DaTraGebV

Datentransparenz-Gebührenverordnung

Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Auf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, der durch Artikel 3 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.

(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datennutzung veranlasst,
2.
wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit.

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro.

(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.

(2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet.

(3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.

(4) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden berechnet

1.
100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und
2.
50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üblichen Bürozeiten.

(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.

(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.

(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.

(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
die Hinzuziehung von externen Experten zur Unterstützung bei der Entwicklung von Auswertungsprogrammen,
2.
die Erstellung von Gutachten und
3.
den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.
Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
jeden weiteren Datenträger,
2.
den Versand der Datenträger und
3.
den gesonderten Versand von Kennwörtern oder anderen Sicherungsmaßnahmen.

(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
DaTraGebV
Pub. Bezeichnung
DaTraGebV
Veröffentlicht
30.04.2014
Fundstellen
2014, 458: BGBl I