DeutschePostbankAGWidAnO 2006

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in beihilferechtlichen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Bezug auf Entscheidungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu erlassen, der Leiterin/dem Leiter der Service Niederlassung Personalservice der Deutschen Post AG in Halle.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung über den Widerspruch vor.

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Bezug auf Entscheidungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes der/dem in Abschnitt I genannten Leiterin/Leiter.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1953) außer Kraft.

Deutsche Postbank AG
Der Vorstand

Jur. Bezeichnung
DeutschePostbankAGWidAnO 2006
Veröffentlicht
27.04.2006
Fundstellen
2006, 1256: BGBl I