BodenlAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Bodenleger/Bodenlegerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12.
Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,
13.
Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
14.
Behandeln von Oberflächen,
15.
Be- und Verarbeiten von Profilen,
16.
Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Bodenbelages unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.

1.
Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines textilen und eines elastischen Bodenbelages einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.
2.
Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
a)
Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,
b)
Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
c)
Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, des Behandelns der Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Untergründe, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Untergründe und Bodenbeläge soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen können. Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von textilen und elastischen Bodenbelägen, Fertigparkett, Schichtwerkstoffen sowie von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und Herstellung von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung, Instandhaltung und bei der Ermittlung und Behebung von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge sowie Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Untergründe und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1864 - 1868)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern2*) 
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)Daten pflegen und sichern
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen4*) 
b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)technische Veränderungen feststellen und umsetzen 3*)
g)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen und anwenden5*) 
b)Bau- und Werkzeichnungen zur Einteilung von textilen und elastischen Bodenbelägen sowie Fertigparkett und Schichtwerkstoffen lesen und anwenden
c)Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
d)Materiallisten erstellen
e)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
f)Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
g)Leistungsverzeichnisse anwenden 4*)
h)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben
i)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
k)Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen4*) 
b)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
e)Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen6 
b)Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)Maschinenwerkzeuge instand halten
e)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 2
f)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern7 
b)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen
c)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten
d)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten
e)Werkstoffverbindungen herstellen
f)Holzschutzmaßnahmen durchführen
11Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11)a)Untergründe auf Belegreife prüfen21 
b)Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d)Fugen und Risse bearbeiten
e)Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
f)Fehlstellen in Estrichen ergänzen
g)Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
h)Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
i)Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen 12
k)Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen
l)Fertigteilestrichelemente verlegen
12Gestalten und verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12)a)textile und elastische Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen19 
b)Klebstoffe auswählen und verarbeiten
c)Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten
d)Haft- und Klebevliesmaterialien aufbringen
e)textile und elastische Bodenbeläge zuschneiden, einpassen und verkleben
f)textile Bodenbeläge verspannen und verkletten 22
g)Gestaltungsmerkmale bestimmen, Verlegemuster umsetzen
h)Verlegerichtung bestimmen, Platten und Bahnen einteilen
i)Sportboden aus Elastikschichten mit Oberbelag herstellen
k)Markierungen und Muster in Bodenbelägen einlegen und aufbringen
l)Kunstharzbeschichtungen auftragen
m)Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnisse dokumentieren
n)Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und verschließen
o)elastische Fugen herstellen
p)Treppen und senkrechte Flächen mit textilen und elastischen Belägen bekleben
q)Schablonen herstellen und Formen übertragen
13Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13)a)Fertigparkett und Schichtwerkstoffe nach Anforderungen und Gestaltungsmerkmalen auswählen 18
b)Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Fugen festlegen
c)Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten
d)Fertigparkett und Schichtwerkstoffe zuschneiden, einpassen und verkleben
e)Fertigparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden
f)Markierungen aufbringen
g)elastische Fugen herstellen
h)Treppen und senkrechte Flächen mit Fertigparkett und Schichtwerkstoffen belegen
14Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 14)a)Erstpflege bei elastischen Bodenbelägen durchführen4 
b)Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)Oberflächenbehandlungsarten festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel auswählen 5
d)Schleifmittel auswählen, Kork schleifen
e)Korkoberflächen versiegeln, ölen und wachsen
f)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
15Be- und Verarbeiten von Profilen (§ 3 Nr. 15)a)Profile nach ihrer Funktion auswählen4 
b)Profile für Übergänge einpassen und anbringen
c)System-Sockelleisten anfertigen und anbringen 5
d)Profile für Treppen anbringen
16Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (§ 3 Nr. 16)a)Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren 4
b)Pflegeverfahren auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen
c)Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d)Treppenreparaturwinkel anbringen
17Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 17)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*) 
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren 3*)
e)Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
f)Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
BodenlAusbV
Veröffentlicht
17.06.2002
Fundstellen
2002, 1861: BGBl I