EinlBehPostAnO
Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
Einleitungsbehörden sind
- 1.
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
- 2.
- bei der Unfallkasse Post und Telekom
- a)
- für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
- 3.
- bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- a)
- für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
- für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Jur. Bezeichnung
EinlBehPostAnO
Veröffentlicht
18.05.1995
Fundstellen
1995, 775: BGBl I