EWGV1349/72DV(BruteiKennzV)

Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und hinsichtlich des § 2 auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie hinsichtlich des § 3 auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

1.
Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier, die nicht einzeln gekennzeichnet sind,
2.
Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 2 oder 3 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, oder
3.
Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3 Satz 2 Küken
a)
unverpackt oder nicht richtig verpackt oder
b)
in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten,

1.
Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
2.
Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unverpackt oder in Verpackungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zu liefern,
3.
Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung entsprechen,
4.
Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt sind,
5.
Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
6.
Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern,
7.
Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Registerführung zu erfüllen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Bruteiern.

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 dürfen Bruteier zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwischbarer Farbe gekennzeichnet werden. Der Punkt muss eine Größe von mindestens 10 mm² haben.

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1.
aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind,
2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in diese Länder
wird der Bundesanstalt übertragen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert oder in Kartons verpackt sind, die nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind,
2.
entgegen Artikel 7 Satz 1 aus dem Brutschrank herausgenommene Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt oder
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft, sonst in den Verkehr bringt oder einführt.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
EWGV1349/72DV
Pub. Bezeichnung
BruteiKennzV
Veröffentlicht
04.04.1973
Fundstellen
1973, 273: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 13.12.2011 I 2720