FinVermStVtr

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Die Bundesrepublik Deutschland

als Treuhandverwalterin des Finanzvermögens nach Artikel 22 des Einigungsvertrages,
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen (im Folgenden Bund),

und die Länder

Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,
Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Thüringen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,

schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder) vor. Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Ländern.

Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne Ergebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunkte. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber. Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der Verhandlungen nicht zu erwarten. Der Versuch einer Klärung auf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist, mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das Ergebnis wäre zudem völlig offen.

Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter:

die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen,
die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,
die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,
die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,
die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.
Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:

(1) Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. Das durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens werden unmittelbar Bundeseigentum. Satz 4 gilt auch dann, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erst nach diesem Zeitpunkt ergeht. Artikel 6 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt.

(3) Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Belegenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Ausgleichsverpflichtung geleistet. Soweit der Bund durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu tragen, ist dies damit abschließend erfolgt.

Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,

a)
die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des Musterprozesses Anwendung finden soll.
b)
für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren bereits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugegangen ist.
c)
die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsvereinbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung) sind.

(4) Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. Die Länder stellen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden Inhalte dieses Staatsvertrages sicher.

Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, erfolgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Bund und Länder haben das gemeinsame Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung gemeinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögenswerte zu erreichen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögenszuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber erlangt hat. Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.

(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.

(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.

Für den Bund, der Bundesminister der Finanzen

Für das Land Berlin, der Senator der Finanzen

Für das Land Brandenburg, der Ministerpräsident

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Ministerpräsident

Für den Freistaat Sachsen, der Ministerpräsident

Für das Land Sachsen-Anhalt, der Ministerpräsident

Für den Freistaat Thüringen, die Ministerpräsidentin

Jur. Bezeichnung
FinVermStVtr
Veröffentlicht
14.12.2012
Fundstellen
2013, 1859: BGBl I
Standangaben
Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten