FestLSockelOWiZustV

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

Auf Grund des § 145 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
FestLSockelOWiZustV
Veröffentlicht
14.01.1982
Fundstellen
1982, 6: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.7.2011 I 1708