FamRÄndG

Familienrechtsänderungsgesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften

Artikel 1:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2:
Eherechtliche Bestimmungen
Artikel 3:
Änderung der Zivilprozeßordnung
Artikel 4:
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5:
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung
Artikel 6:
Änderung der Kostenordnung
Artikel 7:
(weggefallen)
Artikel 8:
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 9:
Schlußvorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1.
bis 4 (weggefallen)

5.
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6.
(weggefallen)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
FamRÄndG
Veröffentlicht
11.08.1961
Fundstellen
1961, 1221: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586