DonauSchPVAnl 1993

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
Kleinfahrzeuge,
c)
Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2.
Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 gilt nicht,
a)
wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
b)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.
3.
Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.
4.
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Schiffstyp oder Verbandsgattung;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position im Kartenstandard WGS 84;
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus nach Anlage 11;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
c)
Verbandsgattung;
d)
Navigationsstatus nach Anlage 11;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.
6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7.
Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)
die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
c)
das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
d)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.



Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

Erster Teil
 Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
  Kapitel 1
   Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Schiffsführer
§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
§ 1.09Besetzung des Ruders
§ 1.10Schiffsurkunden
§ 1.11Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14Beschädigung von Anlagen
§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19Besondere Anweisungen
§ 1.20Überwachung
§ 1.21Sondertransporte
§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
§ 1.24Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1.25Schutz und Winterzeit
§ 1.26Anwendungsbereich des Ersten Teiles
  Kapitel 2
   Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03Schiffseichung
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05Kennzeichen der Anker
  Kapitel 3
   Bezeichnung der Fahrzeuge
    Abschnitt I.Allgemeines
§ 3.01Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02Lichter
§ 3.03Tafeln und Flaggen
§ 3.04Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06Ersatzlichter
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
    Abschnitt II.Nachtbezeichnung
     Titel A. Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.15Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.16Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17entfällt
§ 3.18Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
     Titel B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.22Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.23Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.24entfällt
§ 3.25Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.26Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
§ 3.27Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.28Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
    Abschnitt III.Tagbezeichnung
     Titel A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
§ 3.31Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.32Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.33Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.34Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
     Titel B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.36aTagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.37Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.38Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.39entfällt
§ 3.40Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
§ 3.41Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.42Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
    Abschnitt IV.Sonstige Zeichen
§ 3.43Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.44Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.45Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.46Notzeichen
§ 3.47Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.48Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.49Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
  Kapitel 4
   Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk
§ 4.01Allgemeines
§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03Verbotene Schallzeichen
§ 4.04Sprechfunk
  Kapitel 5
   Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01Schiffahrtszeichen
§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
  Kapitel 6
   Fahrregeln
    Abschnitt I.Allgemeines
§ 6.01Begriffsbestimmungen
§ 6.01aFahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
§ 6.02Kleinfahrzeuge
    Abschnitt II.Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03Allgemeine Grundsätze
§ 6.03aKreuzen
§ 6.04Begegnen: Grundregeln
§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10Überholen
§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
    Abschnitt III.Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13Wenden
§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen; Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe
§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19Treibenlassen
§ 6.20Vermeiden von Wellenschlag
§ 6.21Verbände
§ 6.22Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
    Abschnitt IV.Fähren
§ 6.23Regeln für Fähren
    Abschnitt V.Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25Durchfahren unter festen Brücken
§ 6.26Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27Durchfahren der Wehre
§ 6.28Durchfahren der Schleusen
§ 6.28aEinfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29Vorrang bei der Schleusung
    Abschnitt VI.Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschiffahrt
§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32Bestimmungen für Radarfahrer
§ 6.33Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
    Abschnitt VII.Besondere Regeln
§ 6.34entfällt
§ 6.35Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
§ 6.37Verhalten der Sporttaucher
  Kapitel 7
   Regeln für das Stilliegen
§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02Stilliegen
§ 7.03Ankern
§ 7.04Festmachen
§ 7.05Liegestellen
§ 7.06Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
§ 7.07Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 7.08Wache und Aufsicht
Zweiter Teil
 Sonderbestimmungen für den Deutschen Teil der Donau
  Kapitel 8
   Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
§ 8.01Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
§ 8.02Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
§ 8.02aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
§ 8.03Besetzung des Ruders (§ 1.09)
§ 8.04Schiffsurkunden (§ 1.10)
§ 8.05Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
§ 8.06Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
§ 8.07Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
§ 8.08Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
§ 8.08aBezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
§ 8.09Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.10Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
§ 8.11Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
§ 8.12Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
§ 8.13Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
§ 8.14Wache und Aufsicht (§ 7.08)
§ 8.15Bleib-weg-Signal
  Kapitel 9
   Zusammenstellung der Fahrzeuge
§ 9.01Abmessungen der Fahrzeuge
§ 9.02Abmessungen der Schubverbände
§ 9.03Abmessungen der Koppelverbände
§ 9.04Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 9.05Ausnahmen
  Kapitel 10
   Zusatzbestimmungen
§ 10.01Höchste Schiffahrtswasserstände
§ 10.02Sprechfunk
§ 10.03Festgefahrene Fahrzeuge
§ 10.04Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
§ 10.05Schleppende Schubverbände
§ 10.06Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 10.07Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
§ 10.08Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
§ 10.09Inland AIS und Inland ECDIS
  Kapitel 11
   Schutzhäfen (§ 1.25)
§ 11.01Geltungsbereich
§ 11.02Benutzung der Schutzhäfen
§ 11.03Hafenaufseher
§ 11.04An- und Abmeldung; Zuweisung von Liegeplätzen
§ 11.05Aufsicht
§ 11.06Ankern
§ 11.07Hafeneinfahrt
§ 11.08Anzeigepflicht
§ 11.09Vorkehrungen für den Gefahrenfall
§ 11.10Tankschiffe
§ 11.11Instandsetzungsarbeiten
§ 11.12Eis
§ 11.13Ausnahmen
  Kapitel 12
   Kleinfahrzeuge
§ 12.01Befahren der Altwässer
  Kapitel 13
   Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
    Abschnitt I.Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet
§ 13.01Geregelte Begegnung
    Abschnitt II.Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke
     (km 2223,20 bis km 2201,77)
§ 13.02Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
    Abschnitt III.Fahrt durch die Schleusen
§ 13.03Allgemeines
§ 13.04Abmessungen der Fahrzeuge
§ 13.05Verhalten im Schleusenbereich
§ 13.06Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
§ 13.07Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
§ 13.08Reihenfolge der Schleusungen
§ 13.09Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
    Abschnitt IV.Fahrt im Bereich der Stadt Passau
§ 13.10Stilliegen an der Liegestelle Heining
§ 13.11Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung
§ 13.12Signalanlage Racklauhafen
§ 13.13Wenden
  Kapitel 14
   Fahrgastschiffahrt
§ 14.01Anlegestellen
§ 14.02Schiffsverkehr an den Anlegestellen
§ 14.03Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 14.04Zurückweisung von Fahrgästen
§ 14.05Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
§ 14.06Schleppverbot
§ 14.07Fahrpläne
§ 14.08Ausnahmen
       
Anlagen
       
Anlage 1Unterscheidungsbuchstaben oder -buchstabengruppen des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 5Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 6Schallzeichen
Anlage 7Schiffahrtszeichen
Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
Anlage 10Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
Anlage 11Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
*) An mehreren Stellen findet sich der Vermerk "entfällt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt, Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.

In dieser Verordnung gelten als:

1.
"Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2.
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Betrieb gesetzter Antriebsmaschine;
3.
"Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
4.
"Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m Länge beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, sowie Fähren;
5.
"schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt sind, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Krane;
6.
"schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
7.
"Schwimmkörper":
Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
8.
"Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist;
9.
"Schubleichter":
ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
10.
"Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
11.
"Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
12.
"Schleppverband":
eine Zusammenstellung aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als "Schlepper" bezeichnet;
13.
"Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;
14.
"Koppelverband":
eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
15.
"stilliegend":
Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die umittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
16.
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fahrt ist der Begriff "anhalten" in bezug auf das Land zu verstehen;
17.
"fischende Fahrzeuge":
Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
18.
"weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
19.
"starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
20.
"Funkellicht":
ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
21.
"kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
22.
"Folge sehr kurzer Töne":
eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
23.
"Gruppe von Glockenschlägen":
zwei Glockenschläge;
24.
"Dreitonzeichen":
ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
25.
"Nacht":
Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
26.
"Tag":
Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
27.
"sichere Geschwindigkeit":
Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
28.
"beschränkte Sichtverhältnisse":
Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen ("unsichtiges Wetter");
29.
"Fahrwasser":
der beim jeweiligen Wasserstand für die Schiffahrt benutzbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.

1.
Jedes Fahrzeug, ausgenommen geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als Schiffsführer bezeichnet.
2.
Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
a)
Bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
b)
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
c)
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
d)
in allen anderen Fällen muß der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
3.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
4.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
5.
Jede schwimmende Anlage muß unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

1.
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
2.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

1.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a)
die Gefährdung von Menschenleben,
b)
Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
c)
Behinderungen der Schiffahrt sowie
d)
Verschmutzungen der Donau
zu vermeiden.
2.
Nummer 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

1.
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben.

Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Koppelverbandes oder der geschleppten Gruppe nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben. Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.

1.
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
a)
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
b)
Eichschein (nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung),
c)
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
d)
Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)
sowie sonstige die Schiffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.
2.
Abweichend von Nummer 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden nach den Buchstaben b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken (Sportfahrzeuge) dienen, ist ferner die Urkunde nach Buchstabe c nicht erforderlich; die Urkunde nach Buchstabe a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
3.
An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
4.
Urkunden, die sich aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
5.
Zulassungsurkunden und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
 ---------------------------------------------
I Amtliche Nummer: ........................ I
I Nummer der Zulassungsbehörde: ........... I
I Zuständige Behörde: ..................... I
I Gültig bis: ............................. I
---------------------------------------------
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.

An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.

1.
Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
2.
Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges oder die untere Ebene des Schwimmkörpers ragen.
3.
Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, wo der Gegenstand verlorenging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4.
Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben.

1.
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
3.
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

1.
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.
2.
Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie einzubringen. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

1.
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
2.
Wenn bei dem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.

1.
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muß unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muß der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
2.
Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3.
Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.

1.
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muß der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
2.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
3.
Hat eines der in Nummer 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

1.
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
2.
Insbesondere können die Bediensteten der zuständigen Behörden Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
a)
das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
b)
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
c)
die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entsprechen.

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.

1.
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
a)
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen,
b)
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
2.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
3.
Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
4.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter (zum Beispiel explosionsgefährliche, radioaktive, giftige, ätzende sowie entzündbare Güter) befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.

1.
Der Erste Teil gilt auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
2.
Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die Bestimmungen des Ersten Teiles und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flußsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.

1.
An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
sein Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muß er so angebracht sein, daß er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, der der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates nach Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
b)
sein Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
2.
Darüber hinaus muß, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
a)
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
b)
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
3.
Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4.
Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
5.
Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
6.
Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.

1.
An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
a)
ihr Name, der auch eine Devise sein kann,
b)
der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.
2.
Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a muß an der Außenseite des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
3.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.
4.
An Beibooten eines Fahrzeuges genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeuges, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

1.
An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die "Sommer-Frischwassermarke" die Einsenkungsmarken.
2.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangszeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

1.
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

1.
Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42. Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
4.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
5.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
b)
"Seitenlichter":
ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
c)
"Hecklicht":
ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
d)
"von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt;
e)
"Höhe":
die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken über dem Schiffskörper.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt nocht verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.

1.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
a)
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
b)
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
c)
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
d)
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeugen und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechselung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

1.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2.
Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

1.
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
b)
Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, daß es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, daß der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muß die Lichter nach den Nummern 1 und 2 beibehalten.
4.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen Fahrzeuge die Topplichter nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
a)
zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muß den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entsprechen;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
c)
ein gelbes statt eines weißen Hecklichtes auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, daß es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann vorausfährt, gut gesehen werden kann.
2.
Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes, oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:
drei Topplichter statt der Topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunterliegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a.
Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
3.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen außer der Bezeichnung gemäß Nummer 2 führen:
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
4.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 in geringer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

1.
Schubverbände müssen führen:
a)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges an der Spitze des Verbandes oder des backbordseitigen Fahrzeuges des Verbandes;
diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt; die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeuges stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
c)
drei Hecklichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf dem Schubschiff in einer waagerechten Linie senkrecht zu seiner Längsachse mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
2.
Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
3.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

1.
Koppelverbände müssen führen:
a)
das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
c)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.
2.
Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
3.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
4.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.

1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
2.
Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün;
diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

1.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
a)
Ein Topplicht;
dieses Licht muß auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.
b)
Seitenlichter;
diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
aa)
nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b oder
bb)
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse.
c)
Das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c;
dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
2.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Nummer 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
3.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter nach Nummer 1 führen.
4.
Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
5.
Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
a)
Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
b)
Seitenlichter und ein Hecklicht in einziger Leuchte, an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
c)
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
6.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.
Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
7.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach den Nummern 1 bis 6 in geringerer Höhe gesetzt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

1.
Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so gilt:
a)
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 ein blaues gewöhnliches Licht führen; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge nach Nummer 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Nr. 3 bleiben unberührt.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:
a)
Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
b)
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das blaue Licht nach Nummer 1 führen.
4.
Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die blauen Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.

1.
Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen:
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches Licht sein.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 führen:
ein rotes helles Licht;
dieses Licht muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:
a)
Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
b)
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das rote Licht nach Nummer 1 führen.
4.
Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die roten Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.

1.
Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken;
die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
2.
Frei fahrende Fähren müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
c)
die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben b und c.
3.
Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
a)
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
b)
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
c)
ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;
d)
die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

(entfällt)

1.
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
2.
Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

1.
Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
2.
Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
3.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stilliegen statt der Lichter nach Nummer 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
4.
Die Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 3 ist nicht erforderlich,
a)
wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)
wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
c)
wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stilliegt;
d)
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stilliegt.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.

Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern nach § 3.20 Nr. 2 liegen.

Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.

1.
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
2.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

(entfällt)

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.

Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.

1.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
und gegebenenfalls
b)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das obere der beiden nach Buchstabe a geführten grünen Lichter
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,
c)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
und gegebenenfalls
d)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das nach Buchstabe c geführte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
2.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

1.
Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
2.
Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schiffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schubverband oder einen Koppelverband schleppt, müssen führen:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefaßt ist.
Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Fahren an der Spitze eines Schleppverbandes mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schubverband oder einem Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes der schleppenden Fahrzeuge den Zylinder nach Nummer 1 führen. Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
3.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
4.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

1.
Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:
einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
den blauen Kegel nach Nummer 1.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:
den blauen Kegel nach Nummer 1.

1.
Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen:
einen roten Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
den roten Kegel nach Nummer 1.
3.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Fall muß der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:
den roten Kegel nach Nummer 1.

Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.
Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:
einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,
a)
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
3.
Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.

1.
Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nr. 3 zu führen.

1.
Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nr. 3 zu führen.

(entfällt)

Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

1.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander
und gegebenenfalls
b)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel nach Buchstabe a
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,
c)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot oder deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot die untere weiß,
und gegebenenfalls
d)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
2.
Die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und gegebenenfalls
b)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a.
3.
Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
4.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in geeigneter Weise gesetzt werden.
5.
Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a und b befreien.

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

1.
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etw 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

1.
Sofern es verboten ist, an Bord zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

a)
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen;
b)
bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
a)
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
b)
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
c)
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
d)
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
e)
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen . . . - - - . . . (SOS);
f)
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
g)
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
h)
langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4.

1.
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung) durch Rechtsverordnung oder Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes "P". Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.

1.
In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Seite, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an geeigneter Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.
Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung nach Nummer 1 nur führen:
a)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
b)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen führen:
bei Nacht und bei Tag:
ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

1.
Soweit in dieser oder in anderen anzuwendenden Verordnungen Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:
a)
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I. entsprechen;
b)
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I. Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe d entsprechen.
2.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und nicht für Glockenzeichen.
3.
Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
4.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder wiederholt lange Töne abgeben. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.46.
5.
Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten.
6.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall ersetzt werden.

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III. Titel A. geben.

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechselung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

1.
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
2.
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen für in dieser Verordnung nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörde zugelassene Mitteilungen zu benutzen.
3.
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 vorschreiben.
4.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff-Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.

1.
Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

1.
Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schiffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
2.
Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe "rechts" und "links" auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

1.
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
2.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Begegnen":
wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b)
"Überholen":
wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c)
"Kreuzen":
wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.

Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

1.
In diesem Kapitel bedeutet der Begriff "Kleinfahrzeuge" auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
2.
Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeugen nach § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

1.
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichend Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen nach den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
4.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

1.
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen, und wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muß das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
2.
Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
3.
Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen abweichend von Nummer 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
4.
Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Nummer 1 einander wie folgt ausweichen:
a)
Wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b)
wenn die Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
c)
wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

1.
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
a)
bei Tag:
ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
b)
bei Nacht:
ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben; der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichts müssen von dunkler Farbe sein.
4.
Muß angenommen werden, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
b)
"zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

1.
Abweichend von § 6.04 können
a)
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt*,
b)
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2.
In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
b)
"zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
a)
mit "einem kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
b)
mit "zwei kurzen Tönen" und den Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
4.
Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 3 wiederholen.
5.
Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie "eine Folge sehr kurzer Töne" geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freigelassen werden.

1.
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
a)
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
b)
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt die Schallzeichen wiederholen;
c)
Bergfahrer, die feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
Talfahrer, die feststellen, daß ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß "eine Folge sehr kurzer Töne" geben.

1.
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
2.
Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
a)
ein Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
b)
die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt. Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
3.
Zeigt eine zum Setzen der Zeichen nach Nummer 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von Bediensteten der zuständigen Behörden mündlich, durch Funk oder durch Zeichen erteilt wird.

1.
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2.
Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

1.
Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.
2.
Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug von einem anderen Fahrzeug unter Segel überholt wird. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muß der Vorausfahrende das Überholen an der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.
3.
Wenn das Überholen möglich ist, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muß, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
4.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a)
"zwei lange und zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
b)
"zwei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
5.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll;
b)
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
6.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist;
b)
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a oder
"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muß dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
7.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.
8.
Die Nummern 4 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

a)
ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
b)
ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.

1.
Auf Strecken mit vorgeschriebenen Kurs wird dieser durch die Tafelzeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Tafelzeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
2.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Tafelzeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

1.
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
a)
"einen langen Ton und einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
b)
"einen langen Ton und zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.
3.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur die Nummern 1 und 3.
5.
Auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

1.
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren oder in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
2.
Fahrzeuge, die ein Manöver nach Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
a)
"drei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
b)
"drei lange Töne und zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
c)
"drei lange Töne", wenn sie nach Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.
3.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern. Dies gilt auch, wenn das Tafelzeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.
4.
Ist ein Tafelzeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
5.
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das allgemeine Verbotszeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das allgemeine Verbotszeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird.
6.
Wenn auf der Hauptwasserstraße das allgemeine Hinweiszeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
7.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Nummer 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

1.
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, auf denen ein rotes Licht nach § 3.15 oder der rote Kegel nach § 3.32 gezeigt werden.
3.
Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
4.
Wasserskiläufer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.

1.
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
3.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 2 durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

1.
Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.
2.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

1.
Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie:
a)
vor Hafenmündungen,
b)
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen,
c)
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen,
d)
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,
e)
auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken
ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
2.
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3.
Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die die Flagge oder Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

1.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2.
Das Schubschiff muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
3.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.
4.
Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

Es ist verboten, an in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Tafelzeichen A.1 nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 2 Buchstabe b führen.

1.
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
a)
Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
b)
der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
c)
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

1.
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
2.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
a)
das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
b)
das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
a)
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. Ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
3.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
4.
Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
a)
ein oder mehrere rote Lichter:
Verbot der Durchfahrt;
b)
ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
Die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
c)
ein oder mehrere grüne Lichter:
Erlaubnis zur Durchfahrt;
d)
zwei rote Lichter übereinander:
Der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schiffahrt ist unterbrochen;
e)
ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
f)
zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d:
Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt in Gegenrichtung ist verboten.
5.
Die roten Lichter nach Nummer 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

1.
Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 gekennzeichnet ist.
3.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
4.
Abweichend von Nummer 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Tafelzeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.

1.
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
2.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
3.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
4.
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
5.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
7.
In den Schleusen
a)
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
b)
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
c)
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
d)
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
e)
darf nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Antriebsmaschine nur in außergewöhnlichen Fällen benutzt werden, um die Sicherheit der Schleusung zu gewährleisten.
8.
In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu einem Fahrzeug und Verbänden, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
9.
Fahrzeuge und Verbände, die ein rotes Licht nach § 3.15 oder einen roten Kegel nach § 3.33 führen, werden einzeln geschleust.
10.
Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
11.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

1.
Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
a)
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
b)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c)
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
2.
Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
a)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
b)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
3.
Rote Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
4.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

a)
Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b)
Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen ihre Durchfahrt erleichtern.

1.
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muß. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen nach den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.
2.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
3.
Fahrzeuge, die Radar benutzen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrtgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
4.
Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
5.
Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind, den Kanal 16 (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland: Kanal 10) überwachen. Für den Verkehrskreis Schiff-Land ist der Kanal 10 *) zu verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen Informationen geben.
6.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Nr. 3 bis 5 und § 6.05, ausgenommen Nummer 5, die sich auf eine Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.
------
*)
Bundesrepublik Deutschland:
Kanäle werden gesondert bekanntgegeben.

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a oder nach § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
a)
"eine Gruppe von Glockenschlägen", wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
b)
"zwei Gruppen von Glockenschlägen", wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
c)
"drei Gruppen von Glockenschlägen", wenn ihre Lage unbestimmt ist.
2.
Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten die Nummern 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
4.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

1.
Als Radarfahrer gilt ein Fahrzeug, das mit den folgenden Geräten ausgerüstet ist und sie für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen benutzt:
a)
einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit; die Geräte müssen sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
b)
einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land nach § 6.30 Nr. 1; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
c)
einem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens nach § 1.01 Nr. 24.
2.
Benutzt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig eine mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt gut vertraute Person und eine zweite mit dieser Art der Schiffahrt hinreichend vertraute Person aufhalten. Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich in den Steuerstand gerufen werden kann.
3.
Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.
4.
Sobald ein Radarfahrer in der Talfahrt auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er
a)
das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
b)
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
5.
Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen nach Nummer 4 Buchstabe a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er
a)
die in § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen abgeben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;
b)
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
6.
Radarfahrer in der Talfahrt müssen den Bergfahrern über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und die vorgeschlagene Seite der Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen. Kleinfahrzeuge müssen ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und angeben, nach welcher Seite sie ausweichen.
7.
Radarfahrer dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
8.
Bei Verbänden gelten die Nummern 2 und 4 bis 7 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
9.
Radarfahrer, die auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerken, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte und die nicht über Sprechfunk antworten, müssen rechtzeitig Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes treffen.

1.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen nach § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.

2.
Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen "einen langen Ton" und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, "zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
3.
Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen nach Nummer 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
4.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a hören:
a)
wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden:
an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
b)
wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln:
das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
5.
Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen nach Nummer 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

(entfällt)

1.
Wasserskilaufen oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
2.
Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserskiläufer zieht, muß von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserskiläufers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
3.
Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskiläufer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
4.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a)
auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen nach den §§ 3.16 und 3.34 führen,
b)
vor Hafeneinfahrten,
c)
in der Nähe von Liegestellen,
d)
in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß das Fahrwasser für die Schiffahrt frei bleibt.
3.
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern, dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und Sogwirkungen zu berücksichtigen.

1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
b)
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
c)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
f)
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Anlegen benutzen;
i)
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
j)
neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
k)
auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
2.
Auf Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstaben a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.

1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2.
Auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2.
Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

1.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Zeichen steht;
2.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
3.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, die durch die zwei Entfernungen begrenzt wird, die gemessen vom Zeichen auf diesem in Metern angegeben sind.
4.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3 gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
5.
Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht und nebeneinander längs dem Ufer stilliegen.
6.
Zusätzlich zu den Uferzeichen kann eine Liegestelle durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
a)
an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
b)
an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

1.
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)
10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
b)
50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
c)
100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
2.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

1.
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
2.
Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.
3.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.

1.
Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
2.
Unbeschadet der Bestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als
a)
"Fahrwasser":
der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
b)
"Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

Abweichend von § 1.03 Nr. 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.

1.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
2.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

1.
Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bezeichneten Schiffsurkunden an Bord der Fahrzeuge befinden, an Bord der Kleinfahrzeuge auch der Ausweis über das amtliche Kennzeichen. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
2.
Darüber hinaus müssen sich die Bescheinigungen und Begleitpapiere für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere das vom Absender ausgestellte Beförderungspapier, die vom Absender mitzugebenden schriftlichen Weisungen für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter, Abdruck der Anlage B zur Anlage 1 (ADNR) der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, das Zulassungszeugnis des Schiffes nach dem ADNR, an Bord befinden. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860) bleibt unberührt.

Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. Abdrucke dieser Verordnungen und der Verordnung nach § 1.11 sind in jeweils geltender Fassung an Bord, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mitzuführen.

1.
Abweichend von § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, daß er von hinten nicht sichtbar ist.
2.
Abweichend von § 2.01 Nr. 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.

§ 2.04 Nr. 2 gilt nur für untersuchungspflichtige Fahrzeuge.

1.
§ 3.13 Nr. 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können.
2.
Abweichend von Nummer 1 und § 3.13 können Kleinfahrzeuge auch die nach § 3.13 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen Lichter führen.

1.
Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muß.
2.
Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. § 6.02 ist anzuwenden.

Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 dürfen Fahrzeuge bei Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,60 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien K3 befördern oder befördert haben, müssen auch in diesem Fall einen blauen Kegel oder ein blaues Licht führen. Fahrzeuge, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen müssen, müssen diese auch auf der dort genannten Strecke führen.

§ 3.20 Nr. 4 gilt auch für

a)
Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet sind,
b)
Kleinfahrzeuge, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind,
c)
Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die

a)
zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nr. 1 führt,
b)
weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen.

§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.

Abweichend von § 4.03 Nr. 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.

1.
Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stilliegen oder am Ufer festgemacht sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn
a)
sich Fahrgäste an Bord befinden,
b)
sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,
c)
sie leck sind.
Abweichend von § 7.08 Nr. 2 müssen alle anderen stilliegenden Fahrzeuge unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen, es sei denn, daß die örtlichen Verhältnisse dies nicht erfordern oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt. Eine solche Person, die vom Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen ist, kann für mehrere Fahrzeuge verantwortlich sein. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.
2.
Eine Wache nach Nummer 1 oder § 7.08 kann die Wache für mehrere Fahrzeuge übernehmen, wenn diese nebeneinander liegen und ein Übergang von einem zum anderen möglich ist.
3.
Nummer 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt oder die örtlichen Verhältnisse eine Aufsicht nicht erfordern.
4.
Ist für stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen eine Wache oder eine Aufsicht bestellt, tritt diese an die Stelle des Schiffsführers (§ 1.02).

1.
Fahrzeuge müssen bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der auf ihnen beförderten gefährlichen Güter nach Anlage 9 oder 10 verursachen können, das Bleib-weg-Signal auslösen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2.
Das Bleig-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten dauernden abwechselnden Wiederholung eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3.
Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie,
a)
wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b)
wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
4.
Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
-
Alle Fenster und nach außen führende Öffnungen sind zu schließen,
-
alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
-
das Rauchen ist einzustellen,
-
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
-
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5.
Nummer 4 gilt für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6.
Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7.
Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8.
Die Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Einzeln fahrende Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge Breite
m m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00/ 120,00 22,80
2 Vilshofen (km 2249.00) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 110,00 11,40
3 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kelheim (km 2414,72) 55,00 11,40

Für Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1990 gelegt wurde.

Schubverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

a)
in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge Breite
m m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 185,00 22,80
2.1 Vilshofen (km 2249,00) - Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) 110,00 22,80
2.2 oder 185,00 11,40
2.3 bei Wasserständen von 350 cm und mehr am Pegel Hofkirchen 185,00 22,80
3 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) - 110,00 22,80
  Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00)    
4 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - 185,00 22,80
  Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80)    
5 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - 185,00 11,40
  Main-Donau-Kanal (km 2411,60)    
6 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - 55,00 11,40
  Kelheim (km 2414,72)    
b)
in der Talfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge Breite
    m m
1 Kelheim (km 2414,72) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 55,00 11,40
2 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) -Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 185,00 11,40
3 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) -Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 185,00 22,80
4 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) 110,00 11,40
5 Oberwasser Schleuse Straubing (km 2325,50) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00 22,80
6 Vilshofen (km 2249,00) - Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) 185,00 22,80

Koppelverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Streckennummer Streckenabschnitt Länge Breite
    m m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 110,00 34,20
2 Vilshofen (km 2249,00) - Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) 110,00 22,80
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 110,00 34,20
4 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 110,00 11,40
5 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) -Kehlheim (km 2414,72) 55,00 11,40

Schleppverbände dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

a)
in der Bergfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite
m
1 Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) - Vilshofen (km 2249,00) 1 4 22,80
2.1 Vilshofen (km 2249,00) -Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00)  - 5 11,40
2.2 oder 1 1 22,80
2.3 oder - 2 22,80
3 Oberwasser Schleuse Geisling (km 2355,00) - Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) 1 4 22,80
4 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) 1 2 11,40
5 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Kelheim (km 2414,72)   1 11,40
b)
in der Talfahrt:

Streckennummer Streckenabschnitt Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen Breite
m
1 Kelheim (km 2414,72) - Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - 1 11,40
2 Main-Donau-Kanal (km 2411,60) - Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - 1 22,80
3.1 Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis (km 2376,80) - Unterwasser Schleuse Geisling (km 2353,80) 1 1 30,00
3.2 oder 1 2 22,80
4 Unterwasser Schleuse Geisling (km 2353,80) -Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,40) 1 1 22,80
5.1 Unterwasser Schleuse Straubing (km 2321,40) - Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 2223,30) 1 1 30,00
5.2 oder Vilshofen (km 2249,00) - Unterwasser Schleuse Kachlet (km 2230,30) 1 2 22,80

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
Pegel Wasserstand Abschnitt
Oberndorf 480 Kehlheim - Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling
Straubing 505 Geisling - Straubing
Pfelling 620 Straubing - Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf - Schalding
Passau-Donau 780 Schalding - Jochenstein
2.
Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

1.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise
- nautische Information Kanal 18 (156,900 MHz/161,500 MHz)
  Kanal 20 (157,000 MHz/161,600 MHz)
  Kanal 22 (157,100 MHz/161,700 MHz)
- Schiff-Schiff Kanal 10 (156,500 MHz)
ausgerüstet sein.
2.
Nummer 1 und § 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
3.
Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683), in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
4.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und freifahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muß in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.
5.
Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

1.
Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.

1.
Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 11,40 m nicht überschreiten und wenn das schiebende Fahrzeug zum Schleppen zugelassen ist.
3.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband im Sinne des § 1.01 Nr. 12. In diesem Fall gilt der Schubverband als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

1.
Ein Schubverband darf Fahrzeuge, die keine Schubleichter sind, nur längsseits gekuppelt und nur dann mitführen, wenn er aus dem Schubschiff und einem oder mehreren Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht.
2.
Schubkähne, die am Bug und am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, gelten bei der Anwendung der in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen als Schubleichter. Schubkähne, die nur am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, dürfen nur dann in einer Linie mit dem schiebenden Fahrzeug fortbewegt werden, wenn sie sich an der Spitze des Verbandes befinden.

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden

a)
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b)
in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit einer, für alle in der gleichen Reihe geschleppten Fahrzeuge, ausreichenden Steuerfähigkeit.

Fahrzeuge, die nicht mit einem Kopfruder ausgerüstet sind, dürfen in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt. Dies gilt nicht für kleine Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen).

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in den Schutzhäfen Deggendorf (km 2283,90 linkes Ufer) und Passau-Lindau (km 2222,10 linkes Ufer).

1.
In dem Schutzhafen Deggendorf dürfen den Bereich
a)
oberhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge des Bundes und des Landes,
b)
unterhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt
benutzen. Abweichend dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober die Wasserfläche von km 2284,30 bis km 2284,03 in einer Reihe von 20 m vor dem linken Hafenufer nur Kleinfahrzeuge benutzen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde in den Hafen einfahren.
2.
Den Schutzhafen Passau-Lindau dürfen nur Fahrzeuge benutzen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern.

Hat die zuständige Behörde für die Schutzhäfen Hafenaufseher bestellt, nehmen diese die der zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben wahr.

1.
Die Schiffsführer müssen ihre Fahrzeuge unter Vorlage der Schiffsurkunden und Ladepapiere nach dem Einlaufen unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher anmelden und vor der Ausfahrt abmelden.
2.
Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann den Fahrzeugen Liegeplätze zuweisen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers müssen die Fahrzeuge von einem zugewiesenen Liegeplatz auf einen anderen verholen.

Die Aufsicht nach § 8.14 Nr. 3 muß der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.

In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.

In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stilliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.

Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.

Es ist sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.

Auch die Luken von Tankschiffen des Typs V dürfen während des Liegens in den Schutzhäfen nicht geöffnet sein.

Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.

1.
Die Schiffsführer müssen bei Eis mindestens eine genügend große Stelle in der unmittelbaren Nähe ihres Fahrzeugs für Feuerlöschzwecke eisfrei halten.
2.
Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann die Schiffsführer anweisen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, um die Fahrzeuge zur Sicherung gegen Eisdruck eisfrei zu halten.

Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

1.
Kleinfahrzeuge, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.
2.
Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegestellen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Für das Begegnen auf der Strecke

a)
zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Geisling (km 2355,00);
b)
zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50)
gelten folgende Regelungen:
1.
Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
2.
Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechen Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einen Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
3.
Nummer 2 gilt entsprechend für Talfahrer, die eine der dort genannten Einrichtungen am linken Ufer anfahren oder von dort abfahren wollen.
4.
Talfahrer, die von der Möglichkeit nach Nummer 3 Gebrauch machen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.
5.
§ 6.05 ist nicht anzuwenden.

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutsch-österreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Als Schleusenbereich gilt

1.
für die Schleuse Bad Abbach:
die Schleuse sowie der obere und untere Schleusenvorhafen (km 2397,70 bis km 2396,60),
2.
für die Schleuse Regensburg:
die Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke (km 2380,20) und der Regenmündung (km 2379,20),
3.
für die Schleusen Geisling bis Jochenstein:
die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen (§ 13.07).

1.
Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen
a)
bei den Schleusen Bad Abbach und Regensburg höchstens 185 m lang und 11,40 m breit,
b)
bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein höchstens 230 m lang und 22,80 m breit
sein.
2.
Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen. Fahrzeuge, die die Schleuse Kachlet mit einer Tauchtiefe von mehr als 2,50 m durchfahren wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht, wenn der Wasserstand am Pegel Passau-Donau weniger als 400 cm beträgt.
3.
Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Nummer 1 genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

1.
Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn
a)
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
b)
die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
§ 13.11 (Liegestelle Heining - km 2232,40 bis 2231,60, rechtes Ufer) bleibt unberührt.
2.
Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die Decksmannschaft des Fahrzeugs an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß während der Dauer der Schleusung besetzt sein.
3.
Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
4.
Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk mitzuteilen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge, die sich nicht über Sprechfunk melden können, müssen ihre Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.
5.
Es ist verboten,
a)
die Betriebseinrichtungen der Schleuse unbefugt zu bedienen,
b)
die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.
6.
Verbände müssen ihre mitgeführten Einheiten erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren. Talfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Schleusenvorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Bergfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.
7.
Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Kraftwerksunternehmen und der Fischereiberechtigten kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
8.
Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord und Fahrzeuge, die bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 zeigen, dürfen während der Schleusung nicht längsseits nebeneinander liegen.
9.
In den Schleusenkammern
a)
müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten;
b)
ist es verboten zu lärmen.

1.
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Signallichter der Vor- oder Einfahrtssignalanlagen nicht erkennen können, an den Warteplätzen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenbetriebsstelle melden. Als Warteplätze gelten bei
-
den Schleusen Bad Abbach und Regensburg die Mauern am rechten Ufer der Schleusenvorhäfen,
-
der Schleuse Geisling die Liegestellen bei km 2356,70 und bei Pfatter,
-
der Schleuse Straubing die Liegestellen bei km 2324,20 und bei km 2320,20,
-
der Schleusengruppe Kachlet die Liegestellen Heining und Stelzlhof,
-
der Schleusengruppe Jochenstein die Liegestellen Ranning und Engelhartszell.
2.
Unter den Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 1 ist die Weiterfahrt in Richtung Schleuse nur Radarfahrern und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle gestattet.

In den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein müssen die Fahrzeuge außer den in § 6.28a Nr. 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen beachten:

1.
Die Talfahrer müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten.
a)
Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
aa)
zwei Festlichter:
Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten;
bb)
zwei Taktlichter:
voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen;
cc)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
dd)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
b)
Die Signallichter der Abrufssignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
aa)
zwei Festlichter:
bis zum Abruf nach Doppelbuchstabe bb oder cc warten;
bb)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
cc)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
2.
Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlage - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung:
a)
Festlicht:
bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten;
b)
Taktlicht:
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Signallichtern der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nr. 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.

1.
Vorrang bei der Schleusung haben außer den in § 6.29 genannten Fahrzeugen
a)
Rettungsfahrzeuge und schwer beschädigte Fahrzeuge,
b)
Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
c)
Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 14.07 fahren.
Nach jeder Schleusung mit Vorrang in der Berg- oder Talfahrt werden Fahrzeuge ohne Vorrang in der gleichen Richtung geschleust.
2.
Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, muß hiervon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug verständigen.
3.
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 2 gilt für Kleinfahrzeuge folgendes:
a)
Sie müssen die Bootsschleusen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen benutzen. Sofern sie diese Einrichtungen nicht benutzen können, werden sie nur in Gruppen oder nur zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
b)
Sie müssen an den für sie bestimmten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter diesen aus der Schleuse ausfahren.
4.
Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht einfahren.
5.
Bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein
a)
wird abweichend von § 6.28 Nr. 3 Satz 1 in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust;
b)
müssen Kleinfahrzeuge abweichend von § 13.07 nur die Signallichter nach § 6.28 sowie die für sie aufgestellten besonderen Hinweistafeln beachten.

Talfahrer, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen wollen, müssen dies bei der Schleusung in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.

1.
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2232,62, rechtes Ufer) dürfen Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, nur stilliegen, wenn sie auf Schleusung warten.
2.
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Verband gehören.
3.
Fahrzeuge müssen vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
4.
Kleinfahrzeuge dürfen an der Liegestelle nicht stilliegen.

1.
Zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung dürfen Fahrzeuge nur an folgenden Liegestellen stilliegen:
a)
am rechten Ufer
-
von km 2228,70 bis km 2228,53,
-
von km 2227,03 bis km 2225,33,
b)
am linken Ufer
-
von km 2229,24 bis km 2228,55.
2.
Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 genannten Liegestellen nicht stilliegen.
3.
Am rechten Ufer von km 2227,03 bis km 2226,40 dürfen nur Fahrzeuge stilliegen, die auf die Grenzabfertigung warten oder bei denen eine Grenzabfertigung vorgenommen wird. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle freigemacht werden. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien Kx bis K2 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie K3 befördern, dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 stilliegen. Die Liegestelle ist so raumsparend wie möglich zu belegen. Schlepper müssen sich erforderlichenfalls neben die geschleppten Fahrzeuge legen.
4.
Am linken Ufer von km 2229,24 bis km 2228,84 müssen Fahrzeuge vom Ufer einen Abstand von mindestens 10 m halten.
5.
Ankernde Fahrzeuge müssen am Ufer festgemacht sein.
6.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 bis 5 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens (km 2228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kachlet und km 2228,40 befinden. Die Signallichter haben folgende Bedeutung:

a)
eine waagerechte Linie:
auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
b)
eine senkrechte Linie:
auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.
Die Signallichter werden nur während der Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,00 ihre Position über Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20 bekanntgeben.

1.
Von Stelzlhof (km 2229,30) bis zur Hafenmündung Racklau (km 2228,35) dürfen Wendemanöver zu Tal nur mit Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle Kachlet durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.
2.
Tankfahrzeuge, ausgenommen Bunkerboote, und Verbände, in denen sich Tankfahrzeuge befinden, dürfen zwischen der Staustufe Kachlet und der Wendestelle Passau (km 2227,44 bis km 2227,05) nicht aufdrehen.

Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.

1.
Will ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle festmachen, so ist diese unverzüglich freizumachen.
2.
Die Schiffsführer, Fahrgäste und andere die Anlegestelle benutzende Personen müssen die Anweisungen der mit Zustimmung der zuständigen Behörde bestellten Aufsicht befolgen, die diese für die Sicherheit an den Anlegestellen erteilt. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen an einer Anlegestelle nur mit Erlaubnis der Aufsicht anlegen.

1.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
2.
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle bei Dunkelheit - von Land oder vom Fahrgastschiff - ausreichend beleuchtet ist.
3.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
4.
Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, so dürfen der Schiffsführer oder sein Beauftragter das Laden oder Löschen der Güter über die für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zulassen.
5.
Das Übersteigen der Fahrgäste über andere stilliegende Schiffe ist verboten.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.

1.
Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe und an den Anlegestellen nicht beeinträchtigt wird. Das gilt entsprechend für andere Benutzer der Anlegestellen.
2.
Der Schiffsführer muß dafür sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Anlegestellen nicht behindert wird.
3.
Fahrgäste dürfen ohne Erlaubnis des Schiffsführers den Steuerstand, den Maschinenraum und die sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Deckflächen nicht betreten.
4.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.
5.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benutzt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste je 0,4 qm der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Zusätzlich ist eine Stabilitätsberechnung an Bord mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1.24) zusammen mit Fahrgästen ist verboten.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

1.
Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen. Die zuständige Behörde kann vorschleusungsberechtigte Sonderfahrten zulassen.
2.
Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3154

Unterscheidungsbuchstaben oder -buchstabengruppen des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Deutschland D
Österreich: A
Weissrussland: BY
Belgien: B
Bulgarien: BG
Kroatien: HRV
Finnland: FI
Frankreich: F
Ungarn: HU
Italien: I
Luxemburg: L
Moldavien: MD
Norwegen: NO
Niederlande: N
Polen: PL
Portugal: P
Rumänien: R
Russische Föderation: RUS
Slowakei: SK
Schweden: SE
Schweiz: CH
Tschechoslowakei Republik CZ
Ukraine: UA
Jugoslawien: YU

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 57 - 58
1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Die Ebene der größten Einsenkung
ist die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schiffahrt noch verwendet werden darf;
1.2
der Freibord
ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;
1.3
der Sicherheitsabstand
ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, wobei jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt werden;
1.4
Fahrtbereiche
sind die Bereiche, die aufgrund der Art und der Ausrüstung der Binnenschiffe und des Freibordes und des Sicherheitsabstandes derselben, die nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vom Hundert wie folgt eingeteilt werden:

Fahrtbereich 1 ............... Höhe bis 2,0 m,
Fahrtbereich 2 ............... Höhe bis 1,2 m,
Fahrtbereich 3 ............... Höhe bis 0,6 m.
Die kennzeichnende Wellenhöhe ist das Mittel von 10 vom Hundert der Wellen, welche bei einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenberg und Wellental haben.
2.
Mindestfreibord, Sicherheitsabstand und Ebene der größten Einsenkung
2.1
Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.
2.2
Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.
3.
Einsenkungsmarken
3.1
Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die größte Einsenkung, die von der Behörde festgelegt wird, anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.
3.2
Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagerechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden.
Der Mittelpunkt des Ringes muß auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagerechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen.
Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.
Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.
Für die Fahrzeuge, die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muß der Ring nicht dargestellt werden.
3.3
Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagerechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.
Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.
Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen.
Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Striches, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten horizontalen Striches, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.
Skizze der Freibordmarke
... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 58)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche
... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 58)
4.
Tiefgangsanzeiger
4.1
Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.
4.2
Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muß die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.
Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.
4.3
Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Fundstelle des Originaltexts: BGBl. I 1993, Anlageband S. 59 - 83
1.
Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die in Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2
Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3
Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Nr. 3).
1.4
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben folgende Begriffe die in § 3.01 Nr. 5 gegebene Bedeutung:
1 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
1.4.1
"Topplicht":
ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2
"Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3
"Hecklicht":
ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4
"von allen Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.
1.5
Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen
a ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
von allen Seiten sichtbares Licht
b ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 59)
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht
c ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Funkellicht
d ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht
e ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Tafel oder Flagge
f ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Wimpel
g ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Ball
h ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Zylinder
i ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Kegel
j ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Doppelkegel
k ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
Radarreflektor
l ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
2.
Bezeichnung während der Fahrt

  bei Nacht   bei Tag
2.1 einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb    
2.1.1 (§ 3.08 Nr. 1):    
  2 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 60)
  ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.2 (§ 3.08 Nr. 2):    
  3 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
  wahlweise ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff   keine zusätzliche Bezeichnung
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt    
  (§ 3.08 Nr. 3):    
  4 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
  ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff   keine zusätzliche Bezeichnung
2.2 Schleppverbände    
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes 2.2.2 Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
  (§ 3.09 Nr. 1):   (§ 3.29 Nr. 1):
  5 ...   6 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 61)
  zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts   ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
2.2.3 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes 2.2.4 jedes von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Verbandes
  (§ 3.09 Nr. 2):   (§ 3.29 Nr. 2):
  7 ...   8 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
  drei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts   ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefaßt ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
2.2.5 geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden    
  (§ 3.09 Nr. 4):    
  9 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
  ein weißes Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
  10 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 62)
  zwei weiße Hecklichter, auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes   keine zusätzliche Bezeichnung
2.3 Schubverbände    
2.3.1 (§ 3.10 Nr. 1)    
  11 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
  drei Topplichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordnet, Seitenlichter und drei Hecklichter auf dem Schubschiff   keine zusätzliche Bezeichnung
2.4 Koppelverbände    
2.4.1 (§ 3.11 Nr. 1):    
  12 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
  auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht, an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren    
  (§ 3.11 Nr. 2):    
  13 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 63)
  auf jedem Fahrzeug ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung
2.5 Fahrzeuge unter Segel    
2.5.1 (§ 3.12 Nr. 1 und 2):    
  14 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
  Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht und wahlweise zwei gewöhnliche oder helle von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander, das rote über dem grünen   keine zusätzliche Bezeichnung
2.6 Kleinfahrzeuge    
2.6.1 mit Maschinenantrieb    
  (§ 3.13 Nr. 1):    
  15 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
  ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
  oder:    
  16 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 64)
  ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
  oder:    
  17 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
  ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden   keine zusätzliche Bezeichnung
  oder:    
  nur bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m    
  (§ 3.13 Nr. 2):    
  18 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
  ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.2 geschleppt oder längsseits gekuppelt mitgeführt    
  (§ 3.13 Nr. 4):    
  19 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 65)
  ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel    
  (§ 3.13 Nr. 5):    
  20 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
  Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
  oder:    
  21 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
  Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes   keine zusätzliche Bezeichnung
  oder:    
  nur bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 7 m    
  22 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 66)
  ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.4 einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge    
  (§ 3.13 Nr. 6):    
  23 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)
  ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen 2.6.6 Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
  (§ 3.13 Nr. 1):   (§ 3.30):
  eine der Bezeichnungen nach 2.6.1, zum Beispiel:    
  24 ...   25 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 67)
  ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht   ein schwarzer Kegel mit der Spitze unten
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
    2.7.1 (§ 3.31):
      26 ... (Abbildung
  keine zusätzliche Bezeichnung   ein gelber Doppelkegel
2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
2.8.1 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.2 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.14 Nr. 1):   (§ 3.32 Nr. 1):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  27 ...   28 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
  ein blaues gewöhnliches Licht   ein blauer Kegel mit der Spitze unten
2.8.3 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.4 einzeln fahrende oder geschleppte Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.15 Nr. 1):   (§ 3.32 Nr. 2):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  29 ...   30 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
  auf den nichtmotorisierten Fahrzeugen ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten
  31 ...   32 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 68)
  einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die die Lichter nach § 3.08 führen, außerdem ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten
2.8.5 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.6 Schleppverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.14 Nr. 2):   (§ 3.32 Nr. 2):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  33 ...   34 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
  33a ...   34a ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
  ein gewöhnliches blaues Licht muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert   ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der letzten Reihe befinden, die entzündbare Güter befördert
  35 ...   36 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 69)
  ein blaues gewöhnliches Licht muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet   ein blauer Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem entzündbare Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
2.8.7 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.8 Schleppverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.15 Nr. 2):   (§ 3.33 Nr. 2):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  37 ...   38 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
  37a ...   38a ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
  ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden   ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf den explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeugen geführt werden, die sich am weitesten links oder rechts in der Reihe befinden
  39 ...   40 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 70)
  ein rotes gewöhnliches Licht muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet   ein roter Kegel mit der Spitze unten muß nur auf dem explosionsgefährliche Güter befördernden Fahrzeug geführt werden, das den letzten Anhang bildet
2.8.9 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert 2.8.10 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert
  (§ 3.14 Nr. 2):   (§ 3.32 Nr. 2):
  41 ...   42 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
  ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.11 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert 2.8.12 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der entzündbare Güter nach Anlage 9 befördert
  (§ 3.14 Nr. 4):   (§ 3.32 Nr. 2):
  43 ...   44 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
  ein blaues gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 2, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.13 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert 2.8.14 das allein an der Spitze des Verbandes fahrende Fahrzeug mit Maschinenantrieb, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert
  (§ 3.15 Nr. 2):   (§ 3.33 Nr. 2):
  45 ...   46 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 71)
  ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.15 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert 2.8.16 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Vorspann bei einem Verband, der explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördert
  (§ 3.15 Nr 4):   (§ 3.33 Nr. 2):
  47 ...   48 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
  ein rotes gewöhnliches Licht über den gleichen Horizontbogen sichtbar wie die Mastlichter nach § 3.09 Nr. 1, 1 m unter dem untersten Licht und, soweit möglich, 1 m über den Seitenlichtern   ein roter Kegel mit der Spitze unten und der Zylinder nach § 3.29 Nr. 1
2.8.17 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 2.8.18 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.14 Nr. 3):   (§ 3.32 Nr. 3):
  49 ...   50 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
  das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein blaues gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter   ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer blauer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
2.8.19 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 2.8.20 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.15 Nr. 3):   (§ 3.33 Nr. 3):
  51 ...   52 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 72)
  das Schubschiff außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c, ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und die Fahrzeuge die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a, ein rotes gewöhnliches Licht, über denselben Horizontbogen wie die Topplichter   ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Schubschiff und ein weiterer Kegel auf dem Vorderteil des Verbandes
2.9 Fähren    
2.9.1 nicht frei fahrend 2.9.2 nicht frei fahrend
  (§ 3.16 Nr. 1):   (§ 3.34):
  53 ...   54 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
  ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar   ein grüner Ball
2.9.3 frei fahrend 2.9.4 frei fahrend
  (§ 3.16 Nr. 2):   (§ 3.34):
  55 ...   56 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
  ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht   ein grüner Ball
2.9.5 frei fahrend mit Vorrang    
  (§ 3.16 Nr. 3):    
  57 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 73)
  zwei grüne helle Lichter übereinander über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht   keine zusätzliche Bezeichnung
2.10 manövrierunfähige Fahrzeuge    
2.10.1 (§ 3.18 Nr. 1): 2.10.2 (§ 3.35 Nr. 1):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  58 ...   59 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)
  ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann das Licht weiß sein   eine rote Flagge, die geschwenkt wird
2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen    
2.11.1 (§ 3.19):    
  60 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 74)
  eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer Lichter   keine zusätzliche Bezeichnung
2.12 Fahrzeug mit Vorrang 2.12.1 (§ 3.36):
      zusätzliche Bezeichnung:
  keine zusätzliche Bezeichnung   61 ... (Abbildung ein roter Wimpel
3. Bezeichnung beim Stilliegen    
3.1 allgemeine Fälle    
3.1.1 einzelne oder an andere Fahrzeuge gekuppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stilliegen 3.1.2 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beim Ankern oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt
  (§ 3.20 Nr. 1):    
  62 ...   63 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
  ein weißes gewöhnliches Licht   ein schwarzer Ball
3.1.3 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände 3.1.4 vom Ufer entfernt stilliegende Schubverbände
  (§ 3.20 Nr. 2):   (§ 3.36a Nr. 1):
  64 ...   65 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
  zwei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubschiff und auf dem Vorderteil des Verbandes   ein schwarzer Ball auf dem Schubschiff
3.1.5 vom Ufer entfernt stilliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kleinfahrzeuge
  (§ 3.20 Nr. 3):   (§ 3.36a Nr. 1):
  66 ...   67 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 75)
  ein weißes gewöhnliches Licht   keine zusätzliche Bezeichnung
3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.2.1 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.2 einzelne Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 1):
  zusätzliche Bezeichnung:   zusätzliche Bezeichnung:
  68 ...   69 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
  ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein blauer Kegel mit der Spitze unten
3.2.3 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.4 einzelne Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 1):
  70 ...   71 ...
  Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
  ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein roter Kegel mit der Spitze unten
  72 ...   73 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 76)
  ein weißes gewöhnliches und ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff   ein schwarzer Ball und ein roter Kegel mit der Spitze unten
3.2.5 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.6 Verbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 1):
  74 ...   75 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
  ein weißes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff des Fahrzeuges auf der Fahrwasserseite   ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf der Fahrwasserseite
3.2.7 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.8 Verbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 2):
  76 ...   77 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
  ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem Vorschiff auf der Fahrwasserseite   ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite
3.2.9 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern 3.2.10 Schubverbände, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern
  (§ 3.21):   (§ 3.37 Nr. 2):
  78 ...   79 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 77)
  ein weißes gewöhnliches Licht und ein blaues gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes   ein blauer Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und ein blauer Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
3.2.11 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern 3.2.12 Schubverbände, die explosionsgefährliche Güter nach Anlage 10 befördern
  (§ 3.22):   (§ 3.38 Nr. 2):
  80 ...   81 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
  ein weißes gewöhnliches Licht und darunter ein rotes gewöhnliches Licht auf dem hinteren Teil des Schubschiffes und die gleichen Lichter auf dem Vorderteil des Verbandes   ein roter Kegel mit der Spitze unten und ein schwarzer Ball auf dem hinteren Teil des Schubschiffes, und ein roter Kegel mit der Spitze unten auf dem Vorderteil des Verbandes
3.3 Fähren    
3.3.1 nicht frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend    
  (§ 3.23 Nr. 1):    
  82 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
  ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar   keine zusätzliche Bezeichnung
3.3.2 frei fahrend und an ihrer Anlegestelle stilliegend    
  (§ 3.23 Nr. 2):    
  83 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 78)
  ein grünes helles Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar. Bei kurzzeitigem Stilliegen ein Hecklicht und zwei Seitenlichter   keine zusätzliche Bezeichnung
3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):    
  84 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
  eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter   keine zusätzliche Bezeichnung
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine Behinderung der Schiffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):
  85 ...   86 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
  eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter   eine ausreichende Anzahl gelber Tonnen oder gelber Flaggen
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen 3.6.2 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, beim Stilliegen
  (§ 3.27 Nr. 1):   (§ 3.41 Nr. 1 und 2):
  87 ...   88 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 79)
  auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball
      oder:
      89 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7)
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind 3.6.4 Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind
  (§ 3.27 Nr. 1)   (§ 3.41 Nr. 1)
  sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge   sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
  (§ 3.27 Nr. 2):   (§ 3.41 Nr. 4):
  90 ...   91 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)
  auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder weißen hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht   auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen 3.7.2 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
  (§ 3.28 Nr. 1 und 2):   (§ 3.42):
  92a ...   93a ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 80)
  92b ...   93b ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81)
  zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht   eine gelbe Tonne mit Radarreflektor
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der Arbeit 3.7.4 Schwimmende Geräte bei der Arbeit
  (§ 3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 2):   (§ 3.41 Nr. 1, § 3.42):
  zum Beispiel:   zum Beispiel:
  94 ...   95 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 81)
4. Sonstige Zeichen    
4.1 Verbot das Fahrzeug zu betreten    
  (§ 3.43):    
      96 ... (Abbildung
4.2 Rauchverbot    
  (§ 3.44):    
      97 ... (Abbildung
4.3 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden    
  (§ 3.45)    
  bei Nacht   bei Tag
  98 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)
  ein blaues gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht, und bei Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der Überwachungsbehörden (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen    
  (§ 3.46):    
  bei Nacht   bei Tag
  99 ...   100 ...
  (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 82)
  ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
  oder:
  eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
  oder:
  Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
  oder:
  ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... - - - ... (SOS);
  oder:
  ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
  oder:
  rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
  oder:
  langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander    
  (§ 3.47):    
      101 ... (Abbildung
4.6 zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
  (§ 3.48 Nr. 1):    
  bei Nacht   bei Tag
  102 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)
  ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar   eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
4.7 zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
  (§ 3.49):    
  bei Nacht   bei Tag
  103 ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 83)
  ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 84 - 86
1.
Die Farben der Lichter der Fahrzeuge, die sein können:
"Blau",
"Grün",
"Weiß",
"Gelb",
"Rot",
stellen ein Signalsystem mit fünf Farben dar. Für ein solches System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel "Farben von Signallichtern" festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
2.
Die in dieser Verordnung festgelegten Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefaßt. In der Tabelle 1 sind die Farbwertbereiche zahlenmäßig in Form von x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien aufgeführt und im CIE-Diagramm in Bild 1 graphisch dargestellt.
3.
Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben der von den Signallichteinrichtungen ausgestrahlten Lichter.
4.
Angesichts der derzeitigen Empfehlungen der CIE (1975) sind die Farbgrenzen das Ergebnis eines Kompromisses zwischen zuverlässigem Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, angemessener Tragweite des Signallichts, praktischer Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
5.
Die in dieser Verordnung aufgeführten Farbgrenzen sind insbesondere aus folgenden Gründen ausgewählt worden:
Blau
Für blaue Signallichter hat die CIE nur einen allgemeinen Bereich definiert. Da jedoch ein engerer Bereich eine größere Wahrscheinlichkeit zum Erkennen der Farben gewährleistet, wurde ein besonderer Bereich gewählt.
Grün
Um eine größere Wahrscheinlichkeit der Unterscheidung zwischen grünen und blauen, grünen und weißen, grünen und gelben Signallichtern zu erreichen, wurden die geeigneten engen Farbgrenzen aus den derzeitigen Empfehlungen der CIE gewählt.
Weiß
Bei elektrischen Lichtern müßte die Grenze des weißen Signallichts gegen Gelb generell auf x = 0,500 begrenzt werden. Nur bei der Verwendung von nicht elektrischen Lichtern, zum Beispiel Öllampen, ist eine Verschiebung der Grenze nach x = 0,525 gestattet, wie es durch die gestrichelten Linien im Farbwertediagramm in Bild 1 angegeben ist. Es ist nicht erforderlich, die Grenze von Weiß gegen Blau in Richtung Blau zu verlegen, wie dies in den derzeitigen Empfehlungen der CIE vorgenommen wird, denn Xenonlampen werden für die Lichter der Fahrzeuge nicht verwendet.
Gelb
Die gelben und weißen Lichter erfordern bei der Verwendung dieser Farben als Signallichter eine besondere Sorgfalt. Um ein weißes Licht von einem gelben Licht zu unterscheiden, ist ein angemessener Abstand des Farbortes von mindestens x = 0,050 sicherzustellen. Bei der Verwendung von Öllampen als weiße Signallichter ist die Grenze von Gelb gegen Weiß auf x = 0,575 beschränkt.
Rot
Der für die roten Lichter gewählte Bereich ist ein Kompromiß zwischen dem engen Bereich im Hinblick auf eine größere Wahrscheinlichkeit des Farberkennens und dem in den derzeitigen Empfehlungen der CIE angeführten engen Farbbereich im Hinblick auf Personen, die Rot und Grün verwechseln.
Tabelle 1
x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien
< Inhalt: nicht darstellbare Tabelle 1,
Fundstelle: BGBl. I 1993 Anlbd. S. 85 >
Bild 1
CIE-Farbwertdiagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für Signallichter
< Inhalt: nicht darstellbares Bild 1,
Fundstelle: BGBl. I 1993 Anlbd. S. 86 >

