Eich/BeglKostO

Eichkostenverordnung

Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser Verordnung.

(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,
1a.
(weggefallen)
2.
a)
das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
b)
das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,
c)
die statistische Sammeleichung,
soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,
3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat,
4.
die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten,
2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reisezeiten bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist; zu berechnen. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren zu berechnen.

(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.

(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.

Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten festen Gebühr.

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

1.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,
2.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,
3.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,
4.
Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.

Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.

(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
2.
a)
für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
b)
für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,
soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,
3.
innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für

1.
Reisezeiten
2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
2.
die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte85 Euro,
2.für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte70 Euro,
3.für sonstige Mitarbeiter55 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.

Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.

Die Gebühr beträgt für

1.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;
2.
die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;
3.
die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.

(1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.

(2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze angewandt, so werden zunächst die Gebühren für geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 berechnet.

(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.

(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.

Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.

(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.

(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2836 - 2853)


Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
Gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
01Längenmessgeräte
04Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07Messgeräte für Gas
08Gewichtstücke
09Nichtselbsttätige Waagen
10Selbsttätige Waagen
11Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten
13Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14Temperaturmessgeräte
16Überdruckmessgeräte
17Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18Messgeräte im Straßenverkehr
19Zeitzähler – Stoppuhren
20Messgeräte für Elektrizität
21Schallpegelmessgeräte
22Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23Strahlenmessgeräte
II. Sonstige Tätigkeiten
30Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
40Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
50Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
60Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen



Hinweis:

Die Abkürzung „nAw“ bedeutet in der nachstehenden Liste „Berechnung nach Aufwand“.



SchlüsselzahlSachgebietHöhe der Gebühr
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte
(ausgenommen im Einzelhandel)
01.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches96 Euro
01.2.1.1Stoff- und Stofflegemessmaschinen196 Euro
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.
01.3.1.1Messmaschinen für Bodenbeläge113 Euro
01.4.1.1Messmaschinen für Wegstrecken29 Euro
01.5.1.1Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern) am Gebrauchsort
105 Euro
01.5.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle50 Euro
01.5.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals17,50 Euro
Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach 01.1… bis 01.3… wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung von 10 Prozent.
04.1.1.1Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen)26 Euro
Ermäßigungen
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter)
Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zusätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.
Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.
Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in Rechnung gestellt.
mit einem Volumen
04.2.1.1bis 50 l9,50 Euro
04.2.2.1über 50 l bis 200 l14,50 Euro
04.2.3.1über 200 l bis 1 000 l33 Euro
04.2.4.1ab 1 000 l: je angefangene 1 000 l
(zusätzlich zu 04.2.3.1)

30 Euro
04.3.1.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck47 Euro
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
04.4.1.1bis 2 m3414 Euro
04.4.2.1über 2 m3 bis 5 m3703 Euro
04.4.3.1über 5 m3 bis 10 m3961 Euro
04.4.4.1ab 10 m3: je angefangene 10 m3
(zusätzlich zu 04.4.3.1)

