EURHGAusnahmV

EU-RHG-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert
werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

(Fundstelle: eBAnz 2010, AT41 V1;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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WirkstoffCodeErzeugnisgruppeRückstandshöchstgehalt mg/kg
Fipronil
Summe aus Fipronil und seinem Sulfonmetalboliten
(MB46136), insgesamt berechnet als Fipronil
1016020Geflügelfett0,015
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2

Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist.

Jur. Bezeichnung
EURHGAusnahmV
Pub. Bezeichnung
EURHGAusnahmV
Veröffentlicht
14.04.2010
Fundstellen
2010, AT41 V1: eBAnz
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2013 BAnz AT 12.08.2013 V1