DiätenGÄndG 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968

§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Jur. Bezeichnung
DiätenGÄndG 2
Veröffentlicht
02.09.1974
Fundstellen
1974, 2151: BGBl I