EhrZAnerkErl
Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber |
und |
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold |
als Ehrenzeichen an.
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Jur. Bezeichnung
EhrZAnerkErl
Veröffentlicht
10.10.2014
Fundstellen
2014, 1619: BGBl I