FFAV

Freiflächenausschreibungsverordnung

Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen

Teil 2
Verfahren der Ausschreibung

§  3Ausschreibungen
§  4Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§  5Bekanntmachung der Ausschreibungen
§  6Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§  7Erstsicherheit
§  8Höchstwert
§  9Öffnung und Prüfung der Gebote
§ 10Ausschluss von Geboten
§ 11Ausschluss von Bietern
§ 12Zuschlagsverfahren
§ 13Zuschlagswert
§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 15Zweitsicherheit
§ 16Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
§ 17Verbot des Handels mit Zuschlägen
§ 18Rückgabe von Zuschlägen
§ 19Rücknahme von Zuschlägen
§ 20Erlöschen von Zuschlägen

Teil 3
Voraussetzungen
für die Förderung von Freiflächenanlagen

§ 21Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
§ 22Ausstellung von Förderberechtigungen
§ 23Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
§ 24Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
§ 25Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister
§ 26Bestimmung des anzulegenden Werts
§ 27Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
§ 28Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
§ 29Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung

Teil 4
Strafzahlungen

§ 30Strafzahlungen
§ 31Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Teil 5
Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 32Veröffentlichungen
§ 33Mitteilungspflichten
§ 34Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 35Festlegungen
§ 36Erfahrungsbericht zur Flächeninanspruchnahme

Teil 6
Datenschutz und Rechtsschutz

§ 37Datenübermittlung
§ 38Löschung von Daten
§ 39Rechtsschutz

Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finanziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durchschnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
2.
„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist,
3.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt und eine Zweitsicherheit geleistet worden ist,
4.
„Bieter“, wer bei einer Ausschreibung ein Gebot abgegeben hat,
5.
„Freiflächenanlage“ eine Freiflächenanlage im Sinne des § 5 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten abweichend von § 32 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Regelungen dieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der einzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
6.
„Gebotsmenge“ die installierte Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
7.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
8.
„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
9.
„regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.

(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden Ausschreibungsvolumina ausschreiben:

1.
zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt,
2.
zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Megawatt,
3.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Megawatt,
4.
zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,
5.
zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Megawatt,
6.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Megawatt,
7.
zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,
8.
zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Megawatt und
9.
zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Megawatt.

(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.

(1) Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge erteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten geleistet worden sind, um die Differenz zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen. Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotstermins entsprechend.

(2) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1

1.
um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die
a)
nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder
b)
auf Grund der Rücknahme oder des Widerrufs einer Förderberechtigung entwertet worden sind,
2.
um die Summe der Gebotsmengen der Gebote verringern, denen auf Grund eines erfolgreichen gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
Die Erhöhung oder Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die jeweiligen Gebotsmengen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht in einer vorangegangenen Ausschreibung bei der Festlegung des Ausschreibungsvolumens berücksichtigt worden sind.

Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4,
3.
den Höchstwert nach § 8,
4.
die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und
5.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.

(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.

(2) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden können.

(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
a)
ihr Sitz,
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
c)
die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
d)
wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,
2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
4.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,
5.
den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken,
6.
die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage auf einer Fläche befindet,
a)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
b)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
c)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,
d)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder
e)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Buchstabe a bis d genannten Flächen fällt.

(4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden Nachweise beigefügt werden:

1.
die Kopie
a)
eines Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlossen worden ist,
b)
eines Offenlegungsbeschlusses nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage ergangen ist, oder
c)
eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage aufgestellt oder geändert worden ist,
2.
eine Erklärung des Bieters, dass sich der Nachweis nach Nummer 1 auf den in dem Gebot nach Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage bezieht,
3.
die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächenanlage nach Absatz 3 Nummer 5 geplant ist, und
4.
sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, eine Vollmachtsurkunde für den nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Bevollmächtigten.

(5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist.

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.

(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt.

(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.

(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Gebots nicht überschritten werden darf.

(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung.

(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.

(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.

(3) Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 12 zugelassen werden. Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind.

(4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter sind dabei nicht zugelassen.

(1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
2.
in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,
4.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

(2) Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei begründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn

1.
auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet und für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder
2.
die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass
a)
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
b)
der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
2.
der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt hat oder
3.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.

(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des Absatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht überschreitet.

(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschreitet:

1.
Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Gebote sortieren
a)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
b)
bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge.
2.
Die Bundesnetzagentur muss den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich von Absatz 3 kein Zuschlag erteilt.

(3) Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung ein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag nach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei einem Gebotstermin überschreitet. An diesem Nachrückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil, die in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag erhalten haben. Die Erteilung eines Zuschlags im Nachrückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren erfolgen. Das Ausschreibungsvolumen im Nachrückverfahren muss der Summe der Gebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist.

(4) Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalenderjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt. Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausgehende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berücksichtigen.

(5) Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6 Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zuschlagswert registrieren. Bietern muss die Bundesnetzagentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.

(1) Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebotsterminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der Zuschlagswert

1.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1 der Höchstwert nach § 8,
2.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2 oder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag
a)
nach § 12 Absatz 3 erhalten hat, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist, oder
b)
nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, wenn kein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist.

(3) § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt geben.

