DJubV

Dienstjubiläumsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

Auf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:

Diese Verordnung gilt

1.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

1.
25 Jahren 350 Euro,
2.
40 Jahren 500 Euro,
3.
50 Jahren 600 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.

(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt:

1.
Zeiten
a)
einer hauptberuflichen Tätigkeit,
b)
einer Ausbildung,
c)
einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes),
2.
Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,
3.
Zeiten einer Tätigkeit
a)
als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
b)
als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion
aa)
des Europäischen Parlaments,
bb)
des Deutschen Bundestages oder
cc)
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
4.
Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
6.
Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nach dem für das zugrunde liegende Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist.

(2) Auf Antrag der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars werden berücksichtigt:

1.
Zeiten, die durch eine nachträgliche Rechtsänderung berücksichtigungsfähig geworden sind,
2.
Zeiten eines nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht selbst zu vertretenden Gewahrsams, der insgesamt länger als drei Monate gedauert hat und infolge dessen die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz gewährt werden,
3.
Zeiten einer Freiheitsentziehung, die insgesamt länger als drei Monate gedauert hat, soweit die Freiheitsentziehung auf einer Entscheidung beruht, die wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Maßstäben rechtskräftig aufgehoben worden ist
a)
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
b)
nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) oder
c)
nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311 bis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 4 S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist.
Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur berücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen.

(3) Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.

(4) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Dankurkunde darf nicht vor dem Tag des Dienstjubiläums ausgehändigt werden.

(2) Im Einvernehmen mit der Dienstjubilarin oder dem Dienstjubilar kann die Dankurkunde nach Eintritt in den Ruhestand ausgehändigt werden.

(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben

1.
bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,
2.
bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist
a)
von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,
b)
von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,
c)
von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 19 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie
2.
die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2806).

Jur. Bezeichnung
DJubV
Pub. Bezeichnung
DJubV
Veröffentlicht
18.12.2014
Fundstellen
2014, 2267: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163