EWGSichV

EG-Sicherheiten-Verordnung

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist

1.
die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zuständige Marktordnungsstelle,
2.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zuständige Stelle,
3.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
4.
die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABl. EG 1986 Nr. L 14 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.

(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.

(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).

(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und nach Artikel 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu erhebende Zinssatz beträgt 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
EWGSichV
Veröffentlicht
24.10.1988
Fundstellen
1988, 2092: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.2.2008 I 149