132 Euro
04.4.5.1100 m32 145 Euro
04.4.6.1ab 100 m3: je angefangene 100 m3
(zusätzlich zu 04.4.5.1)

725 Euro
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
04.5.1.1bis 500 m31 232 Euro
04.5.2.1über 500 m3 bis 5 000 m31 716 Euro
04.5.3.1über 5 000 m3 bis 50 000 m33 487 Euro
04.5.4.1über 50 000 m35 863 Euro
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen
04.6.1.1bis 500 m31 309 Euro
04.6.2.1über 500 m3 bis 5 000 m31 892 Euro
04.6.3.1über 5 000 m3 bis 50 000 m32 079 Euro
04.6.4.1über 50 000 m32 794 Euro
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
04.7.1.1bis 500 m31 122 Euro
04.7.2.1über 500 m3 bis 5 000 m31 342 Euro
04.7.3.1über 5 000 m3 bis 50 000 m32 541 Euro
04.7.4.1über 50 000 m34 180 Euro
Zusatzeinrichtungen
04.8.1.1Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht – ohne Stempelverletzung)136 Euro
Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
Hinweise:
1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet.
2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sonstigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben.
4. In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
05.1.1.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt)69 Euro
Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt)
05.2.2.1über 20 l/min bis 100 l/min117 Euro
05.2.3.1über 100 l/min bis 500 l/min229 Euro
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe
(ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
05.3.3.1bis 500 l/min327 Euro
05.3.4.1über 500 l/min439 Euro
Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5… verrechnet
Milchmessanlagen
05.4.3.1über 100 l/min bis 500 l/min231 Euro
05.4.4.1über 500 l/min bis 1 000 l/min396 Euro
Sonstige Messanlagen
05.5.2.1bis 100 l/min166 Euro
05.5.3.1über 100 l/min bis 500 l/min372 Euro
05.5.4.1über 500 l/min bis 1 000 l/min652 Euro
05.5.5.1über 1 000 l/min bis 5 000 l/min927 Euro
05.5.6.1über 5 000 l/min1 210 Euro
Ermäßigungen
1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent,
b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent,
c) bei sonstigen Messanlagen – ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen – von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent.
2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird.
Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)
Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22... berechnet.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn
06.1.1.1bis 6 m3/h15,50 Euro
06.1.2.1über 6 m3/h bis 10 m3/h22 Euro
06.1.3.1über 10 m3/h bis 50 m3/h49 Euro
06.1.4.1über 50 m3/h bis 100 m3/h113 Euro
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
06.1.1.2bis 6 m3/h9 Euro
06.1.2.2über 6 m3/h bis 10 m3/h13 Euro
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
06.1.1.3bis 6 m3/h7 Euro
06.1.2.3über 6 m3/h bis 10 m3/h10 Euro
06.9.1.1Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers71 Euro
Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas
Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
07.1.1.1bis 10 m3/h18 Euro
07.1.2.1über 10 m3/h bis 40 m3/h41 Euro
07.1.3.1über 40 m3/h bis 100 m3/h81 Euro
07.1.4.1über 100 m3/h bis 650 m3/h196 Euro
07.1.5.1über 650 m3/h bis 2 500 m3/h347 Euro
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,
07.1.1.2bis 10 m3/h10,50 Euro
07.1.2.2über 10 m3/h bis 40 m3/h24 Euro
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
07.1.1.3bis 10 m3/h8,50 Euro
Mengenumwerter
Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mechanische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen)
Grundgebühren
07.2.1.1Prüfung auf dem Prüfstand70 Euro
07.2.1.2Prüfung am Gebrauchsort190 Euro
Zusatzgebühren
07.2.2.1für elektronische Zustandsmengenumwerter175 Euro
07.2.2.2für mechanische Zustandsmengenumwerter241 Euro
07.2.2.3je zusätzliche Temperaturmessreihe112 Euro
Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
08.1.1.1bis 50 g1 Euro
08.1.2.1von 100 g bis 1 kg3 Euro
08.1.3.1von 2 kg bis 10 kg4,50 Euro
08.1.4.1von 20 kg bis 50 kg8 Euro
08.1.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
3,50 Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte
08.2.2.1bis 1 kg4 Euro
08.2.3.1von 2 kg bis 10 kg8 Euro
08.2.4.1von 20 kg bis 50 kg13 Euro
08.2.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
6 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1bis 50 g8,50 Euro
08.3.2.1von 100 g bis 1 kg13,50 Euro
08.3.3.1von 2 kg bis 10 kg22 Euro
08.3.4.1von 20 kg bis 50 kg33 Euro
08.3.9.1Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer11,50 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
08.4.1.1bis 50 g30 Euro
08.4.2.1von 100 g bis 1 kg37 Euro
08.4.3.1von 2 kg bis 50 kg65 Euro
Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).
Hinweise:
1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.
2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
09.1.1.1bis 5 kg131 Euro
09.1.2.1über 5 kg167 Euro
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.2.1.1bis 5 kg45 Euro
09.2.2.1über 5 kg bis 50 kg69 Euro
09.2.3.1über 50 kg bis 350 kg121 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung
09.2.1.2bis 5 kg27 Euro
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
09.3.1.1bis 5 kg29 Euro
09.3.2.1über 5 kg bis 50 kg41 Euro
09.3.3.1über 50 kg bis 350 kg80 Euro
09.3.4.1über 350 kg bis 1 500 kg141 Euro
09.3.5.1über 1 500 kg bis 2 900 kg208 Euro
09.3.6.1über 2 900 kg bis 12 000 kg327 Euro
