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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger

Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet:

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
2.
eine vierjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Flughäfen abgeleistet sein, die der beruflichen Umschulung zum Geprüften Flugzeugabfertiger dienlich sind.

(2) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Prüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachpraktischen Teil und
2.
einen fachtheoretischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,
2.
Abfertigung von Luftfahrzeugen,
3.
Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen,
4.
Gepäckabfertigung,
5.
Fracht- und Postabfertigung.

(2) Im Prüfungsfach "Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
2.
Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeldposition,
3.
Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen,
4.
Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.

(3) Im Prüfungsfach "Abfertigung von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht, Post und Ballast,
2.
Sichern und Entsichern der Ladung,
3.
Öffnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,
4.
Umrüsten von Luftfahrzeugen,
5.
Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,
6.
Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,
7.
Klimatisierung der Laderäume,
8.
Catering.

(4) Im Prüfungsfach "Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Funktion und Wartung:
a)
Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und Ladegeräte,
b)
Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahrzeuge,
c)
Pflege der Geräte und Fahrzeuge,
d)
Überprüfen der Betriebsbereitschaft der Geräte und Fahrzeuge,
e)
Erkennen von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen.
2.
Bedienung und Führung von folgenden Geräten und Fahrzeugen:
a)
Luftfahrzeugschlepper,
b)
Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von Kranken und Behinderten,
c)
Feuerlöschgeräte,
d)
Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,
e)
Schneeräumgeräte.

(5) Im Prüfungsfach "Gepäckabfertigung" können geprüft werden:

1.
Gepäckannahme:
a)
Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Gepäckanhänger,
b)
Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
c)
Sortieren nach Strecken,
d)
Beladen der Gepäckkarren oder der Container einschließlich Wiegen,
e)
Zusammenstellen der Gepäckzüge und Heranführen an das Luftfahrzeug.
2.
Gepäckausgabe:
a)
Befördern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum Gebäude,
b)
Beschicken der Gepäckausgabe und Sortieranlagen,
c)
Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abgeholter Gepäckstücke,
d)
Abgabe von Schadensmeldungen.
3.
Sondergepäck:
Behandeln von Sondergepäck unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.

(6) Im Prüfungsfach "Fracht- und Postabfertigung" können geprüft werden:

1.
Anwendung von Bestimmungen im Luftfrachtwesen,
2.
Übernahme der abgehenden Fracht und Post:
a)
Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und Post,
b)
Beladen von Paletten, Containern oder Transportwagen und Heranführen an das Luftfahrzeug.
3.
Übernahme der ankommenden Fracht und Post:
a)
Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht, Beifracht und Post einschließlich erforderlicher Kontrollvorgänge,
b)
Befördern in den Fracht- oder Postbereich des Flughafens,
c)
Sortieren, Einlagern und Übergabe von Fracht und Post unter besonderer Berücksichtigung der zollpflichtigen Güter,
d)
Abgabe von Schadensmeldungen.
4.
Gefährliche Güter und Sonderfrachten:
Behandeln von
a)
gefährlichen Gütern und
b)
Sonderfrachten, insbesondere von Blumen, Obst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und Schwergütern
unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.
Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6 in jedem Falle durchzuführen.

(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht mehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen.

(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,
2.
Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz,
3.
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
4.
Luftfahrzeugkunde.

(2) Im Prüfungsfach "luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" können geprüft werden:

1.
Sprechfunkverkehr am Boden,
2.
Abkürzungen und Fachbegriffe im Luftverkehr,
3.
Verkehrsgeografie,
4.
Flughafenorganisation,
5.
Flughafenlageplan,
6.
Flughafenbenutzungsordnung,
7.
Bestimmungen und Regeln des Fahrverkehrs innerhalb des Flughafengeländes,
8.
Abfertigungsverträge.

(3) Im Prüfungsfach "Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz" können geprüft werden:

1.
Erste Hilfe,
2.
Rettungswesen, Katastrophenschutz,
3.
Arbeitsschutzvorschriften,
4.
Umweltschutzbestimmungen,
5.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,
6.
Gefährliche Güter,
7.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Bestimmungen über den Einsatz von Feuerlöschgeräten,
10.
Sicherheitsabstände,
11.
Ladeanweisungen und Vorschriften der Luftfahrtunternehmen,
12.
Bodenbelastbarkeit,
13.
Gewichtsverteilung,
14.
Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.

(4) Im Prüfungsfach "arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" können geprüft werden:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie Grundkenntnisse des Berufsbildungsrechts.

(5) Im Prüfungsfach "Luftfahrzeugkunde" können geprüft werden:

1.
Besonderheiten der auf deutschen Flughäfen verkehrenden Luftfahrzeuge,
2.
prinzipielle Anordnung der Laderäume, der Notausstiege und der Versorgungsanschlüsse.

(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich durchzuführen. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.

(7) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung mit einer Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt werden.

Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:

1.
Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,
2.
Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und
3.

(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind im fachtheoretischen Teil die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen; die schriftlichen Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht wie die mündlichen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 1568)

 
Muster




...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Flugzeugabfertiger

Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: .............................. in: ................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Flugzeugabfertiger

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565)

bestanden.




Datum .............................................................
Unterschrift .............................................................
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)

(Siegel der zuständigen Stelle)

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 1569 - 1570)

 
Muster




...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Flugzeugabfertiger

Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: .............................. in: ................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Flugzeugabfertiger

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Flugzeugabfertiger vom 15. August 1977 (BGBl. I S. 1565)

bestanden.




Ergebnisse der Prüfung:
Note
I. Fachpraktische Prüfung ............
1. Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen ............
2. Abfertigung von Luftfahrzeugen ............
3. Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen
erforderlichen Geräten und Fahrzeugen ............
4. Gepäckabfertigung ............
5. Fracht- und Postabfertigung ............
(Im Falle des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im
Hinblick auf die
am ................. in ................. vor ................
abgelegte Prüfung von der fachpraktischen Prüfung freigestellt".)

II. Fachtheoretische Prüfung ............
1. Luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen ............
2. Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und
Umweltschutz ............
3. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ............
4. Luftfahrzeugkunde ............




Datum .............................................................
Unterschrift .............................................................
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)

(Siegel der zuständigen Stelle)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
...

Jur. Bezeichnung
FlgzAbfPrV
Veröffentlicht
15.08.1977
Fundstellen
1977, 1565: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.1980 I 1014