DPAWidAnO

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Nach § 174 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitfällen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.

Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2002 wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 2002 erhobene Widersprüche oder Klagen.

Die Bundesministerin der Justiz

Jur. Bezeichnung
DPAWidAnO
Veröffentlicht
16.07.2002
Fundstellen
2002, 2670: BGBl I