EfbV

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe

Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Erster Abschnitt
  Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
  Anforderung an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
    § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
    § 4 Anforderung an die personelle Ausstattung
    § 5 Betriebstagebuch
    § 6 Versicherungsschutz
    § 7 Anforderungen an die Tätigkeit
Dritter Abschnitt
  Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
    § 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber
    § 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
    § 10 Anforderungen an das sonstige Personal
    § 11 Anforderungen an die Fortbildung
Vierter Abschnitt
  Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
    § 12 Überwachungsvertrag
    § 13 Überwachung des Betriebes
    § 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes
    § 15 Zustimmung zum Überwachungsvertrag
    § 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages
Fünfter Abschnitt
  Schlußvorschriften
    § 17 Zugänglichkeit der DIN-Normen
    § 18 Übergangsvorschrift
    § 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer technischen Überwachungsorganisation einen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben oder die Berechtigung erlangen wollen, das Überwachungszeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen. Sie regelt darüber hinaus die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrages. Für die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch Entsorgergemeinschaften findet die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften Anwendung.

(1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der

1.
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt,
2.
auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten selbständig wahrzunehmen und
3.
hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllt.

(2) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Der Entsorgungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstätigkeit beschränken auf

1.
bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen,
2.
bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren oder
3.
bestimmte Standorte.

(3) Die Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" ist verboten

1.
für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt,
2.
für Anlagen, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt,
3.
für Tätigkeiten, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt.
Ein Überwachungszeichen einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der in Satz 1 genannten Überwachungszertifikate verwendet werden.

(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsorgungsbetrieb betreiben.

(5) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.

(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.

(1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, daß die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der Organisation sind insbesondere der Zweck, die Tätigkeit und die Größe des Betriebes, die Tätigkeit der im Betrieb beschäftigten Personen und die Art, insbesondere Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf die sich die Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen.

(2) Für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse,

1.
des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
2.
der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen,
3.
der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie
4.
des sonstigen Personals
festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen.

(3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung der im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erfordert, sind für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen festzulegen.

(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. Der Betriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Unternehmens, so kann für diese eine gemeinsame verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2 Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) Der Entsorgungsfachbetrieb muß neben den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen über ausreichend sonstiges Personal verfügen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen Personal ein sach- und fachgerechter Betriebsablauf sichergestellt werden kann. Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes. Dabei sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere

1.
Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder beseitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung,
2.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
3.
die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
4.
die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftragung und
5.
die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).

(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

(3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren.

Der Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Versicherungsschutz muß

1.
bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,
2.
bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
umfassen.

(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, daß die für die Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.

(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheblichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der Entsorgungsfachbetrieb hat in jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Ausführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, daß

1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, daß
a)
der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist,
c)
der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen,
2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entsprechenden ausreichenden Versicherungsschutz nachweist,
3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,
4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist,
5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und
6.
der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.

(1) Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen

1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
d)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1.
den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
2.
während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, und
3.
die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.

(3) Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch anerkannt werden

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und zusätzlich
2.
während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist.
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1.
am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und
2.
unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.

Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.

Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.

(1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.

(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.

(1) Die technische Überwachungsorganisation muß sich im Überwachungsvertrag verpflichten,

1.
die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers, der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals vor der erstmaligen Zertifizierung, nach wesentlichen Änderungen des Betriebes, im übrigen jährlich zu überprüfen,
2.
den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich zu dokumentieren,
3.
soweit auf Grund der Prüfung festgestellt wird, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Betrieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen und
4.
alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen die technische Überwachungsorganisation oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Durchführung des Überwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen; öffentlich-rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt.

(2) Der Betrieb muß sich verpflichten,

1.
den beauftragten Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisation alle für die Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benötigten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen,
2.
den beauftragten Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisation, soweit dies zur Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
3.
der technischen Überwachungsorganisation alle Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation muß bei der Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Ergebnisse von Prüfungen berücksichtigen, die

1.
durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder
2.
durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004
vorgenommen wurden.

(1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Überwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden Angaben auszustellen:

1.
Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte,
2.
die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,
3.
Angabe des Namens der technischen Überwachungsorganisation, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und des Leiters der technischen Überwachungsorganisation oder seines Beauftragten.

(2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

(3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungszeichen muß die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation aufweisen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn

1.
der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,
2.
sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist,
3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt oder
4.
der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen Gründen unwirksam wird.

(5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fällen nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der technischen Überwachungsorganisation auf deren Verlangen zurückzugeben. Mit dem Entzug verliert das Überwachungszeichen seine Wirksamkeit.

(1) Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Bei der Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die auch die Überwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten in anderen Ländern regeln, trifft die nach Satz 1 zuständige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

1.
der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 genannten Anforderungen erfüllt und
2.
die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes oder die technische Überwachungsorganisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen), 90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) gemäß der Untergliederung des NACE-Codes in der Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 besitzt.

(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann insbesondere die technische Überwachungsorganisation verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung zu berichten.

(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,

1.
wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei oder beide Parteien diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr oder ihnen gesetzten Zeit erfüllt haben,
2.
wenn die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen,
3.
um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen oder
4.
wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt.

Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Überwachungszertifikat und das Überwachungszeichen der technischen Überwachungsorganisation und die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" zu führen. Beruht die Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen, die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind, kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" für eine angemessene Übergangszeit gestatten.

DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;
2.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
3.
Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
4.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;
5.
Bezüge zum Gefahrgutrecht;
6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.

Jur. Bezeichnung
EfbV
Pub. Bezeichnung
EfbV
Veröffentlicht
10.09.1996
Fundstellen
1996, 1421: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.12.2013 I 4043
Aufh: V aufgeh. durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 V v. 2.12.2016 I 2770 mWv 1.6.2017