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 87 - 88

1.
Hinsichtlich ihrer Lichtstärke werden die Lichter der Fahrzeuge in drei Arten eingeteilt:

gewöhnliche Lichter,
helle Lichter,
starke Lichter.
2.
Die farbigen Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter vereinbarten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt.
Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:

Rot oder Grün:Tau = 0,10 bis 0,20
Gelb:Tau = 0,40 bis 0,60
Blau:Tau >= 0,02
3.
Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind Betriebslichtstärken l(tief)B, die 75 vom Hundert der photometrischen Lichtstärken l(tief)O entsprechen:

 l(tief)B = 0,75 x l(tief)O
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts.
In einem Winkel bis maximal 7,5 Grad senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vom Hundert je Flächengrad abnehmen.
4.
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke l(tief)B (cd) und der Tragweite t (km) bei Nacht wird durch folgende Gleichung angegeben:

 l(tief)B = 0,2 x t(hoch)2 x q(hoch)-t
Dabei sind der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen ist auf eine Entfernung von 1 km.
Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.

Tabelle 1
Betriebslichtstärken l(tief)B und Tragweiten t der Lichter der Fahrzeuge
Farbe des LichtsLichtart
gewöhnlichhellstark
l(tief)B
(cd)
t
(km)
l(tief)B
(cd)
t
(km)
l(tief)B
(cd)
t
(km)
Weiß2-4*)2,3-3,0*)9-253,9-5,335-1005,9-7,7
Rot oder Grün0,9-51,7-3,23,5-202,8-5,0--
Gelb0,8-2,41,6-2,53,5-152,9-4,6--
Blau> 1++)> 1,8++)----
*)
Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von l(tief)B = 0,9 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
++)
Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von l(tief)B = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 89 - 91
I. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschiffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
1.
Frequenz:
a)
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vom Hundert;
b)
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
c)
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
2.
Schalldruckpegel:
Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:
a)
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, muß der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
b)
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;
c)
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muß der Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB (A) betragen.
II. Kontrolle des Schalldruckpegels
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
-
kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
-
langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa eine Sekunde betragen, mit Ausnahme bei dem Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muß, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
A. Allgemeine Zeichen  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 89)  
  1 langer Ton "Achtung"  
  1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord."  
  2 kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach Backbord."  
  3 kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts."  
  4 kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig."  
  Folge sehr kurzer Töne "Akute Gefahr eines Zusammenstoßes"  
  Wiederholte lange Töne "Notsignal" § 4.01 Nr. 4
  Gruppen von Glockenschlägen "Notsignal" § 4.01 Nr. 4
B. Begegnungszeichen  
  1. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  1 kurzer Ton des Bergfahrers "Ich will an Backbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
  1 kurzer Ton des Talfahrers "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
  2 kurze Töne des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
  2 kurze Töne des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3
  2. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 kurze Töne des Bergfahrers "Ich will an Steuerbord vorbeifahren." § 6.04 Nr. 4
  2 kurze Töne des Talfahrers "Einverstanden, fahren sie an Steuerbord vorbei." § 6.04 Nr. 5
  1 kurzer Ton des Talfahrers "Nicht einverstanden, fahren Sie Backbord vorbei." § 6.05 Nr. 2
  1 kurzer Ton des Bergfahrers "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren." § 6.05 Nr. 3
C. Überholzeichen  
  1. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 lange Töne, 2 kurze Töne des Überholenden "Ich will auf ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
  1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Einverstanden, sie können an meiner Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 5
  2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 6
  1 kurzer Ton des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6
  2. Fall  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden "Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen." § 6.10 Nr. 4
  2 kurze Töne des Vorausfahrenden "Einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite." § 6.10 Nr. 5
  1 kurzer Ton des Vorausfahrenden "Nicht einverstanden, überholen Sie an meiner Backbordseite." § 6.10 Nr. 6
  2 kurze Töne des Überholenden "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen." § 6.10 Nr. 6
  Unmöglichkeit des Überholens  
  5 kurze Töne des Vorausfahrenden "Man kann mich nicht überholen." § 6.10 Nr. 7
D. Wendezeichen  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 90)  
  1 langer Ton, 1 kurzer Ton "Ich wende über Steuerbord." § 6.13 Nr. 2
  1 langer Ton, 2 kurze Töne "Ich wende über Backbord." § 6.13 Nr. 4
E. Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraßen  
E.1 Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen abzugeben sind  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  3 lange Töne, 1 kurzer Ton "Ich will nach Steuerbord drehen." § 6.16 Nr. 2
  3 lange Töne, 2 kurze Töne "Ich will nach Backbord drehen." § 6.16 Nr. 2
E.2 Zeichen, die bei Überqueren der Hauptwasserstraße abzugeben sind  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  3 lange Töne "Ich will überqueren." § 6.16 Nr. 2
F. Nebelzeichen    
  a) Radarfahrzeuge    
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1) Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge Dreitonzeichen, so oft wie notwendig wiederholt § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a
  2) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a
  3) Bergfahrende Verbände 2 lange Töne § 6.32 Nr. 5 Buchstabe a
  b) Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1) einzeln fahrende Fahrzeuge 1 langer Ton § 6.33 Nr. 2
      längstens jede Minute wiederholt  
  2) Verbände 2 lange Töne § 6.33 Nr. 2
      längstens jede Minute wiederholt  
  c) Stilliegende Fahrzeuge  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1 Gruppe von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute "Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
  2 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
  3 Gruppen von Glockenschlägen, mindestens einmal in der Minute wiederholt "Meine Lage ist ungewiß." § 6.31 Nr. 1 Buchstabe c
G. Signale bei der Abfahrt vom Liegeplatz  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 91)  
  1 kurzer Ton "Ich fahre nach Steuerbord." § 6.14
  2 kurze Töne "Ich fahre nach Backbord." § 6.14

