FeV2010AusnV 4

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, g, h, v und w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit

1.
die Fahrzeuge
a)
elektrisch betrieben und
b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19“ zu versehen.

Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2433)


1.
Inhalt der Einweisung
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
die Eigensicherung,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
die Ladung der Fahrzeugbatterien.
2.
Umfang der Einweisung
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
3.
Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
4.
Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
a)
von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
b)
von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
aa)
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bb)
seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
cc)
zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
dd)
Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
5.
Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.

Jur. Bezeichnung
FeV2010AusnV 4
Veröffentlicht
22.12.2014
Fundstellen
2014, 2432: BGBl I
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 4 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft