ContrPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Instrumente und Techniken des Controlling gezielt zur strategischen und operativen Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwickeln und einsetzen,
2.
die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und steuern, die Planungsziele kontrollieren und die wichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen überprüfen,
3.
ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung ständig durchführen und das Informationsmanagement koordinieren, einschließlich der Einführung und Anwendung von Informationssystemen,
4.
Problemlösungen entwickeln und vorausschauende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen einleiten,
5.
Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen sowie die Leitungsebenen laufend beraten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
2.
ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder einen Bachelor-Abschluss eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
4.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:

1.
Kostenrechnung und Kostenmanagement,
2.
Unternehmensplanung und Budgetierung,
3.
Jahresabschlussanalyse,
4.
Berichtswesen und Informationsmanagement,
5.
Betriebswirtschaftliche Beratung,
6.
Führungsaufgaben und Moderation.

(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen. Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen. Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.

(4) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen. Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde. Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

(5) In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(6) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

(8) Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) Im Handlungsbereich "Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich der Plankostenrechnung,
2.
Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Entscheidungsunterstützung,
3.
Kostenmanagement als systematische Kostenbeeinflussung beherrschen.

(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
System der Planung als Instrument des Controlling verstehen, gestalten und organisieren,
2.
Zielfindungsprozess unterstützen,
3.
strategische Analyse- und Prognosemethoden anwenden,
4.
Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien,
5.
strategisches und operatives Controlling gestalten,
6.
Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstimmen.

(3) Im Handlungsbereich "Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunterschiede gegenüber den International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen,
2.
Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses.

(4) Im Handlungsbereich "Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling kennen,
2.
das Informationsumfeld des Controlling gestalten,
3.
controllingspezifische Informations- und Kommunikationstechniken und -werkzeuge einsetzen,
4.
Maßnahmen des Datenschutzes kennen.

(5) Im Handlungsbereich "Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisations- und Prozessstrukturen analysieren,
2.
Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und präsentieren,
3.
Beraten betrieblicher Führungskräfte,
4.
betriebliches Wissensmanagement organisieren.

(6) Im Handlungsbereich "Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Führen und Organisieren von Teams,
2.
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von den Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 7 ist nicht zulässig.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 beantragt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1582;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Muster
..............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Herr/Frau ....................................................................
geboren am ............................ in ...................................
hat am ................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579),
die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist,

bestanden.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1).

Datum ............................................
Unterschrift(en) .................................
(Siegel der zuständigen Stelle)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Muster
..............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Herr/Frau ....................................................................
geboren am ............................. in ..................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579),
die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte *) Note
1. Kostenrechnung und Kostenmanagement ......... .........
2. Unternehmensplanung und Budgetierung ......... .........
3. Jahresabschlussanalyse ......... .........
4. Berichtswesen und Informationsmanagement ......... .........
5. Projektarbeit ......... .........
Thema der Projektarbeit: ..................
6. Präsentation und Fachgespräch ......... .........

(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß
§ 5 im Hinblick auf die am ......... in ............... vor ..................
abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich ....................................
freigestellt.")

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1).

Datum .....................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
-----
*)
Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ................

Jur. Bezeichnung
ContrPrV
Veröffentlicht
12.07.2006
Fundstellen
2006, 1579: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 63 V v. 26.3.2014 I 274