EJG

Eurojust-Gesetz

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1Nationales Mitglied
§ 2Unterstützende Personen
§ 3Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr
§ 4Informationsübermittlung
§ 4aVerwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied
§ 4bZugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung
§ 4cWeitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
§ 4dZugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
§ 5Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds
§ 6Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
§ 7Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
§ 8Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
§ 9Gemeinsame Kontrollinstanz
§ 10Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
§ 11Zusammenarbeit mit OLAF
§ 12Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses
§ 13Anwendung des Eurojust-Beschlusses
§ 14Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

(1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.

(2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens vier Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung; bekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann. Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Rat der Europäischen Union ist zuvor von der Abberufung und von den Gründen hierfür zu unterrichten. Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. Im Fall der Wiederbenennung kann die Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird.

(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.

(3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

(4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.

(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigenschaft kann das nationale Mitglied

1.
Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, entgegennehmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen und zusätzliche Informationen dazu erteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden umgehend von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;
2.
bei den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm dies im Hinblick auf eine vollständige Erledigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;
3.
den zuständigen deutschen Behörden Vorschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses unterbreiten.

(2) Das nationale Mitglied kann mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7 und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich sind. Gegenüber Drittstaaten kann das nationale Mitglied

1.
Informationen der Justizbehörden dieser Staaten entgegennehmen und an die zuständigen deutschen Behörden weiterleiten sowie
2.
mit Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden Informationen an die Justizbehörden dieser Staaten erteilen.

(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die betroffenen nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds besser durch das Netz erledigt werden können.

(4) Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die zuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(1) Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds durch das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich ist. Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich ist. Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit

1.
ein in Artikel 8 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder
2.
die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und sie geeignet ist,

1.
eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,
2.
ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten,
3.
ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder
4.
die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern.
Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen parallel unterrichtet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen, übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche Daten zu löschen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre. Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung oder Löschung der Informationen zu ersuchen. Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens.

(6) Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt.

(1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei zuständig.

(2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.

(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.

(3) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat. Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(4) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden nicht verweigert hat. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.

Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(2) Das nationale Mitglied kann den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.

(3) Das nationale Mitglied kann den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dortigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.

(3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen kann sich die Begründung darauf beschränken, auf operative Gründe hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen.

(1) Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:

1.
wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beabsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe,
2.
wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann,
3.
über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar einbezogen sind und für die Ersuchen an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn
a)
die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, in der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt ist und im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind,
b)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist, oder
c)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der Fall erhebliche grenzüberschreitende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen kann als die, die unmittelbar einbezogen sind,
4.
über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden,
5.
über kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder
6.
über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen.
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. Die Unterrichtung kann über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst mindestens die Informationen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese Informationen verfügbar sind.

(2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind; hierzu zählen auch die von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden. Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese im Einvernehmen mit den Ländern.

(1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(1) Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.

(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.

Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mitglied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8).

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.

(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

Jur. Bezeichnung
EJG
Pub. Bezeichnung
EJG
Veröffentlicht
12.05.2004
Fundstellen
2004, 902: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 166 V v. 31.8.2015 I 1474