COTIFÄndProtG

Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Vilnius am 3. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) - Übereinkommen (BGBl. 1985 II S. 130), geändert durch die am 14. bis 21. Dezember 1989 (BGBl. 1990 II S. 1662) und die am 28. bis 31. Mai 1990 (BGBl. 1991 II S. 679) beschlossenen Änderungen sowie durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990 (BGBl. 1992 II S. 1182) - wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,

1.
die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe f und g und § 6 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen,
2.
die gemäß Artikel 5, 6 und 8 des Anhangs F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (APTU) beschlossenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften,
3.
die gemäß Artikel 12 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen einheitlichen Muster und
4.
die gemäß Artikel 14 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen Anschriften und Zeichen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(1) Die Artikel 3 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Jur. Bezeichnung
COTIFÄndProtG
Veröffentlicht
24.08.2002
Fundstellen
2002, 2140: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 310 V v. 31.10.2006 I 2407