(2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:

1.
Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,
2.
Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit
a)
dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage,
b)
der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2 Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer und
3.
Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.
Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(3) Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt. Diese erfolgt

1.
bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen mit den Angaben nach Absatz 2,
2.
bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2
a)
erst nach der Durchführung eines Nachrückverfahrens nach § 12 Absatz 3 oder
b)
sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird, unverzüglich nach der Entscheidung, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis zu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt gegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können. Der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(4) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.

(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.

(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.

(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).

(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur oder
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.

(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich

1.
die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter
a)
sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,
b)
für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 12 erhalten hat,
c)
für sein Gebot einen Zuschlag nach § 12 erhalten hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder
d)
für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat,
2.
die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit
a)
der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,
b)
nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder
c)
der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.

(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung einer Förderberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt.

Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.

Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.

(1) Der Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 vollständig geleistet hat. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten.

(2) Bieter müssen die Ausstellung von Förderberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt haben. Die Bundesnetzagentur muss die nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.

(1) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
2.
die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,
3.
den Standort der Freiflächenanlage
a)
mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken und
b)
mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind,
4.
das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage,
5.
den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
6.
die Angaben des Bieters, ob
a)
er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,
b)
für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist,
c)
bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) oder gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und
7.
die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.

(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage darf nur ausgestellt werden, wenn

1.
die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist,
2.
die Freiflächenanlage
a)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Freiflächenanlage zu errichten,
b)
sich auf einer Fläche befindet,
aa)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
bb)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
cc)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist,
dd)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder
ee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Flächen fällt und
c)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
3.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der Bundesnetzagentur registriert und nicht von der Bundesnetzagentur entwertet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc befinden,
b)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2016 oder 2017 abgegeben worden ist und bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd befinden, und
c)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e angegeben worden ist, darf nur Freiflächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befinden,
4.
die für die Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebotsmengen
a)
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nicht überschreiten und
b)
10 Megawatt nicht überschreiten,
5.
die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Errichtung einer Freiflächenanlage auf einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee innerhalb des durch den Bebauungsplan nach Nummer 2 Buchstabe a beplanten Gebiets liegt; dies gilt nicht, wenn die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nach Nummer 2 Buchstabe a vor dem 28. Januar 2015 beschlossen worden ist,
6.
für den Strom aus der Freiflächenanlage keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist und
7.
die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet worden ist.

(2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

(3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.

(4) Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Freiflächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den Bieter sind ausgeschlossen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.

Die Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,
2.
die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und
3.
die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.
Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 einzuberechnen.

Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt worden ist.

Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert sind. Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.

(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und
2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt werden.
Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

1.
den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage,
2.
das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und
3.
das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.
Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.

(1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht nur, solange und soweit

1.
für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,
2.
der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und
3.
die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, erstreckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) Sofern die installierte Leistung der Freiflächenanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förderung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge. Der förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächenanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Freiflächenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht förderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(3) Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.

(4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die Bestätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3 folgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) Die finanzielle Förderung ist abweichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Förderberechtigung. Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage, der vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung bestanden hat.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Förderberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder
2.
die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.

(1) Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Strafzahlung leisten, wenn

1.
ein Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist oder
2.
mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind.
Die Forderung nach Satz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Strafzahlung geleistet wird.

(2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.

(3) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Strafzahlung verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags nach Satz 1. Die nach Satz 1 oder Satz 2 berechnete Höhe der Strafzahlung verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 3 ihre Förderberechtigungen zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Strafzahlung nach Satz 1 und 2.

(4) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich

1.
der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus der bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erstsicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leistung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt,
2.
der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Förderberechtigung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Zahlungen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach § 30 der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.

Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

1.
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat,
2.
den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der Ausschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 1 bestimmt wird,
3.
die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen,
4.
die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 angegebenen Planungsstände und
5.
die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.

(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern,

1.
deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
2.
die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
3.
die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,
die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen.

(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:

1.
die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots,
2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Zweitsicherheit,
4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,
5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und
7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.

(1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben verbindlich vorgeben.

(2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förderberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Förderberechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:

1.
abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens über die Gebotstermine,
2.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
3.
abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begrenzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bieters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,
4.
zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
5.
abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,
6.
zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10 Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag nach § 20 Absatz 1 erloschen ist,
7.
zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfahrens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden,
8.
zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts abweichend von § 13; zu diesem Zweck kann insbesondere geregelt werden,
a)
dass der Zuschlagswert auch zu einem oder mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 festgelegten Verfahren ermittelt wird oder
b)
wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird,
9.
zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
10.
zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,
11.
zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1,
12.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Förderberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
13.
zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass
a)
die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die Verringerung nach dem nachgewiesenen Planungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 differenziert wird oder
b)
der Zuschlagswert sich abweichend von § 26 Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetriebnahme der Freiflächenanlagen zu setzen,
14.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 verlangen muss,
15.
zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach § 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,
16.
zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf.

Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland.

(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.

Die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen nicht mehr erforderlich sind.

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind zulässig. Die Bundesnetzagentur muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Förderberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Förderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

Jur. Bezeichnung
FFAV
Pub. Bezeichnung
FFAV
Veröffentlicht
06.02.2015
Fundstellen
2015, 108: BGBl I