FischBeihV

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein.

Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

(1) Der Einlagerer hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nachzuweisen. Die geforderten Nachweise sind durch Vorlage von in übersichtlicher Form geführten Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, insbesondere über Einzelheiten des Erwerbs und der Einlagerung der Fischereierzeugnisse sowie über die Angaben des in § 3 genannten Vertrages zu erbringen. Ferner ist über die Bestandsentwicklung eine laufende Aufzeichnung zu führen, aus der sämtliche Mengenveränderungen bis zum Ablauf der jeweiligen Lagerzeit hervorgehen. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt.

(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Nachweise und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beihilfegewährung beziehen, sieben Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
FischBeihV
Veröffentlicht
30.07.1975
Fundstellen
1975, Nr 144: BAnz
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018