Elektrik
3.1 Elektronentheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4cLernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.3 Elektrische Begriffe1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.4 Stromerzeugung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
05Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
5.1 Elektronische
Instrumentensysteme
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2Lernfeld 9Lernfeld 10Lernfeld 12
5.6 Computergrundstruktur
a) Computerterminologie, -technologie1Abschnitt A: 3jLernfeld 2
5.12 Elektrostatisch
empfindliche
Komponenten
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2
06Werkstoffe und
Komponenten
6.1  Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig
a) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe
a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln/
Beeinträchtigungen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.3.3 Gewebeverkleidung1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3
6.4 Korrosion
a) Chemische Grundlagen1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 4
b) Korrosionsarten und ihre Identifikation2Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5cLernfeld 4
6.5 Verbindungselemente
6.5.1 Schraubengewinde2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse
a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verw. werden2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4cLernfeld 4
b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4cLernfeld 4
6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6bLernfeld 6
6.9 Getriebe1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6bLernfeld 6
6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4cLernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker1Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4bLernfeld 2, Lernfeld 4
07AInstandhaltung
7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7fLernfeld 1, Lernfeld 3Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7eLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7eLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7eLernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche1Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
7.10 Federn1Abschnitt A: 5a, 5b, 5cLernfeld 6
7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 6
7.12 Getriebe1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 6
7.13 Steuerkabel1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 1
7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-,
Reparatur- und
Montagetechniken
a) Mängeltypen und
Sichtprüfungstechniken
2Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c,Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8
d) Demontage- und
Wiedermontagetechniken
2Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5cLernfeld 4, Lernfeld 8
7.19 Abnormale Ereignisse
a) Prüfungen nach
Blitzschlägen und HIRF
2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren1Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, 7bLernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
08Grundlagen der Aerodynamik
8.1 Atmosphärenphysik1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
8.2 Aerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5cLernfeld 1
8.3 Flugtheorie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
09AMenschliche Faktoren
9.1 Allgemeines1Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 3a, 3bLernfeld 1
9.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1Abschnitt A: 1b, 8a, 8cLernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie1Abschnitt A: 8a, 8b, 8cLernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren2Abschnitt A: 1d, 8cLernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8dLernfeld 1
9.6 Aufgaben1Abschnitt A: 8a, 8cLernfeld 1
9.7 Kommunikation2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8dLernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler1Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8dLernfeld 1
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz1Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1
10Luftfahrtgesetzgebung
10.1 Rechtsvorschriften1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal – Instandhaltung2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7dLernfeld 4Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
10.4 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen …1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
11AAerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
11.1 Flugtheorie
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen – allgemeine Begriffe
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren
für Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4cLernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3jLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen
(ATA 55/57)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1
11.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage (ATA 21)
11.4.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.4.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.4.3 Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 9Lernfeld 12Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung
(ATA 24)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
11.7 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an
Notausrüstung; Sitze,
Sicherheitsgurte und Gurte
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)
a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
11.10 Kraftstoffanlage
(ATA 28)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7
11.12 Eis- und Regenschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 10Lernfeld 10Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.20 Kabinensysteme
(ATA 44)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
12Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
12.1 Flugtheorie –
Drehflügleraerodynamik
1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
12.2 Flugsteueranlage2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4cLernfeld 6
12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4cLernfeld 6
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
12.7 Instrumenten-/
Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – Vibrationsanzeigesysteme (HUMS)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4aLernfeld 6
12.9 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
a) Anforderungen an
Notausrüstung –
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
b)  Notschwimmsysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4cLernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
15Gasturbinentriebwerk
15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
15.3 Einlass2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.5 Verbrennungsbereich1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.6 Turbinenabschnitt2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
15.7 Auslass1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.9 Schmiermittel und
Kraftstoffe
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.10 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.12 Luftsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.13 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.14 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.17 Wellenleistungstriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.18 Hilfstriebwerke (APUs)1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16Kolbentriebwerke
16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.9 Schmiersystem1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
17APropeller
17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 6
Jur. Bezeichnung
FlugMechAusbV 2013
Veröffentlicht
26.06.2013
Fundstellen
2013, 1890: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 4 V v. 27.1.2014 I 90