EinhV

Einheitenverordnung

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

1.
die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
2.
die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 EinheitGröße
Nr.NameZeichen
1234
1AmpereAelektrische Stromstärke
2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken
3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik
4BarbarDruck
5BarnbWirkungsquerschnitt
6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz
7CandelacdLichtstärke
8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen
10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik
11FaradFelektrische Kapazität
12Gongonebener Winkel
13Grad°ebener Winkel
14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur
15GrammgMasse
16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken
18HenryHInduktivität
19HertzHzFrequenz
20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge
21Katalkatkatalytische Aktivität
22KelvinKthermodynamische Temperatur
23KilogrammkgMasse
24Literl, LVolumen
25LumenlmLichtstrom
26LuxlxBeleuchtungsstärke
27MetermLänge
28metrisches Karat Masse von Edelsteinen
29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
30Minute΄ebener Winkel
31MinuteminZeit
32MolmolStoffmenge
33NewtonNKraft
34OhmΩelektrischer Widerstand
35PascalPaDruck
36Radiantradebener Winkel
37Sekunde˝ebener Winkel
38SekundesZeit
39SiemensSelektrischer Leitwert
40SievertSvÄquivalentdosis
41SteradiantsrRaumwinkel
42StundehZeit
43TagdZeit
44TeslaTmagnetische Flußdichte
45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
46TonnetMasse
47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik
48Vollwinkel ebener Winkel
49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung
50WattWLeistung, Energiestrom
51WeberWbmagnetischer Fluß

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)


Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen
1234
11024YottaY
21021ZettaZ
31018ExaE
41015PetaP
51012TeraT
6109GigaG
7106MegaM
8103Kilok
9102Hektoh
10101Dekada
1110-1Dezid
1210-2Zentic
1310-3Millim
1410-6Mikroμ
1510-9Nanon
1610-12Pikop
1710-15Femtof
1810-18Attoa
1910-21Zeptoz
2010-24Yoktoy

Jur. Bezeichnung
EinhV
Pub. Bezeichnung
EinhV
Veröffentlicht
13.12.1985
Fundstellen
1985, 2272: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2009 I 3169