DeutschePostbankAGDiszAnO

Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Postbank AG

Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte der Deutschen Postbank AG werden den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen übertragen, in deren Bereich der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Bundespost POSTBANK.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 12. Februar 1990 außer Kraft.

Deutsche Postbank AG

Jur. Bezeichnung
DeutschePostbankAGDiszAnO
Veröffentlicht
10.08.1995
Fundstellen
1995, 1106: BGBl I