EuroUmstG

Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro

Die auf Deutsche Mark lautenden und als Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen gehandelten Buchschulden des Bundes, die nach dem 20. Januar 1999 zur Rückzahlung fällig werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro umgestellt.

(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.

(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.

Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung.

Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung.

Der Schuldner kann aus Anlaß der Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro in den der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen

1.
den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden Urkunden ausschließen oder einschränken,
2.
die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen,
3.
Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen europäischen Handelsgebräuchen anpassen.
Für Buchschulden des Bundes und der Länder gelten die Nummern 2 und 3 des Satzes 1.

(1) Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach § 5 erfolgt durch einseitige Erklärung des Schuldners gegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen.

(2) Die Erklärung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit einschließlich ihrer Wertpapier-Kenn-Nummer;
2.
die Angabe des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen wirksam werden sollen;
3.
den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden Bestimmung;
4.
den Wortlaut der neuen Bestimmung, die an die Stelle der zu ändernden Bestimmung treten oder diese ergänzen soll.

(3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen für Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll.

(4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch führende Stelle den Inhaber des Titels über die erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen Zinsgutschrift zu benachrichtigen.

(5) Bei der Ein- und Auslieferung von Stücken und bei der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilverbindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.

(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.

(2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält, die nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht geschrieben.

(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz kann der Inhaber einer Schuldverschreibung oder einer Schuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen.

(2) Mit der Klage kann nur geltend gemacht werden, daß

1.
das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine Anwendung finde,
2.
die Umstellung in den Emissionsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei,
3.
das für die Umstellung und die Änderung der Emissionsbedingungen in § 6 vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden sei,
4.
die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt sei oder
5.
die Änderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5 vereinbar sei.
Soweit die Klage auf die Behauptung der Nichtbeachtung des in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird, kann sie nur bis zu einem Jahr nach dem für die Umstellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Mehrere gegen die Umstellung der gleichen Emission gerichtete Klagen sind zu einem Verfahren zu verbinden.

(4) Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so ist für die Klage das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Unabhängig vom Nennbetrag des vom Kläger gehaltenen Schuldtitels und von der Höhe der Gesamtemission beträgt der Streitwert 8.000 Deutsche Mark.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß der Schuldner einer nach diesem Gesetz umgestellten Schuldverschreibung oder Schuldbuchforderung den Kreditinstituten und anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesen bei der Abwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung der Aufwendungen kann ein Pauschbetrag festgesetzt werden, der an die durch die Umstellung veranlaßten Depotbuchungen anknüpft.

Die Befugnis zur Umstellung von Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen nach diesem Gesetz endet am 31. Dezember 2001.

Jur. Bezeichnung
EuroUmstG
Veröffentlicht
09.06.1998
Fundstellen
1998, 1242, 1250: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 126 V v. 31.10.2006 I 2407