BMVgBeamtVZustAnO

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen an:

(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,
2.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,
3.
die Entscheidung über den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten nach Absatz 3 übertragen:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Bundessprachenamt,
3.
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
4.
Katholisches Militärbischofsamt und
5.
Universitäten der Bundeswehr.

(3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:

1.
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
2.
in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge
a)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Feststellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
b)
die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und
e)
die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1 übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Die Übertragung der in dieser Anordnung nicht genannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung einschließlich der Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3619).

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1977 (BGBl. l S. 469), die durch Nummer 1 der Anordnung vom 19. November 1992 (VMBl 1993, S. 17) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
BMVgBeamtVZustAnO
Pub. Bezeichnung
BMVgBeamtVZustAnO
Veröffentlicht
30.09.2013
Fundstellen
2013, 3739: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 3.3.2016 I 516