EBBAusbV 2004
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
- 1.
- Fahrweg,
- 2.
- Lokführer und Transport.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Eisenbahnbetrieb,
- 8.
- Begleiten von Triebfahrzeugen,
- 9.
- Rangieren,
- 10.
- Bilden von Zügen,
- 11.
- Prüfen von Wagen,
- 12.
- Prüfen von Bremsen,
- 13.
- Aufsicht am Zug,
- 14.
- Leiten des Fahrdienstes,
- 15.
- Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Fahrweg:
- a)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb,
- b)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,
- c)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb,
- d)
- Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen,
- e)
- Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;
- 2.
- in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
- a)
- Prüfen von Triebfahrzeugen,
- b)
- Bedienen von Triebfahrzeugen,
- c)
- Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die im Abschnitt I der Anlage genannten Ausbildungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den Arbeits- und Geschäftsprozessen der gewählten Fachrichtung zu erweitern, um zur Durchführung komplexer ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu befähigen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung von drei Arbeitsaufgaben, situativen Gesprächsphasen sowie schriftlichen Aufgabenstellungen. Der betriebliche Schwerpunkt ist hierbei zu berücksichtigen. Die Arbeitsaufgaben und die Gesprächsphasen sollen in insgesamt höchstens 180 Minuten durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens 15 Minuten umfassen sollen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- manuelles Umstellen von elektrisch gestellten oder mechanisch ferngestellten Weichen und Anlegen von Handverschlüssen,
- 2.
- Durchführen einer vollen Bremsprobe an einem Reise- oder Güterzug sowie Erstellen eines Bremszettels,
- 3.
- Durchführen einer Zugprüfung, einschließlich der Wagenprüfung, an einem Reise- oder Güterzug.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsaufträge im Stellwerk, Betriebsdienst, Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk oder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen,
- 3.
- Rangier- und Zugfahrten durchführen,
- 4.
- fahrdienstliche Unterlagen führen
(4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebsdienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten,
- 2.
- der Situation entsprechend kommunizieren,
- 3.
- die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten können.
(5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Abweichungen vom Regelbetrieb nach vorgegebenen betrieblichen Situationen, Arbeitsaufträge des Bahnbetriebs bei Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungen oder Unregelmäßigkeiten in einem situationsbezogenen Fachgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer oder an einem Simulator in höchstens 60 Minuten lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Maßnahmen zur Weiterführung des Bahnbetriebs bei Arbeiten an Infrastruktureinrichtungen sowie bei Störungen und gefährlichen Ereignissen ergreifen,
- 2.
- Betriebsvorschriften und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen einhalten,
- 3.
- die Abhängigkeiten zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen beachten,
- 4.
- der Situation entsprechend kommunizieren sowie
- 5.
- die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
(6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsaufträge im Stellwerk: | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Betriebsdienst: | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Abweichungen vom Regelbetrieb: | 25 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde: | 20 Prozent. |
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis und
- 2.
- in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Abweichungen vom Regelbetrieb
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Zugfahrt, Betriebsdienst, Prüfen von Triebfahrzeugen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Zugfahrt in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufgaben durchführen sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen,
- 3.
- der Situation entsprechend kommunizieren und
- 4.
- eine Zugfahrt durchführen
(4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebsdienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- die Bedeutung von Signalen erklären,
- 2.
- Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten und
- 3.
- Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
(5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge am Triebfahrzeug durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 15 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Triebfahrzeuge unter Berücksichtigung der funktionalen Zusammenhänge von Antriebs-, Steuerungs- und Bremssystemen prüfen,
- 2.
- Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen,
- 3.
- Maßnahmen bei Störungen ergreifen,
- 4.
- Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten und
- 5.
- Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
(6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:
1. | Prüfungsbereich Zugfahrt: | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Betriebsdienst: | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen: | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde: | 20 Prozent. |
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis und
- 2.
- in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Zugfahrt
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
I. Gemeinsame Ausbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4*) | ||
| 6*) | ||||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 4*) | ||
| 4*) | ||||
7 | Eisenbahnbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 4 | ||
| 6 | ||||
8 | Begleiten von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 8 | ||
9 | Rangieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
| 12 | ||
10 | Bilden von Zügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
| 8 | ||
11 | Prüfen von Wagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
| 12 | ||
12 | Prüfen von Bremsen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
| 10 | ||
13 | Aufsicht am Zug (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) |
| 6 | ||
14 | Leiten des Fahrdienstes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
| 8 | ||
15 | Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) |
| 12*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.
II. Fachrichtung Fahrweg | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | |||||
1 | 2 | 3 | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Verständigungen durchführen | 4 | ||||
b) | Fahrwege einstellen | |||||||
c) | Zustimmungen erteilen | |||||||
2 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, insbesondere Zugmeldeverfahren, durchführen | 16 | ||||
b) | Fahrwege einstellen und sichern | |||||||
c) | Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen | |||||||
d) | fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen wahrnehmen | |||||||
3 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung durchführen | 12 | ||||
b) | Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durchführen | |||||||
c) | Bahnhofsgleise sperren | |||||||
d) | Fahren auf Sicht anordnen | |||||||
e) | Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen | |||||||
f) | Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbesondere | |||||||
aa) | bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis, | |||||||
bb) | beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen, | |||||||
cc) | beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen, | |||||||
dd) | bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und | |||||||
ee) | beim Zurücksetzen von Zügen | |||||||
4 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten | 12 | ||||
b) | Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten durchführen, insbesondere | |||||||
aa) | an Signalen, Weichen und Gleissperren, | |||||||
bb) | an Einrichtungen von Bahnhofsund Streckenblöcken, | |||||||
cc) | an Gleisfreimeldeanlagen, | |||||||
dd) | am Oberbau, | |||||||
ee) | an Oberleitungen oder Stromschienen, | |||||||
ff) | an Zugbeeinflussungsanlagen und | |||||||
gg) | an technischen Bahnübergangssicherungen | |||||||
5 | Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, insbesondere | 8 | ||||
aa) | Nothalte veranlassen, | |||||||
bb) | Gleissperrungen vornehmen, | |||||||
cc) | Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen | |||||||
dd) | Absperrungen veranlassen und | |||||||
ee) | Notrufe absetzen | |||||||
b) | Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen | |||||||
c) | externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen | |||||||
III. Fachrichtung Lokführer und Transport | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | |||||
1 | 2 | 3 | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Prüfen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen | 12 | ||||
b) | Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere | |||||||
aa) | Antrieb, | |||||||
bb) | Laufwerk, | |||||||
cc) | Untergestell, | |||||||
dd) | Zug- und Stoßeinrichtungen | |||||||
ee) | Bremsen sowie | |||||||
ff) | Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen | |||||||
auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen | ||||||||
c) | Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funktionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne anwenden | |||||||
d) | Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen | |||||||
e) | Triebfahrzeuge warten und pflegen | |||||||
2 | Bedienen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten | 16 | ||||
b) | Sicherheitseinrichtungen bedienen | |||||||
c) | Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeugen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungseinrichtungen auswerten | |||||||
d) | Kommunikationseinrichtungen nutzen | |||||||
e) | Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden | |||||||
f) | ortsfeste Anlagen bedienen | |||||||
3 | Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Zug- und Rangierfahrten durchführen | 12 | ||||
b) | Fahrwege beobachten | |||||||
c) | Fahrpläne anwenden | |||||||
d) | Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven beschreiben | |||||||
e) | Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden | |||||||
4 | Durchführen von Fahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten | 12 | ||||
b) | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesondere Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise abriegeln, gefährdete Züge anhalten | |||||||
c) | Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs, treffen |