09.3.7.1über 12 000 kg bis 31 000 kg520 Euro
09.3.8.1über 31 000 kg bis 81 000 kg640 Euro
09.3.9.1über 81 000 kg bis 200 000 kg1 023 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
09.3.1.2bis 5 kg16,50 Euro
09.3.2.2über 5 kg bis 50 kg25 Euro
09.3.3.2über 50 kg bis 350 kg49 Euro
Zusatzeinrichtungen
09.5.1.1Jeder elektronische Datenspeicher17,50 Euro
09.5.2.1Jede Stillstandsicherung in Waagen11,50 Euro
Anmerkungen:
1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet.
2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet.
Vorprüfung
09.6.1.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das Eichamt
70 Euro
09.6.2.1Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen64 Euro
09.6.3.1zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe1 Euro
Besondere Waagen
Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
09.7.1.1bis 5 kg8,50 Euro
09.7.2.1über 5 kg bis 50 kg9 Euro
09.7.3.1über 50 kg bis 350 kg11 Euro
09.7.4.1über 350 kg bis 1 500 kg21 Euro
09.7.5.1über 1 500 kg bis 2 900 kg31 Euro
09.7.6.1über 2 900 kg bis 12 000 kg47 Euro
09.7.7.1über 12 000 kg bis 31 000 kg92 Euro
09.7.8.1über 31 000 kg bis 81 000 kg128 Euro
09.7.9.1über 81 000 kg bis 200 000 kg205 Euro
Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind
Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
09.8.3.1über 50 kg bis 350 kg14,50 Euro
09.8.4.1über 350 kg bis 1 500 kg21 Euro
09.8.5.1über 1 500 kg bis 2 900 kg31 Euro
09.8.6.1über 2 900 kg bis 12 000 kg50 Euro
09.8.7.1über 12 000 kg bis 31 000 kg101 Euro
09.8.8.1über 31 000 kg bis 81 000 kg167 Euro
09.8.9.1über 81 000 kg bis 200 000 kg251 Euro
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale verrechnet.
Seilzug- und Kranwaagen
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach 09.3... verrechnet.
Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.
Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet.
Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr nach 09.1... bis 09.3... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe gewährt:
1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent,
2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent,
3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent.
Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und statische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet.
2. Nach 09... werden verrechnet:
nur statisch zu prüfende
– selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und
– selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).
3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW)
mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen
10.1.2.1bis 10 kg130 Euro
10.1.3.1über 10 kg bis 50 kg162 Euro
10.1.4.1über 50 kg bis 250 kg293 Euro
10.1.5.1über 250 kg bis 500 kg365 Euro
10.1.6.1über 500 kg bis 3 000 kg425 Euro
Hinweis: über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen.
Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
10.2.5.1bis 500 kg213 Euro
10.2.6.1über 500 kg bis 3 000 kg260 Euro
10.2.7.1über 3 000 kg bis 10 000 kg378 Euro
10.2.8.1über 10 000 kg579 Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
10.3.1.1bis 1 kg193 Euro
10.3.2.1über 1 kg bis 10 kg241 Euro
10.3.3.1über 10 kg325 Euro
Waagen mit mehreren Lastträgern
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 10.1… oder 10.2… verrechnet.
Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 10.1... und 10.2... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn
– eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder
– vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide- und Ölfrüchten
Getreideprober
11.1.1.1Viertelliterprober64 Euro
11.1.2.1Literprober102 Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts
von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung
11.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt94 Euro
11.2.1.2vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle78 Euro
Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.
11.2.1.3Jede weitere Getreideart und Messzelle29 Euro
Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte
Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet.
Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei 3 Prüfpunkten
13.1.1.1erstes Stück16,50 Euro
13.1.1.2jedes weitere Stück11,50 Euro
13.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät7 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.1.2.1erstes Stück23 Euro
13.1.2.2jedes weitere Stück15,50 Euro
13.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät12 Euro
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei 3 Prüfpunkten
13.2.1.1erstes Stück27 Euro
13.2.1.2jedes weitere Stück18 Euro
13.2.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät11,50 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.2.2.1erstes Stück33 Euro
13.2.2.2jedes weitere Stück22 Euro
13.2.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät15,50 Euro
Zusatzgebühren
13.3.1.1andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät6 Euro
13.3.2.1jeder zusätzliche Prüfpunkt5,50 Euro
13.3.3.1Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
6 Euro
13.3.3.2ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart58 Euro
13.4.1.1Pyknometer (ohne Skale)39 Euro
13.5.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)80 Euro
Sonstiges
13.9.1.1Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen1 Euro
Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktegebühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt.
Grundgebühren
Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C
14.1.1.1erstes Thermometer18 Euro
14.1.1.2jedes weitere Thermometer9 Euro
14.1.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück7 Euro
14.1.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück5,50 Euro
Temperaturbereich – 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C
14.2.1.1erstes Thermometer30 Euro
14.2.1.2jedes weitere Thermometer15 Euro
14.2.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück12 Euro
14.2.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück9 Euro
Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C
14.3.1.1erstes Thermometer42 Euro
14.3.1.2jedes weitere Thermometer21 Euro
14.3.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück16,50 Euro
14.3.1.4bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück12,50 Euro
Thermometer in Aräometern
14.4.1.1erstes Thermometer12 Euro
14.4.1.2jedes weitere Thermometer6 Euro
14.4.1.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück4,50 Euro
Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von
14.5.1.1> 1 °C3 Euro
14.5.2.10,5 °C3,50 Euro
14.5.3.10,2 °C4 Euro
14.5.4.10,1 °C4,50 Euro
14.5.5.10,05 °C6 Euro
14.5.6.10,02 °C und 0,01 °C8,50 Euro
Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze erhoben.
Elektrische Thermometer
Anzeigegerät
14.6.1.1für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät22 Euro
14.6.1.2für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät9,50 Euro
14.6.1.3für jeden weiteren Punkt4 Euro
Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die getrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1... bis 14.5... berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eichfehlergrenze anzusetzen.
Zusatzgebühren
teilweise eintauchend justierte Thermometer
14.7.1.1Eintauchtiefe bis 30 cm9 Euro
14.7.1.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer20 Euro
14.7.1.3experimentelle Kapillarinhaltsermittlung20 Euro
14.7.1.4Extremthermometer9 Euro
14.7.1.5Anbringen einer Strichmarke1 Euro
Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte
mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
16.1.1.1bis zehn Stück, je Gerät31 Euro
16.1.1.2vom elften Stück ab, je Gerät18,50 Euro
Klasse 1,0
16.2.1.1bis zehn Stück, je Gerät45 Euro
16.2.1.2vom elften Stück ab, je Gerät28 Euro
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
16.3.1.1je Gerät78 Euro
Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
17.1.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer)4 Euro
Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr
Messgeräte im Kfz
Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Festgebühr enthalten – jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.
18.1.1.1serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler43 Euro
18.1.1.2andere Wegstreckenzähler53 Euro
18.1.2.1Fahrpreisanzeiger in Taxen58 Euro
Reifendruckmessgeräte
18.2.1.1Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt23 Euro
18.2.1.2Prüfung in der Amtsstelle17,50 Euro
18.2.1.3Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt68 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß)
18.3.1.1im Rahmen einer Rundfahrt62 Euro
18.3.1.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle34 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
18.4.1.1im Rahmen einer Rundfahrt76 Euro
18.4.1.2im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle45 Euro
Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung
18.5.1.1Radlastmesser für Einzelradlast92 Euro
18.5.1.2Radlastmesser für paarweise Radlast130 Euro
18.5.2.1Bremsverzögerungsmessgeräte45 Euro
18.5.3.1Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüberwachungsanlagen
105 Euro
18.5.3.2Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in der Fahrbahn, Nachfahrsysteme
330 Euro
18.5.4.1Geschwindigkeitsmesser92 Euro
Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler – Stoppuhren
19.1.1.1Stoppuhren19,50 Euro
Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität
Elektrizitätszähler
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung
Einphasenwechselstromzähler
20.1.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück12 Euro
20.1.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück7,50 Euro
20.1.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück6,50 Euro
20.1.1.4bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück5,50 Euro
Mehrphasenwechselstromzähler
20.1.2.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück19 Euro
20.1.2.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück13 Euro
20.1.2.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück10,50 Euro
20.1.2.4bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück9 Euro
20.1.3.1Messwandlerzähler27 Euro
Anmerkungen:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.
Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks
20.1.4.1bei messtechnischer Prüfung9 Euro
20.1.4.2bei Funktionskontrolle3 Euro
20.1.4.3Energieüberverbrauchsmesswerk9 Euro
20.1.4.4LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kompletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät
40 Euro
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen
20.1.9.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
9 Euro
20.1.9.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal


