FeuerzeugV

Feuerzeugverordnung

Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt.

(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn

1.
der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparaturen, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,
2.
für diese eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,
3.
diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sind und
4.
deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
"Feuerzeug": ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät, das von Hand betätigt wird und bei dem die Brennstoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, eingebaut ist. Es dient in der Regel zum beabsichtigten Anzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzünden anderer Materialien verwendet;
2.
"Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt": ein Feuerzeug - einschließlich jeden dafür bestimmten Halters, der mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der an ihm befestigt werden kann -, das einem anderen Gegenstand ähnelt, der für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen ansprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung bestimmt ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen;
3.
"Kindergesichertes Feuerzeug": ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme, nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann;
4.
"Feuerzeug-Modell-Reihe": Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so voneinander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken kann.

(1) Feuerzeuge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

1.
kindergesichert beschaffen sind und
2.
es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.
Erfüllt ein Feuerzeug
1.
die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:2002 *) umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder
2.
die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind,
so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.

(2) Weitere Voraussetzung für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer

1.
für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
2.
der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;
3.
ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.

(3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.
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*)
Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.

(1) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

1.
Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers - ungeachtet seines Geschäftssitzes -, seines Bevollmächtigten sowie des Einführers bei eingeführten Feuerzeugen;
2.
eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, aufgrund derer das Feuerzeug im Sinne dieser Verordnung als kindergesichert beschaffen anzusehen ist; hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Bedingungen, die sich auf die kindergesicherte Beschaffenheit des Feuerzeugs auswirken können, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Angaben;
3.
eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz des Personals der Prüfstelle für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;
4.
Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;
5.
Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen;
6.
Nachweis über die Akkreditierung oder amtliche Zulassung der Prüfstelle.

(2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist von einer Prüfstelle anzufertigen,

1.
die die Anforderungen einer Norm, die die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025:2005 *) umsetzt, erfüllt und die für die Durchführung von Verfahren zur Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde für diesen Zweck anerkannt ist oder
2.
deren Berichte über die Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem der Drittländer, in denen Bestimmungen über Anforderungen an die Beschaffenheit von kindergesicherten Feuerzeugen gelten, die mit denen dieser Verordnung gleichwertig sind, anerkannt werden.

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*)
Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 17025:2005, Ausgabe August 2005, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
FeuerzeugV
Veröffentlicht
03.04.2007
Fundstellen
2007, 486: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.11.2011 I 2178