DBBeamtRAnO 1976

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn

Wir übertragen folgende Befugnisse den nachstehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten - je für ihren Geschäftsbereich -:

1.
dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
nach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716) Disziplinarentscheidungen der obersten Dienstbehörde mit dem Zusatz "Im Auftrag" zu unterzeichnen, soweit es sich um Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes handelt;
2.
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als Einleitungsbehörden
nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes;
3.
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der Zentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Befugnis, einen Beamten auf Probe des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte auf Probe
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet,
2.
das 35. Lebensjahr vollendet und
3.
die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat;
4.
den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a)
nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
b)
nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
c)
nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden.
Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidungen diejenige Behörde befugt, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat,
d)
nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das HStruktG, über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren,
e)
nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 8. Juli 1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für die Angehörigen der Deutschen Bundesbahn zu entscheiden,
f)
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen,
g)
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 410), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen,
h)
nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert durch die Änderungsverordnung vom 14. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden;
5.
den Bundesbahndirektionen
nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfängers oder früheren Beamten anzuordnen.

Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich -

1.
die Bundesbahndirektionen
a)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das 2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen,
b)
nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen,
c)
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen;
2.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a)
nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen,
b)
nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
c)
nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
d)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen,
e)
nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
f)
nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen,
g)
nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden;
3.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist.

Wir bestimmen, daß

1.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung - je für ihren Geschäftsbereich -
a)
nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen,
b)
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entscheiden,
c)
nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf Antrag das dienstliche Interesse an der Ausübung einer anderen Tätigkeit schriftlich anerkennen können,
d)
nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkennen können, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist,
e)
nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärtergrundbetrag herabsetzen können,
f)
nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), Maßnahmen nach § 21 des Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - treffen,
g)
nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland in der Neufassung vom 23. Dezember 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 20. Februar 1975 - D III 7 - 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 280), für die Entscheidung über die Gewährung an Bundesbahnbedienstete im Inland zuständig sind;
2.
die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
nach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen der ihnen nachgeordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;
3.
das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Abschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. November 1975 - D III 6 - 213 362/4 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 799),
für die Entscheidung über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbahnbedienstete im Ausland zuständig ist.

Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:

1.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,
die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
2.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen.

1.
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers) nach Maßgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Bundesministers des Innern den Bundesbahndirektionen.
2.
Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über die Durchführung der Versorgung zu treffen, die Versorgungsberechtigten zu betreuen und die Versorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit nachstehend nichts anderes angeordnet ist.
3.
Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen erstreckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei denen wir die Befugnisse als oberste Dienstbehörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises.
4.
Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht
a)
durch Gesetz oder sonstige Vorschriften ausschließlich der obersten Dienstbehörde oder ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern vorbehalten sind,
b)
die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen Entscheidungen obliegen in diesen Fällen den Behörden, die bis zum Tode des Beamten die Dienstbezüge zu zahlen hatten.
5.
Örtlich zuständig ist
a)
für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwendig werdenden Entscheidungen und Betreuungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unterabschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahndirektion, deren Präsident Dienstvorgesetzter des unfallverletzten Beamten ist, oder - soweit dieser im Bereich einer anderen unmittelbar nachgeordneten Behörde ein Amt bekleidet - die Bundesbahndirektion, in deren Bereich diese Behörde ihren Sitz hat,
b)
in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen liegt. Wohnen die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so ist für die Festsetzung und Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirektion zuständig, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.
Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt die Bundesbahndirektion zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.

Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach den Abschnitten I bis VI dieser Anordnung vor.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft.

Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand

Jur. Bezeichnung
DBBeamtRAnO 1976
Veröffentlicht
26.01.1976
Fundstellen
1976, 404: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.6.1982 I 1012