FeinGehStempG
Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- 1.
- die Reichs-Krone,
- 2.
- das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
- 3.
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- 4.
- die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
- bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...
- Gold ... Silber ...
(... = nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. Teil III)
Fundstelle: BGBl. Teil III)
Jur. Bezeichnung
FeinGehStempG
Veröffentlicht
07.01.1886
Fundstellen
1886, 1: RGBl