BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Erster Abschnitt  
  Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen §§ 1 bis 11
Zweiter Abschnitt  
  Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche §§ 12 bis 13
Dritter Abschnitt  
  Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche §§ 14 bis 26
Vierter Abschnitt  
  Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren  
    Erster Titel  
      Neubegründete Ansprüche §§ 27 bis 28
    Zweiter Titel  
      Neueröffnung der Anmeldefristen § 29
    Dritter Titel  
      Gemeinsame Vorschriften § 30
Fünfter Abschnitt  
  Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland  
    Erster Titel  
      Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche §§ 31 bis 37
    Zweiter Titel  
      Verfahren §§ 38 bis 43
Sechster Abschnitt  
  Härteausgleich § 44
Siebenter Abschnitt  
  Schlußvorschriften §§ 45 bis 48

(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen

1.
das ehemalige Land Preußen,
2.
das Unternehmen Reichsautobahnen,
3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,
4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(1) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in bezug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn er sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat.

(2) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne des Absatzes 1 insbesondere dann rückerstattungspflichtig, wenn er dem Verfolgten auferlegt hat, den feststellbaren Vermögensgegenstand an einen bestimmten Erwerber oder an eine Vielzahl bestimmter Erwerber zu veräußern.

(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1 genannten Rechtsträger im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, an der Veräußerung des feststellbaren Vermögensgegenstandes mitzuwirken.

(4) Ein in § 1 genannter Rechtsträger ist im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht schon dann rückerstattungspflichtig, wenn der Verfolgte einen feststellbaren Vermögensgegenstand veräußert hat, um rechtswidrige Sonderabgaben bezahlen oder einen Vermögenstransfer durchführen zu können.

(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden und nachweislich in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben b und c genannten Rechtsvorschriften gelangt sind.

Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.

Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.

(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzogenen Vermögensgegenstände nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.

(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.

Sind feststellbare Vermögensgegenstände, die verlorengegangen sind, durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger innerhalb der in Artikel 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen, aber außerhalb des Gebiets der jetzigen Westsektoren von Berlin entzogen worden, so gilt die Entziehung als innerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände vorgenommen, wenn die Personen, denen die Vermögensgegenstände entzogen worden sind, oder deren Rechtsnachfolger zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1964 diplomatische Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so hat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur die in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.

In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.

Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.

(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.

(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung für die Erteilung eines solchen Erbscheins maßgebend.

(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.

In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.

Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.

In diesem Gesetz werden bezeichnet

1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände
a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen,
c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen,
d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
2.
als Nachfolgeorganisationen
a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO),
b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und
die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO),
c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds
und
die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
3.
als Bundesentschädigungsgesetz
das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559);
4.
als Umstellungsgesetz
das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537);
5.
als Umstellungsergänzungsgesetz
das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439);
6.
als Altsparergesetz
das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438);
7.
als Reichsbewertungsgesetz
das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).

(1) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Rechtsträger besteht nicht, wenn der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruht.

(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.

(3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder ist über diesen Anspruch eine gütliche Einigung zustande gekommen, so steht die Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Entscheidung oder einer gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren gleich.

(4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genannten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.

(1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen europäischen Ort vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatzpflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder auszuwandern beabsichtigte und vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Versendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12 gegeben ist oder
2.
das Umzugsgut am Bestimmungsort zur freien Verfügung des Eigentümers gelangt war.

(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolgeorganisationen nicht.

(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs entfällt in dem Umfange, als der Berechtigte Entschädigung von einem anderen Staat erhalten hat. Soweit diese Entschädigung in fremder Währung geleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gültigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurechnen.

(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen oder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden ist.

(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.

(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgeorganisationen oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine Anwendung.

(1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.

(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.

(1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.

(2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.

(1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.

(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17, es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.

Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis zum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß die Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zu errechnen.

(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner.

(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre.

(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Die entzogene RM-Forderung wird so behandelt, als hätte sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, daß für eine entzogene Reichsmarkforderung Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht gewährt wird.

(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2) entsprechende Anwendung.

Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechtsträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags oder hat er diese Ansprüche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.

Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.

Steht ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

(1) Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3), auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der Leistungen übergegangen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.

(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 übergegangener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichtet worden ist.

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Berechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend macht.

(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.

(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.

(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage vor der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan, die Sache an die Restitutionskammer abzugeben.

(2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959 erhoben werden.

(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt wird.

(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder
2.
der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurückgenommen oder
3.
der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.

(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.

(5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.

(1) Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland angemeldet oder durch Klage bei einem unzuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat und aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden, weil nicht nachzuweisen war, daß die entzogenen Vermögensgegenstände in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind, kann der Anspruch erneut im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen wurden, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet.

(3) Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind.

(5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.

(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt.

(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist. Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29.

(3) Es wird vermutet, daß die Anmeldung irrtümlich im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt ist, wenn sie eine den rückerstattungsrechtlichen Anmeldevorschriften genügende Beschreibung der in Verlust geratenen Vermögensgegenstände enthält oder wenn der angemeldete Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten ist. Die gleiche Vermutung gilt, wenn die Anmeldung vor dem 23. Juli 1957 oder, wenn sie nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes eingereicht wurde, vor dem 23. Oktober 1957 vorgenommen worden ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so liegt eine irrtümliche Anmeldung im Sinne der Absätze 1 und 2 nur vor, wenn der Antragsteller nachweist, daß derjenige, der die Anmeldung vorgenommen hat, im Zeitpunkt der Anmeldung die Tatsachen kannte, deren Angabe für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre; ist die Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen worden, findet § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend Anwendung.

(4) Ist ein Entschädigungsverfahren anhängig, hat das Entschädigungsorgan die Sache auf Antrag über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen. Der Antrag kann nur bis zum 5. September 1970 gestellt werden.

(5) Ist über den Anspruch im Entschädigungsverfahren ganz oder teilweise unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, wird eine Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 unwirksam, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung oder Rechtsgültigkeit der gütlichen Einigung im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1965. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet in diesem Falle nicht vor dem 31. März 1968.

(1) Ist ein Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) bei einer unzuständigen Wiedergutmachungsbehörde anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder, falls eine solche nicht besteht, an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.

(2) Ist ein solches Verfahren bei einem unzuständigen Wiedergutmachungsgericht anhängig, so ist die Sache auf Antrag des Berechtigten über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde oder an das zuständige Wiedergutmachungsgericht 1. Instanz zu verweisen.

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) rechtswirksam nach den in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften oder nach den §§ 27, 29 und 30 angemeldet worden, ohne daß die einzelnen feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird, so wird die Anmeldung unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.

(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.

(1) Die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt.

(2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrag werden befriedigt

1.
Ansprüche bis zur Höhe von 40.000 Deutsche Mark und in Höhe von 75 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags;
2.
Ansprüche in Höhe der restlichen 25 vom Hundert des 40.000 Deutsche Mark übersteigenden Betrags
a)
ab 1. Januar 1965, wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b)
ab 1. Januar 1966, wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
c)
ab 1. Januar 1967, wenn der Anspruch anderen als den in Buchstaben a und b genannten Personen zusteht.

(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.

Vorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.

(2) (weggefallen)

(1) Der Bescheid soll enthalten

1.
die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
2.
die Personalangaben des Berechtigten,
3.
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
4.
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
5.
die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
6.
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
7.
die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,
8.
die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
9.
die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,
10.
den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
11.
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
12.
die Belehrung über den Rechtsbehelf,
13.
das Datum und die Unterschrift.

(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.

(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.

(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.

(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.

Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.

(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.

(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist.

(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.

(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskräftige Entscheidung oder rechtsgültige gütliche Einigung festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragen, den rückerstattungsrechtlichen Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der gütlichen Einigung ganz oder teilweise abzuweisen.

(2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag verbunden werden, den Bescheid abzuändern und den Berechtigten zur Rückzahlung der bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig oder die gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964.

(4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.

(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden.

(2) Das gleiche gilt für juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.

(4) Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.

(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten innerhalb der Frist der §§ 29, 27 nicht angemeldet worden, kann auf Antrag ein Härteausgleich gewährt werden, wenn solche Vermögensgegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. Die in Satz 1 genannten allgemeinen Maßnahmen und die Entziehungsgebiete und Entziehungszeiträume, für die sie getroffen worden sind, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bezeichnet. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden.

(2) Ein Härteausgleich wird nur natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer der entzogenen Gegenstände waren, gewährt. Ist der Eigentümer verstorben, wird der Härteausgleich dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Eigentümers gewährt.

(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, wenn die nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen am 8. Oktober 1964 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hatten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Antrag auf Härteausgleich kann von den nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt werden; sind mehrere Personen empfangsberechtigt, so gilt der Antrag eines Empfangsberechtigten zugunsten aller empfangsberechtigten Personen, die der nach Absatz 5 zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Härteausgleich bekannt sind. Ist ein Antrag von mehreren nach Absatz 2 empfangsberechtigten Personen gestellt oder gilt ein Antrag zugunsten mehrerer Empfangsberechtigter, so wird der Härteausgleich ihnen gemeinsam gewährt. Sie sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zueinander zu den Anteilen berechtigt, die ihren Anteilen am Nachlaß des Eigentümers (Absatz 2 Satz 1) entsprechen.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die Entgegennahme des Antrags und zur Entscheidung über den Härteausgleich zuständige Behörde. Der Antrag muß bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung eingegangen sein.

(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde hat von Amts wegen alle für die Gewährung des Härteausgleichs erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

(7) Der Härteausgleich beträgt bei der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten 8.000 Deutsche Mark, bei der Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten 2.000 Deutsche Mark. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der entzogenen Gegenstände.

(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Sind Vermögensgegenstände mehreren Mitgliedern einer Familiengemeinschaft entzogen worden, wird der Härteausgleich nur einmal gewährt. Die Zahlungen nach Absatz 7 erhöhen sich in diesem Falle um 20 vom Hundert für den Ehegatten und um 10 vom Hundert für jedes Kind. Der Härteausgleich beträgt jedoch höchstens zwei Drittel des Wiederbeschaffungswertes (§ 16) der der Familiengemeinschaft insgesamt entzogenen Vermögensgegenstände. Als Familiengemeinschaften gelten Ehegatten sowie ihre unverheirateten ehelichen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; maßgebend sind Alter und Familienstand im Zeitpunkt der Entziehung.

(10) Der Härteausgleich wird im Falle des Absatzes 9 den Mitgliedern der Familiengemeinschaft gemeinsam gewährt. Sie sind im Verhältnis zueinander entsprechend den Wiederbeschaffungswerten der ihnen entzogenen Gegenstände am Härteausgleich beteiligt. Ist ein Mitglied der Familiengemeinschaft verstorben, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(11) Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.

(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Soweit in den §§ 11, 20 und 21 auf die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser Vorschriften in Berlin die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BRüG
Pub. Bezeichnung
BRüG
Veröffentlicht
19.07.1957
Fundstellen
1957, 734: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042