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 92 - 110
1.
Die in Abschnitt I. dargestellten Hauptzeichen können durch die in Abschnitt II. dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.
2.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt sein.
Abschnitt I.
Hauptzeichen

A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
  (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
  Tafelzeichen oder
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  rote Lichter oder
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  rote Flaggen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
  Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot.
A.2 Überholverbot
  (§ 6.11)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
  (§ 6.11)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 92)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
  (§ 6.08)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)
  (§ 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Metern angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)
  (§ 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten
  (§§ 6.18 und 7.03)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
  (§ 7.04)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 93)
A.8 Wendeverbot
  (§ 6.13)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
  (§ 6.20)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)
  (§ 6.24)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen
  (§§ 6.26, 6.28a)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 94)
A.14 Verbot, Wasserski zu laufen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.17 Verbot für Segelsurfbretter
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 95)
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
  (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
  a) an der Backbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
  b) an der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 96)
B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
  a) nach Backbord
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
  b) nach Steuerbord
    (§ 6.12)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.5 Gebot, entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzuhalten
  (§§ 6.26, 6.28)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 97)
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
  (§ 6.08)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
  (§ 6.16)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen
  (§ 6.16)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nr. 4)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
  b) Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
    (§ 4.04 Nr. 4)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 98)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 99)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
  a) für Verkehr in beiden Richtungen
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
  b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
    (§§ 6.25, 6.26, 6.27)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
  (§ 6.24)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
D.3 Empfehlung,
  a) in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
  b) in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 100)
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
  (§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27, 6.28a)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.3 Wehr
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
  b) Frei fahrende Fähre
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 101)
E. 5 Erlaubnis zum Stilliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
  (§§ 7.02, 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 102)
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 103)
E.5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den blauen oder roten Kegel nach § 3.37 oder § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.6 Erlaubnis, zu ankern
  (§ 7.03)
  und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen
  (§ 6.18)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen
  (§ 7.04)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 104)
E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.8 Wendeplatz
  (§§ 6.13, 7.02)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.9 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
  (§ 6.15)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.10 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
  (§ 6.16)
  ... (Abbildungen a) und b) BGBl. I 1993 Anlbd. S. 105)
E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.12 Ankündigungszeichen:
  ein oder zwei weiße Lichter:
  a) Feste(s) Licht(er):
    Schwierigkeit voraus:
    Anhalten, wenn vorgeschrieben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
  b) Gleichtaktlicht(er):
    Weiterfahren möglich
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.14 Fernsprechstelle
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 106)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.17 Erlaubnis, Wasserski zu laufen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 107)
E.20 Erlaubnis für Segelsurfbretter
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 108)

Abschnitt II.
Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (Abschnitt I.) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
1.
Schilder, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

  Hinweis:   Die Schilder sind über dem Hauptzeichen angebracht:
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
      Nach 1.000 m anhalten In 1.500 m nicht freifahrende Fähre
2. Zusätzliche Lichtzeichen
  Weiße Leuchtpfeile mit bestimmten Lichtern kombiniert:
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
  a) mit grünem Licht
    Beispiel:
    Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
  b) mit rotem Licht
    Beispiel:
    Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 109)  
3. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
  Hinweis:   Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
  Stilliegen erlaubt  
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
  Stilliegen verboten  
  (auf 1.000 m)  
4. Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
  Hinweis:   Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht
  Beispiele:
  ... (Abbildungen BGBl. I 1993 Anlbd. S. 110)  
      Anhalten zur Zollabfertigung Einen langen Ton geben

Bemerkung: Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schiffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

Bemerkung: Die zuständigen Behörden können mit dieser Tafel die Schiffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 111 - 121

A. Bezeichnung in der Wasserstraße zur Begrenzung der Fahrrinne
A.1 Rechte Seite der Fahrrinne
  Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer oder Spieren
      Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen versehen.
      Tonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
  Bei Nacht: rote Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 111)
  Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahren am rechten Ufer.
A.2 Linke Seite der Fahrrinne
  Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer oder Spieren
      Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.
      Tonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Bei Nacht: grüne Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.
A.3 Fahrrinnenspaltung
  Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren jeweils mit waagerechten roten und grünen Streifen
      Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagerechten roten und grünen Streifen versehen.
      Leuchttonne
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Schwimmer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
      Spiere
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 112)
  Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
  Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.4 (entfällt)
A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten Seite der Fahrrinne
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken Seite der Fahrrinne
  (§ 7.05)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 113)
B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen - Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer
B.1 Rechtes Ufer
  Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Bei Nacht: rote Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2 Linkes Ufer
  Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 114)
  Bei Nacht: grüne Taktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
  Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
      Beispiel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
      Kennzeichnung von Übergängen
  Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen durch eine besondere Bezeichnung angezeigt sein.
B.3 Rechtes Ufer
  Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 115)
  Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Die Zeichen B.3 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.
B.4 Rechtes Ufer
  Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Bei Nacht: Gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 116)
  Die Zeichen B.4 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.
      Beispiel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
      Einfache Angabe eines Überganges
  Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5 Rechtes Ufer
  Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)
      vordere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
      hintere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 117)
  Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer
      vorderes Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
      hinteres Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
B.6 Linkes Ufer
  Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)
      vordere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 118)
      hintere Tafel
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
  Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer
      vorderes Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
      hinteres Feuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 119)
C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtszeichen
C.1 Gefahrenzeichen, rechtes Ufer
  Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.2 Gefahrenzeichen, linkes Ufer
  Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich ist
  Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander, die obere mit rotem Rand, die die untere mit grünem Rand
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 120)
  Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
D. Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschiffahrt
D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler
  1. Die Tonnen A.1 und A.2 können mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
  2. Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 121)
D.2 Bezeichnung der Freileitungen
  1. Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Freileitung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Punktreihe)
  ... (Abbildung BGBl. I 1993 Anlbd. S. 121)
  2. Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Freileitung an)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122
1.
Entzündbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.
Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
a)
entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
b)
entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
c)
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
2.
Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als

2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
befördert werden.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 123
1.
Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.
2.
Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.
3.
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.
4.
Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,

 p(tief)1 p(tief)2 p(tief)n
wenn -------- + -------- + ..... + -------- > 1, wobei
P(tief)1 P(tief)2 P(tief)n

p(tief)1, p(tief)2 ..... p(tief)n das Bruttogewicht der
einzelnen Güter,
P(tief)1, P(tief)2 ..... P(tief)n das in den Nummern 1
bis 3 angegebene Höchstgewicht
bedeutet.
5.
Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2963)



1.
Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert
2.
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband

Jur. Bezeichnung
DonauSchPVAnl 1993
Veröffentlicht
27.05.1993
Fundstellen
1993, 741 (1994 I 523) (1995 II 95) [Anlageband]: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 8.10.1998 I 3148
Hinweis: Änderung durch Art. 2 Nr. § 3 Nr. 2 V v. 16.12.2016 I 2948 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet