BPräsKldgKapLwDAnO

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes

Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.

Jur. Bezeichnung
BPräsKldgKapLwDAnO
Veröffentlicht
25.11.1960
Fundstellen
1960, 869: BGBl I