3 Euro
Stromwandler
Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für primäre Nennstromstärken
20.2.1.1bis 500 A37 Euro
20.2.2.1über 500 A bis 1 000 A54 Euro
20.2.3.1über 1 000 A bis 3 000 A105 Euro
Zusatzgebühren
20.2.9.1für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV
37 Euro
20.2.9.2für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A je Prüfpunkt
13 Euro
20.2.9.3für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw)
74 Euro
Spannungswandler
Einphasenspannungswandler bis 36 kV
20.3.1.1Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung118 Euro
Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu Grunde zu legen.
Zusatzgebühren
20.3.9.1für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen und ähnliche
18,50 Euro
20.3.9.2für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern22 Euro
Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern:
1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berechnen.
2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen.
Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet.
Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte
21.1.1.1Schallpegelmessgerät420 Euro
21.2.1.1Impulsschallpegelmessgerät703 Euro
Gebühr für zusätzliche Messungen
21.3.1.1je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter)
35 Euro
21.3.1.2zweites Mikrophon140 Euro
21.3.1.3Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942140 Euro
21.3.1.5Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
140 Euro
21.3.1.6Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels53 Euro
21.3.1.7Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels122 Euro
21.3.1.8Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)175 Euro
Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
Hinweise:
1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach 06... berechnet.
2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden nach 06... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 17 Prozent berechnet.
3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung)zusammen.
Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken)
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn
22.1.1.1bis 6 m3/h53 Euro
22.1.2.1über 6 m3/h bis 10 m3/h82 Euro
22.1.3.1über 10 m3/h bis 50 m3/h156 Euro
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
22.1.1.2bis 6 m3/h39 Euro
22.1.2.2über 6 m3/h bis 10 m3/h58 Euro
22.1.3.2über 10 m3/h bis 50 m3/h113 Euro
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
22.1.1.3bis 6 m3/h33 Euro
22.1.2.3über 6 m3/h bis 10 m3/h50 Euro
22.2.1.1elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler)56 Euro
22.2.1.2bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück27 Euro
22.2.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück13,50 Euro
22.3.1.1Temperaturfühler24 Euro
22.3.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück12 Euro
22.3.1.3bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück5,50 Euro
22.3.2.1Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar2,50 Euro
Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte
Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmesssysteme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
23.1.1.1Stabdosimeter45 Euro
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser
23.2.1.1Messgerätegrundgebühr75 Euro
23.2.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt35 Euro
23.2.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt9 Euro
23.3.1.1Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1)44 Euro
23.3.2.1Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2)78 Euro
23.3.2.2Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung24 Euro
23.4.1.1Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart
295 Euro
II. Sonstige Tätigkeiten
Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
30.1.1.1Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften
nAw
30.2.1.1Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der EichordnungnAw
Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtechnische Prüfung
40.1.1.1an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung53 Euro
40.1.1.2an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung72 Euro
40.1.2.1Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer PrüfungnAw
40.2.1.1Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigungen bei Messgeräten ausstellen
nAw
Überwachung von Zusatzeinrichtungen
40.3.1.1nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme135 Euro
40.3.1.2Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Feststellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung
nAw
40.4.1.1Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgültigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung
nAw
40.5.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten MessgerätennAw
40.7.1.1Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der EichordnungnAw
Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
Fertigpackungen
Hinweise:
1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und Herstellung.
2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:
– Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge
– Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde
– Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).
Prüfung (ausgenommen Sonderfälle)
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.1.1bis 50 Packungen83 Euro
50.1.1.2über 50 bis 80 Packungen96 Euro
50.1.1.3über 80 Packungen140 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.2.18 Packungen95 Euro
50.1.2.213 Packungen128 Euro
50.1.2.320 Packungen189 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.3.1bis 50 Packungen206 Euro
50.1.3.2über 50 bis 80 Packungen246 Euro
50.1.3.3über 80 Packungen425 Euro
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.4.18 Packungen95 Euro
50.1.4.213 Packungen122 Euro
50.1.4.320 Packungen144 Euro
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
50.2.1.1in einfachen Fällen am Betriebsort48 Euro
50.2.1.2in schwierigen FällennAw
für die Bestimmung (je Stichprobe)
50.2.2.1des mittleren Stückgewichts15 Euro
50.2.2.2des mittleren Längengewichts29 Euro
50.2.2.3des mittleren Flächengewichts44 Euro
50.2.2.4des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen74 Euro
50.2.2.5der mittleren Feinheit von Garnen85 Euro
50.2.2.6der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen57 Euro
Sonderfälle
Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
je Vollprüfung
50.3.1.1bis 25 Waren27 Euro
50.3.1.2über 25 bis 50 Waren48 Euro
50.3.1.3über 50 Waren52 Euro
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit
50.4.1.1bis 20 Füllstellen55 Euro
50.4.1.2über 20 bis 50 Füllstellen92 Euro
50.4.1.3über 50 Füllstellen133 Euro
Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche
50.5.1.1sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
78 Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
50.5.2.1bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten75 Euro
50.5.2.2von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten100 Euro
50.5.2.3von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten141 Euro
Schankgefäße
50.8.1.1Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrieben
nAw
Maßbehältnisse
50.9.1.1Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben (je Los)
262 Euro
50.9.2.1Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in AbfüllbetriebennAw
Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
Anerkennung von Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
60.1.1.1bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen1 980 Euro
60.1.1.2über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen2 640 Euro
60.1.1.3über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen3 300 Euro
60.1.1.4über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen3 960 Euro
60.1.1.5über 150 000 Messgeräte4 620 Euro
Hinweise:
1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils eine Messgeräteart.
2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder 60.1.2.2 erhoben.
3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erhoben.
Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen
60.1.2.1bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung
1 320 Euro
60.1.2.2bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung660 Euro
Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Anerkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.
Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen
60.2.1.1Prüfung der Sachkunde243 Euro
60.2.1.2Öffentliche Bestellung96 Euro
Bedienung öffentlicher Waagen
60.3.1.1Prüfung der Sachkunde75 Euro
Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen
Hinweise:
1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.
2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht enthalten.
3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1 genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.
4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Gerätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach 70.1...
Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang
70.1.1.1bis 1 500 Messgeräte oder Temperaturfühler1 650 Euro
70.1.1.2über 1 500 bis 4 000 Messgeräte oder bis 10 000 Temperaturfühler2 640 Euro
70.1.1.3über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 100 000 Temperaturfühler3 630 Euro
70.1.1.4über 10 000 bis 50 000 Messgeräte oder über 100 000 Temperaturfühler4 290 Euro
70.1.1.5über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte5 280 Euro
70.1.1.6über 150 000 Messgeräte6 270 Euro
Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis für die
70.2.1.1Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart990 Euro
70.2.2.1Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenumwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter Hochdruck

990 Euro
70.2.3.1Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssensoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h
990 Euro
70.2.4.1Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
660 Euro
70.3.1.1Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los
231 Euro

Jur. Bezeichnung
Eich/BeglKostO
Veröffentlicht
21.04.1982
Fundstellen
1982, 428: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 90 G v. 7.8.2013 I 3154